[4] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Zur Verschuldenshaftung:
[5] 1.1. Gemäß § 38 Abs 4 StVO gilt grünes Licht als Zeichen für „Freie Fahrt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zulässt, weiterzufahren oder einzubiegen. Grünes Licht bedeutet kein absolutes Gebot, das Zeichen „Freie Fahrt“ zu befolgen; es befreit den Verkehrsteilnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht von der Verpflichtung, die Verkehrslage zu beobachten und seine Weiterfahrt danach einzurichten. Die Befugnis, während der Grün-Phase in eine durch Lichtzeichen geregelte Kreuzung einzufahren, wird durch § 38 Abs 4 StVO vielmehr nur nach Maßgabe der jeweils aktuellen, unter Bedacht auf § 3 StVO aus der Ex-ante-Sicht des Fahrzeuglenkers zu beurteilenden Verkehrslage eingeräumt (2 Ob 87/24v [Rz 3 mwN]). 1.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, StVO gilt grünes Licht als Zeichen für „Freie Fahrt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zulässt, weiterzufahren oder einzubiegen. Grünes Licht bedeutet kein absolutes Gebot, das Zeichen „Freie Fahrt“ zu befolgen; es befreit den Verkehrsteilnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht von der Verpflichtung, die Verkehrslage zu beobachten und seine Weiterfahrt danach einzurichten. Die Befugnis, während der Grün-Phase in eine durch Lichtzeichen geregelte Kreuzung einzufahren, wird durch Paragraph 38, Absatz 4, StVO vielmehr nur nach Maßgabe der jeweils aktuellen, unter Bedacht auf Paragraph 3, StVO aus der Ex-ante-Sicht des Fahrzeuglenkers zu beurteilenden Verkehrslage eingeräumt (2 Ob 87/24v [Rz 3 mwN]).
[6] 1.2. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass der bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahrene Buslenker nicht zu einer kontinuierlichen Beobachtung eines allfälligen Querverkehrs verpflichtet war, ist dies unter Bedacht auf § 3 StVO aus der aus seiner Ex-ante-Sicht zu beurteilenden Verkehrslage jedenfalls vertretbar. Auch die Revision steht auf dem Standpunkt, dass kein durchgehendes Beobachten des Querverkehrs erforderlich sei, sondern meint nur, ein kurzer Blick nach links in die Richtung des in die Kreuzung einfahrenden Vaters des Klägers wäre geboten gewesen. Dass auch eine solcher den Unfall verhindert hätte, steht aber gerade nicht fest. Vielmehr wäre nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nur ein kontinuierlicher Blick nach links und rechts beim Einfahren in die Kreuzung unfallvermeidend gewesen. 1.2. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass der bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahrene Buslenker nicht zu einer kontinuierlichen Beobachtung eines allfälligen Querverkehrs verpflichtet war, ist dies unter Bedacht auf Paragraph 3, StVO aus der aus seiner Ex-ante-Sicht zu beurteilenden Verkehrslage jedenfalls vertretbar. Auch die Revision steht auf dem Standpunkt, dass kein durchgehendes Beobachten des Querverkehrs erforderlich sei, sondern meint nur, ein kurzer Blick nach links in die Richtung des in die Kreuzung einfahrenden Vaters des Klägers wäre geboten gewesen. Dass auch eine solcher den Unfall verhindert hätte, steht aber gerade nicht fest. Vielmehr wäre nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nur ein kontinuierlicher Blick nach links und rechts beim Einfahren in die Kreuzung unfallvermeidend gewesen.
[7] 1.3. Dass dem Buslenker ein sonstiger Sorgfaltsverstoß anzulasten wäre, behauptet die Revision nicht. Die Vorinstanzen haben daher eine Verschuldenshaftung nicht korrekturbedürftig verneint.
2. Zur Haftung nach EKHG:
[8] 2.1. Nach § 9 Abs 2 EKHG ist die Haftung des Halters ausgeschlossen, wenn der Lenker jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Auch wenn dieser Entlastungsbeweis nicht gelingt, sieht § 7 Abs 1 EKHG vor, dass eine Schadensteilung nach § 1304 ABGB stattzufinden hat, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Dabei muss sich ein Halter zwar grundsätzlich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen, auch wenn der Unfall ausschließlich auf das Verschulden des Geschädigten zurückzuführen ist (RS0027224). Selbst ein Kraftfahrzeughalter, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG misslingt, haftet aber nicht, wenn die ihm zur Last gelegte Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist. Das Zurechnungselement der Gefährdung tritt in diesem Fall hinter jenes des gravierenden Verschuldens des Geschädigten so weit zurück, dass es keine Haftung mehr zu begründen vermag (2 Ob 183/25p [Rz 7 mwN]). 2.1. Nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ist die Haftung des Halters ausgeschlossen, wenn der Lenker jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Auch wenn dieser Entlastungsbeweis nicht gelingt, sieht Paragraph 7, Absatz eins, EKHG vor, dass eine Schadensteilung nach Paragraph 1304, ABGB stattzufinden hat, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Dabei muss sich ein Halter zwar grundsätzlich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen, auch wenn der Unfall ausschließlich auf das Verschulden des Geschädigten zurückzuführen ist (RS0027224). Selbst ein Kraftfahrzeughalter, dem der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG misslingt, haftet aber nicht, wenn die ihm zur Last gelegte Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist. Das Zurechnungselement der Gefährdung tritt in diesem Fall hinter jenes des gravierenden Verschuldens des Geschädigten so weit zurück, dass es keine Haftung mehr zu begründen vermag (2 Ob 183/25p [Rz 7 mwN]).
[9] 2.2. Ein solcher Fall liegt hier vor.
[10] 2.2.1. Die Bedeutung der Lichtzeichen einer Ampelanlage wird im § 38 StVO geregelt. Nach dessen Abs 1 gilt gelbes nicht blinkendes Licht als Zeichen für „Halt“; bei diesem Zeichen hat ein Lenker demgemäß, wenn eine Haltelinie – wie hier vor der Unfallkreuzung – vorhanden ist, vor dieser anzuhalten (lit a). Nur wenn ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich ist, darf weitergefahren werden (vgl RS0075243). Gemäß Abs 5 dieser Gesetzesstelle gilt rotes Licht überhaupt als Zeichen für „Halt“. 2.2.1. Die Bedeutung der Lichtzeichen einer Ampelanlage wird im Paragraph 38, StVO geregelt. Nach dessen Absatz eins, gilt gelbes nicht blinkendes Licht als Zeichen für „Halt“; bei diesem Zeichen hat ein Lenker demgemäß, wenn eine Haltelinie – wie hier vor der Unfallkreuzung – vorhanden ist, vor dieser anzuhalten (Litera a,). Nur wenn ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich ist, darf weitergefahren werden vergleiche RS0075243). Gemäß Absatz 5, dieser Gesetzesstelle gilt rotes Licht überhaupt als Zeichen für „Halt“.
[11] 2.2.2. Dass dem Vater des Klägers jedenfalls, nämlich auch bei Maßgeblichkeit der Dreikammerlichtsignalanlage, ein Verstoß gegen § 38 Abs 1 iVm Abs 2 StVO anzulasten ist, weil er die Haltelinie beim Umschalten von Gelb- auf Rotlicht passiert hat, obwohl er davor sicher und unfallvermeidend anhalten hätte können (vgl dazu 2 Ob 109/05a), zieht die Revision nicht in Zweifel. Ebenso geht die Revision davon aus, dass bei einem Verstoß des Vaters des Klägers gegen § 38 Abs 5 StVO, also bei Maßgeblichkeit der Zweikammerlichtsignalsanlage, eine Haftung der Beklagten entfiele. 2.2.2. Dass dem Vater des Klägers jedenfalls, nämlich auch bei Maßgeblichkeit der Dreikammerlichtsignalanlage, ein Verstoß gegen Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, StVO anzulasten ist, weil er die Haltelinie beim Umschalten von Gelb- auf Rotlicht passiert hat, obwohl er davor sicher und unfallvermeidend anhalten hätte können vergleiche dazu 2 Ob 109/05a), zieht die Revision nicht in Zweifel. Ebenso geht die Revision davon aus, dass bei einem Verstoß des Vaters des Klägers gegen Paragraph 38, Absatz 5, StVO, also bei Maßgeblichkeit der Zweikammerlichtsignalsanlage, eine Haftung der Beklagten entfiele.
[12] Sowohl § 38 Abs 1 als auch Abs 5 StVO gelten aber als Zeichen für „Halt“ und verfolgen gleiche Schutzzwecke (2 Ob 143/99i = RS0111981). Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Abwägung gegenseitigen Verschuldens schon ausgeführt, dass ein geringfügiges Fehlverhalten (Unaufmerksamkeit: Verstoß gegen § 38 Abs 4 StVO) gegenüber einem Rotlichtverstoß (§ 38 Abs 5 StVO) gänzlich in den Hintergrund tritt (vgl RS0027073). Gerade bei der hier – auch nach Ansicht der Revision – vorliegenden „komplexen Kreuzung mit einer Unzahl von Verkehrssteuerungsanlagen“ ist aber deren Befahren auch unter Verletzung „nur“ des Haltegebots nach § 38 Abs 1 iVm Abs 2 StVO als derart gravierendes Verschulden zu werten, dass die auf Seiten der Beklagten hier allein ins Gewicht fallende gewöhnliche Betriebsgefahr und die – nur einem Entlastungsbeweis allenfalls entgegenstehende, aber keine Verschuldenshaftung begründende (vgl Pkt 1.2.) – nicht kontinuierliche Beobachtung des Querverkehrs gänzlich in den Hintergrund tritt. Sowohl Paragraph 38, Absatz eins, als auch Absatz 5, StVO gelten aber als Zeichen für „Halt“ und verfolgen gleiche Schutzzwecke (2 Ob 143/99i = RS0111981). Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Abwägung gegenseitigen Verschuldens schon ausgeführt, dass ein geringfügiges Fehlverhalten (Unaufmerksamkeit: Verstoß gegen Paragraph 38, Absatz 4, StVO) gegenüber einem Rotlichtverstoß (Paragraph 38, Absatz 5, StVO) gänzlich in den Hintergrund tritt vergleiche RS0027073). Gerade bei der hier – auch nach Ansicht der Revision – vorliegenden „komplexen Kreuzung mit einer Unzahl von Verkehrssteuerungsanlagen“ ist aber deren Befahren auch unter Verletzung „nur“ des Haltegebots nach Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, StVO als derart gravierendes Verschulden zu werten, dass die auf Seiten der Beklagten hier allein ins Gewicht fallende gewöhnliche Betriebsgefahr und die – nur einem Entlastungsbeweis allenfalls entgegenstehende, aber keine Verschuldenshaftung begründende vergleiche Pkt 1.2.) – nicht kontinuierliche Beobachtung des Querverkehrs gänzlich in den Hintergrund tritt.
[13] 2.3. Damit erweist sich aber die vom Berufungsgericht aufgeworfene Zulassungsfrage zur Maßgeblichkeit der Zwei- oder der Dreikammerlichtsignalanlage als nicht entscheidungswesentlich.
[14] 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Den Vertretern der Nebenintervenientin gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil sie weder mehrere Personen vertreten noch mehreren Personen gegenüberstehen (RS0072290 [T1]). 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Den Vertretern der Nebenintervenientin gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil sie weder mehrere Personen vertreten noch mehreren Personen gegenüberstehen (RS0072290 [T1]).