Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776; RS0111817) stellt die Frage, ob ein bestimmter Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Hier haben die Vorinstanzen vorweg angenommen, die Ausstellung einer Vollmacht an den jeweiligen Geschäftsführer der klagenden Partei sei zur Erreichung des Geschäftszwecks unabdingbar und entspreche der Parteiabsicht. Diese Auslegung bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur, zumal sie mit dem Wortlaut der Vereinbarung übereinstimmt. Die Vereinbarung wurde nämlich "auf Grund der unter einem unterfertigten Vollmacht, mit welcher der damalige Geschäftsführer der klagenden Partei gegenüber sämtlichen Behörden bevollmächtigt wurde" geschlossen.
Soweit die beklagte Partei dem entgegenhält, die Ausstellung der Vollmacht habe nur bezweckt, die Abwicklung und Verwaltung zu erleichtern, nicht aber auch zu ermöglichen, ist dem der von der Vorinstanzen festgestellte Wortlaut der Vereinbarung entgegenzuhalten. Im Übrigen liegt bei Auslegung eines Vertrages eine erhebliche Rechtsfrage auch dann nicht vor, wenn (auch) die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung vertretbar ist (4 Ob 134/02p).
Das Berufungsgericht hat auch die Rechtsprechung zur Frage der allfälligen Sittenwidrigkeit einer zeitlich nicht befristeten Vollmacht zutreffend wiedergegeben (RIS-Justiz RS0019779; RS0014859) und im konkreten Fall Sittenwidrigkeit schon deshalb verneint, weil die Vollmacht für die Umsetzung des Zwecks der ebenfalls zeitlich unbegrenzten Gründungsvereinbarung unverzichtbar war und ist. Unter welchen Umständen aber die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht als sittenwidrig anzusehen ist, kann nur nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RS0042751), weshalb die vom Berufungsgericht vorgelegte Frage in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden kann. Eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung liegt daher nicht vor. Da auch in der Revision sonst keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt werden, war sie als unzulässig zurückzuweisen.Das Berufungsgericht hat auch die Rechtsprechung zur Frage der allfälligen Sittenwidrigkeit einer zeitlich nicht befristeten Vollmacht zutreffend wiedergegeben (RIS-Justiz RS0019779; RS0014859) und im konkreten Fall Sittenwidrigkeit schon deshalb verneint, weil die Vollmacht für die Umsetzung des Zwecks der ebenfalls zeitlich unbegrenzten Gründungsvereinbarung unverzichtbar war und ist. Unter welchen Umständen aber die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht als sittenwidrig anzusehen ist, kann nur nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche RS0042751), weshalb die vom Berufungsgericht vorgelegte Frage in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden kann. Eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung liegt daher nicht vor. Da auch in der Revision sonst keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt werden, war sie als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit die beklagte Partei neuerlich die Aktivlegitimation der klagenden Partei in Frage stellt, macht sie ebenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend. Welche Rechte ein Vertragspartner aus einer mehrseitigen Vereinbarung erwirbt, lässt sich nur aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beantworten. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die klagende Partei sei aus dem Vertrag vom 12. 5. 1998 zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs berechtigt, bedarf ebenfalls keiner Korrektur. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, weil die klagende Partei nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Soweit die beklagte Partei neuerlich die Aktivlegitimation der klagenden Partei in Frage stellt, macht sie ebenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend. Welche Rechte ein Vertragspartner aus einer mehrseitigen Vereinbarung erwirbt, lässt sich nur aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beantworten. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die klagende Partei sei aus dem Vertrag vom 12. 5. 1998 zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs berechtigt, bedarf ebenfalls keiner Korrektur. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, weil die klagende Partei nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.