Aus der Begründung:
Für das beklagte Kind, das nach geschlossener und derzeit noch aufrecht bestehender Ehe von der Ehefrau Pauline T am 30. Juli 1972 geboren wurde, streitet gemäß § 138 Abs. 1 ABGB die Vermutung der ehelichen Geburt. Diese Vermutung kann durch den Beweis der Unmöglichkeit oder der an Gewißheit grenzenden Unwahrscheinlichkeit, daß das Kind vom Ehemann der Mutter gezeugt wurde, entkräftet werden (Gschnitzer, Familienrecht, 77). Daran hat sich durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes (BGBl. 342/1970) nichts geändert. Der danach nunmehr zulässige Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft (§ 163 Abs. 2 ABGB idF des genannten Gesetzes) kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur im Streit um die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind in Betracht. Demgemäß ziehen auch Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes, 2. Aufl. Bd. II, 128, eine Rückwirkung des Bundesgesetzes BGBl. 342/1970 auf die Möglichkeit der Widerlegung der Vaterschaftsvermutungen des § 138 ABGB nicht in Betracht, sondern gehen in ihrer Darstellung (Koziol - Welser, 128 und 129) von einer in der Gesetzeslage begrundeten Verschiedenheit der Möglichkeiten zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutungen bei ehelich geborenen und unehelichen Kindern aus. Im vorliegenden Fall kann daher der Kläger die auf ihn zutreffende Vaterschaftsvermutung des § 138 ABGB nicht durch den Beweis widerlegen, daß die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes zu dem beklagten Kind größer wäre als die auf ihn zutreffende. Die Einbeziehung des Raimund H als allenfalls in Betracht kommenden Vaters in die naturwissenschaftlichen Abstammungsuntersuchungen konnte daher unterbleiben.Für das beklagte Kind, das nach geschlossener und derzeit noch aufrecht bestehender Ehe von der Ehefrau Pauline T am 30. Juli 1972 geboren wurde, streitet gemäß Paragraph 138, Absatz eins, ABGB die Vermutung der ehelichen Geburt. Diese Vermutung kann durch den Beweis der Unmöglichkeit oder der an Gewißheit grenzenden Unwahrscheinlichkeit, daß das Kind vom Ehemann der Mutter gezeugt wurde, entkräftet werden (Gschnitzer, Familienrecht, 77). Daran hat sich durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes Bundesgesetzblatt 342 aus 1970,) nichts geändert. Der danach nunmehr zulässige Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft (Paragraph 163, Absatz 2, ABGB in der Fassung des genannten Gesetzes) kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur im Streit um die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind in Betracht. Demgemäß ziehen auch Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes, 2. Aufl. Bd. römisch zwei, 128, eine Rückwirkung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 342 aus 1970, auf die Möglichkeit der Widerlegung der Vaterschaftsvermutungen des Paragraph 138, ABGB nicht in Betracht, sondern gehen in ihrer Darstellung (Koziol - Welser, 128 und 129) von einer in der Gesetzeslage begrundeten Verschiedenheit der Möglichkeiten zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutungen bei ehelich geborenen und unehelichen Kindern aus. Im vorliegenden Fall kann daher der Kläger die auf ihn zutreffende Vaterschaftsvermutung des Paragraph 138, ABGB nicht durch den Beweis widerlegen, daß die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes zu dem beklagten Kind größer wäre als die auf ihn zutreffende. Die Einbeziehung des Raimund H als allenfalls in Betracht kommenden Vaters in die naturwissenschaftlichen Abstammungsuntersuchungen konnte daher unterbleiben.
Die Einholung eines erbbiologisch-anthropologischen Gutachtens wäre mit Rücksicht auf das geringe Alter des Kindes von derzeit noch nicht einmal zwei Jahren nicht zielführend gewesen, weil verläßliche Ergebnisse noch nicht zu erwarten gewesen wären (siehe die in der MAG des ABGB 29. Aufl., bei § 163 unter 17. abgedruckten Entscheidungen).Die Einholung eines erbbiologisch-anthropologischen Gutachtens wäre mit Rücksicht auf das geringe Alter des Kindes von derzeit noch nicht einmal zwei Jahren nicht zielführend gewesen, weil verläßliche Ergebnisse noch nicht zu erwarten gewesen wären (siehe die in der MAG des ABGB 29. Aufl., bei Paragraph 163, unter 17. abgedruckten Entscheidungen).
Zu der in der Revision aufgeworfenen Frage, ob das Erstgericht die Einholung eines Tragzeitgutachtens von Amts wegen hätte verfügen müssen, ist auf folgendes zu verweisen:
Im Abstammungsverfahren gelten gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 der FamRAngl V vom 6. Feber 1943, DRGBl I, S. 80, die Bestimmungen der §§ 183 Abs. 2, 482, 483 und 504 Abs. 2 ZPO nicht. Es herrscht also im Rechtsmittelverfahren in Abstammungssachen kein Neuerungsverbot. Es dürfen daher sowohl die Tatsachen und Beweismittel, die schon bei Schluß der Verhandlung erster Instanz vorhanden waren, als auch solche, die erst nachher entstanden oder benützbar geworden sind, vorgetragen werden. Die Parteien können daher auch noch in 2. und 3. Instanz Sachanträge stellen, ändern, ergänzen und auch entsprechende Behauptungen ergänzen und vorbringen (Fasching IV, 155, 297 und 346). Nun hat der Kläger aber schon in der Berufung in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens neu behauptet, er habe mit seiner Ehefrau in der Zeit vom Oktober bis etwa Mitte Dezember 1971 nicht geschlechtlich verkehrt. Dabei hat er sich auf seine Vernehmung als Partei berufen und auch eine Begründung dafür gegeben, warum er in den früheren Verfahrensstadien weniger konkrete Behauptungen aufgestellt hat. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Nun hat der Kläger dieses Vorbringen auch in der Revision in der Form wiederholt und erweitert, daß er nunmehr behauptete, er habe seiner Gattin in der Zeit vom September 1971 bis etwa kurz vor Weihnachten nicht beigewohnt. Sollte diese Behauptung, mit deren Glaubwürdigkeit sich die Revisionsinstanz nicht auseinanderzusetzen hat, erwiesen werden, dann läge auch ein Ausschluß der Vaterschaft des Klägers zu dem beklagten Kind im Bereich des Möglichen, und zwar etwa dann, wenn ein auf dem Inhalt der Geburtsgeschichte des beklagten Kindes beruhendes Tragzeitgutachten zu dem Ergebnis käme, daß das beklagte Kind innerhalb des Zeitraumes, in dem der Kläger mit seiner Ehegattin nicht geschlechtlich verkehrt hat, mit Sicherheit oder an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gezeugt worden sein muß.Im Abstammungsverfahren gelten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der FamRAngl römisch fünf vom 6. Feber 1943, DRGBl römisch eins, S. 80, die Bestimmungen der Paragraphen 183, Absatz 2, 482, 483 und 504 Absatz 2, ZPO nicht. Es herrscht also im Rechtsmittelverfahren in Abstammungssachen kein Neuerungsverbot. Es dürfen daher sowohl die Tatsachen und Beweismittel, die schon bei Schluß der Verhandlung erster Instanz vorhanden waren, als auch solche, die erst nachher entstanden oder benützbar geworden sind, vorgetragen werden. Die Parteien können daher auch noch in 2. und 3. Instanz Sachanträge stellen, ändern, ergänzen und auch entsprechende Behauptungen ergänzen und vorbringen (Fasching römisch vier, 155, 297 und 346). Nun hat der Kläger aber schon in der Berufung in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens neu behauptet, er habe mit seiner Ehefrau in der Zeit vom Oktober bis etwa Mitte Dezember 1971 nicht geschlechtlich verkehrt. Dabei hat er sich auf seine Vernehmung als Partei berufen und auch eine Begründung dafür gegeben, warum er in den früheren Verfahrensstadien weniger konkrete Behauptungen aufgestellt hat. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Nun hat der Kläger dieses Vorbringen auch in der Revision in der Form wiederholt und erweitert, daß er nunmehr behauptete, er habe seiner Gattin in der Zeit vom September 1971 bis etwa kurz vor Weihnachten nicht beigewohnt. Sollte diese Behauptung, mit deren Glaubwürdigkeit sich die Revisionsinstanz nicht auseinanderzusetzen hat, erwiesen werden, dann läge auch ein Ausschluß der Vaterschaft des Klägers zu dem beklagten Kind im Bereich des Möglichen, und zwar etwa dann, wenn ein auf dem Inhalt der Geburtsgeschichte des beklagten Kindes beruhendes Tragzeitgutachten zu dem Ergebnis käme, daß das beklagte Kind innerhalb des Zeitraumes, in dem der Kläger mit seiner Ehegattin nicht geschlechtlich verkehrt hat, mit Sicherheit oder an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gezeugt worden sein muß.
Damit erweist sich, daß die Sache auf Grund des in der Berufung und der Revision enthaltenen neuen Vorbringens noch nicht spruchreif ist. Da zur Herstellung der Spruchreife eine Verhandlung in erster Instanz offenbar notwendig ist, waren die Urteile der Untergerichte aufzuheben und es war die Sache an das Gericht erster Instanz zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.