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Entscheidung 2 Ob 122/19h×

Entscheidung 2 Ob 122/19h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob122/19h

Entscheidungsdatum

25.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter im Verlassenschaftsverfahren nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. E***** K***** D***** über den Rekurs des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. Juni 2019, GZ 4 Nc 7/19g-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

2. Der Antrag, das beim Bezirksgericht Bregenz zu AZ ***** anhängige Verlassenschaftsverfahren nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. E***** K***** D***** an das Landesgericht Salzburg zu delegieren, wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag, das Verlassenschaftsverfahren wegen unrichtiger Gerichtsbesetzung „aufzuheben“ und ***** „wegen Befangenheit auszuschließen“, wird zurückgewiesen.

4. Der Rekurswerber wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft – in Hinkunft auch Delegierungsanträge betreffend –, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Innsbruck wies mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Rekurswerbers, das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren „an ein Gericht, das nicht über einen die Arbeit verweigernden Gerichtskommissär verfügt“, zu delegieren, ab. Es führte in der Begründung aus, wenn schon Verfahrensverzögerungen eines Richters keinen tauglichen Delegierungsgrund darstellten, gelte dies umso mehr für allfällige Verfahrensverzögerungen durch den vom Gericht bestellten Gerichtskommissär. Überdies hätten im Sprengel des Verlassenschaftsgerichts weitere Notare ihren Amtssitz, sodass bei Vorliegen entsprechender Gründe auch eine Umbestellung erfolgen könnte. Gegen Verfahrensverzögerungen stünden andere Abhilfemaßnahmen als Delegierungsanträge offen.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Weiters stellt er die aus den Spruchpunkten 2. und 3. ersichtlichen Anträge.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber setzt sich mit den wiedergegebenen (zutreffenden) Ausführungen des Oberlandesgerichts Innsbruck nicht auseinander und kann somit eine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht aufzeigen.

2. Der Delegierungsantrag an das Landesgericht Salzburg ist als (erstinstanzlich) an den Obersten Gerichtshof gerichtet anzusehen, weil dafür das Oberlandesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN funktionell unzuständig wäre. Der Antragsteller wiederholt in der Sache die gleichen untauglichen Gründe, die er bereits jüngst in einem gleichartigen, erfolglosen Delegierungsantrag an den Obersten Gerichtshof (Beschluss vom 1. 7. 2019, 2 Nc 25/19b) geltend gemacht hat. Dem nunmehrigen Delegierungsantrag steht daher die Rechtskraft des genannten Beschlusses entgegen vergleiche 1 Ob 97/11p; 3 Nc 15/12d; 1 Nc 27/14g), weshalb er zurückzuweisen ist.

Überdies liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 86 a, Absatz eins, Satz 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG vor, die ebenfalls zur Zurückweisung führen: Erschöpft sich ein Schriftsatz in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.

3. Der Antrag, das Verlassenschaftsverfahren wegen unrichtiger Gerichtsbesetzung „aufzuheben“ und einen Richter des Landesgerichts Feldkirch „wegen Befangenheit auszuschließen“, hat zum Delegierungsverfahren keinen Bezug. Auch dieser Antrag ist daher zurückzuweisen.

4. Der Ausspruch laut Punkt 4. dieses Beschlusses gründet sich auf Paragraph 86 a, Absatz eins, Satz 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG.

Textnummer

E125864

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00122.19H.0725.000

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Dokumentnummer

JJT_20190725_OGH0002_0020OB00122_19H0000_000