1. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber setzt sich mit den wiedergegebenen (zutreffenden) Ausführungen des Oberlandesgerichts Innsbruck nicht auseinander und kann somit eine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht aufzeigen.
2. Der Delegierungsantrag an das Landesgericht Salzburg ist als (erstinstanzlich) an den Obersten Gerichtshof gerichtet anzusehen, weil dafür das Oberlandesgericht Innsbruck gemäß § 31 Abs 2 JN funktionell unzuständig wäre. Der Antragsteller wiederholt in der Sache die gleichen untauglichen Gründe, die er bereits jüngst in einem gleichartigen, erfolglosen Delegierungsantrag an den Obersten Gerichtshof (Beschluss vom 1. 7. 2019, 2 Nc 25/19b) geltend gemacht hat. Dem nunmehrigen Delegierungsantrag steht daher die Rechtskraft des genannten Beschlusses entgegen (vgl 1 Ob 97/11p; 3 Nc 15/12d; 1 Nc 27/14g), weshalb er zurückzuweisen ist.2. Der Delegierungsantrag an das Landesgericht Salzburg ist als (erstinstanzlich) an den Obersten Gerichtshof gerichtet anzusehen, weil dafür das Oberlandesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN funktionell unzuständig wäre. Der Antragsteller wiederholt in der Sache die gleichen untauglichen Gründe, die er bereits jüngst in einem gleichartigen, erfolglosen Delegierungsantrag an den Obersten Gerichtshof (Beschluss vom 1. 7. 2019, 2 Nc 25/19b) geltend gemacht hat. Dem nunmehrigen Delegierungsantrag steht daher die Rechtskraft des genannten Beschlusses entgegen vergleiche 1 Ob 97/11p; 3 Nc 15/12d; 1 Nc 27/14g), weshalb er zurückzuweisen ist.
Überdies liegen die Voraussetzungen nach § 86a Abs 1 Satz 2 bis 4 iVm Abs 2 iVm § 10 Abs 6 AußStrG vor, die ebenfalls zur Zurückweisung führen: Erschöpft sich ein Schriftsatz in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.Überdies liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 86 a, Absatz eins, Satz 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG vor, die ebenfalls zur Zurückweisung führen: Erschöpft sich ein Schriftsatz in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.
3. Der Antrag, das Verlassenschaftsverfahren wegen unrichtiger Gerichtsbesetzung „aufzuheben“ und einen Richter des Landesgerichts Feldkirch „wegen Befangenheit auszuschließen“, hat zum Delegierungsverfahren keinen Bezug. Auch dieser Antrag ist daher zurückzuweisen.
4. Der Ausspruch laut Punkt 4. dieses Beschlusses gründet sich auf § 86a Abs 1 Satz 2 bis 4 iVm Abs 2 iVm § 10 Abs 6 AußStrG.4. Der Ausspruch laut Punkt 4. dieses Beschlusses gründet sich auf Paragraph 86 a, Absatz eins, Satz 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG.