Die Revision ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts in der Regel gerade keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0102181; RS0122015). Auch die Beklagte zeigt in ihrer Revision im Ergebnis keine erhebliche Rechtsfrage auf:Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts in der Regel gerade keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0102181; RS0122015). Auch die Beklagte zeigt in ihrer Revision im Ergebnis keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Sie bringt im Wesentlichen vor, es liege keine Vorrangverletzung durch den Beklagtenlenker gemäß § 19 Abs 7 StVO vor, da schon eine Bremsung des Klagsfahrzeugs mit geringer Verzögerung ausgereicht hätte, um es vor dem Beklagtenfahrzeug anhalten zu können. Diese Rechtsfrage ist jedoch letztlich nicht entscheidungsrelevant, weil dem Lenker des Beklagtenfahrzeugs ein Verstoß gegen § 14 Abs 3 StVO vorzuwerfen ist. Nach dieser Bestimmung muss sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.Sie bringt im Wesentlichen vor, es liege keine Vorrangverletzung durch den Beklagtenlenker gemäß Paragraph 19, Absatz 7, StVO vor, da schon eine Bremsung des Klagsfahrzeugs mit geringer Verzögerung ausgereicht hätte, um es vor dem Beklagtenfahrzeug anhalten zu können. Diese Rechtsfrage ist jedoch letztlich nicht entscheidungsrelevant, weil dem Lenker des Beklagtenfahrzeugs ein Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz 3, StVO vorzuwerfen ist. Nach dieser Bestimmung muss sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war der etwa 45-jährige lenkerberechtigte Josef K*****, der Eigentümer des abzuholenden Holzes, an der Verladestelle anwesend. Er wäre somit als geeigneter Einweiser zur Verfügung gestanden. Die Beklagte hat nicht einmal vorgebracht, dass es dem Lenker des Beklagtenfahrzeugs nicht möglich gewesen wäre, sich Josef K*****s als Einweiser zu bedienen. Sie hat weiters nicht behauptet und bewiesen, dass bei Hinzuziehung von Josef K***** als Einweiser der Unfall ebenso passiert wäre. Es ist nach den Feststellungen nämlich nicht ausgeschlossen, dass unter Beiziehung eines Einweisers etwa die Wiederholung des Rückfahrmanövers infolge des fehlgeschlagenen ersten Versuchs nicht notwendig und daher bei Eintreffen des Klagsfahrzeugs am Unfallsort das Rückfahrmanöver des Beklagtenfahrzeugs soweit fortgeschritten gewesen wäre, dass das Klagsfahrzeug in seiner Fahrlinie nicht mehr behindert gewesen und somit der Unfall unterblieben wäre.
Die Normen der StVO, somit auch dessen § 14 Abs 3, sind grundsätzlich Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB (RIS-Justiz RS0027803). Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Geschädigte hat demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand zu beweisen. Den Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat jedoch der Schädiger zu erbringen (RIS-Justiz RS0112234 [T2]; vgl auch RS0027449).Die Normen der StVO, somit auch dessen Paragraph 14, Absatz 3,, sind grundsätzlich Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB (RIS-Justiz RS0027803). Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Geschädigte hat demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand zu beweisen. Den Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat jedoch der Schädiger zu erbringen (RIS-Justiz RS0112234 [T2]; vergleiche auch RS0027449).
Der Kläger hat hier den Schaden und die objektive Übertretung des § 14 Abs 3 StVO bewiesen. Sodann wäre es nach der angeführten Rechtsprechung an der Beklagten gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass Josef B***** an dieser Übertretung kein Verschulden traf. Diesen Beweis hat die Beklagte aber nicht angetreten. Wenn das Berufungsgericht der Beklagtenseite im Einzelfall ein Viertel Mitverschulden zugemessen hat, ist dies im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden.Der Kläger hat hier den Schaden und die objektive Übertretung des Paragraph 14, Absatz 3, StVO bewiesen. Sodann wäre es nach der angeführten Rechtsprechung an der Beklagten gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass Josef B***** an dieser Übertretung kein Verschulden traf. Diesen Beweis hat die Beklagte aber nicht angetreten. Wenn das Berufungsgericht der Beklagtenseite im Einzelfall ein Viertel Mitverschulden zugemessen hat, ist dies im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden.
Ob Josef B***** auch, wie dies das Berufungsgericht vertreten hat, eine Vorrangverletzung zur Last fällt, ist somit nicht mehr entscheidungswesentlich.
Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.