[10] 1. Die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts zielt im Kern darauf ab, dass ein gänzlich gleich gelagerter Sachverhalt bisher vom Obersten Gerichtshof nicht entschieden wurde. Damit allein wird aber keine erhebliche Rechtsfrage angesprochen (vgl RS0122015). [10] 1. Die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts zielt im Kern darauf ab, dass ein gänzlich gleich gelagerter Sachverhalt bisher vom Obersten Gerichtshof nicht entschieden wurde. Damit allein wird aber keine erhebliche Rechtsfrage angesprochen vergleiche RS0122015).
[11] 2. Nach § 781 Abs 1 ABGB sind Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, der Verlassenschaft hinzu- und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen. Als Schenkung gilt nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB auch jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt (vgl dazu im Detail 2 Ob 110/20w Rz 34 ff). [11] 2. Nach Paragraph 781, Absatz eins, ABGB sind Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, der Verlassenschaft hinzu- und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen. Als Schenkung gilt nach Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB auch jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt vergleiche dazu im Detail 2 Ob 110/20w Rz 34 ff).
[12] Die Beklagte hat die Anrechnung des Werts der der Klägerin geschenkten, im grundbücherlichen Alleineigentum der Mutter stehenden Grundstücke in erster Instanz – trotz präziser Einwendungen der Klägerin – nur unter allgemeinem Hinweis auf das Bestehen einer Gütergemeinschaft unter Lebenden zwischen den Eltern gefordert. Ihre erstmals im Revisionsverfahren gemachten Ausführungen, dass der Erblasser durch Mitunterfertigung der Übergabsverträge auf seinen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Hälfteeigentums an den Grundstücken verzichtet habe und darin eine Zuwendung an die Klägerin iSd § 781 Abs 2 Z 6 ABGB liege, stellen eine unbeachtliche Neuerung dar und entziehen sich damit einer Behandlung durch den Obersten Gerichtshof. [12] Die Beklagte hat die Anrechnung des Werts der der Klägerin geschenkten, im grundbücherlichen Alleineigentum der Mutter stehenden Grundstücke in erster Instanz – trotz präziser Einwendungen der Klägerin – nur unter allgemeinem Hinweis auf das Bestehen einer Gütergemeinschaft unter Lebenden zwischen den Eltern gefordert. Ihre erstmals im Revisionsverfahren gemachten Ausführungen, dass der Erblasser durch Mitunterfertigung der Übergabsverträge auf seinen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Hälfteeigentums an den Grundstücken verzichtet habe und darin eine Zuwendung an die Klägerin iSd Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB liege, stellen eine unbeachtliche Neuerung dar und entziehen sich damit einer Behandlung durch den Obersten Gerichtshof.
[13] Die tragende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Erblasser im Schenkungszeitpunkt wegen Fehlens einer Intabulation nicht als Miteigentümer der geschenkten Grundstücke angesehen werden könne (vgl dazu 3 Ob 57/01f) und daher insoweit keine Schenkung des Erblassers vorliegen könne, zieht die Beklagte nur insofern in Zweifel, als sie diese Ausführungen unter Hinweis auf ihre gegen das Neuerungsverbot verstoßende Argumentation als „formalistisch“ kritisiert. Damit gelingt es ihr aber nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darzustellen. [13] Die tragende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Erblasser im Schenkungszeitpunkt wegen Fehlens einer Intabulation nicht als Miteigentümer der geschenkten Grundstücke angesehen werden könne vergleiche dazu 3 Ob 57/01f) und daher insoweit keine Schenkung des Erblassers vorliegen könne, zieht die Beklagte nur insofern in Zweifel, als sie diese Ausführungen unter Hinweis auf ihre gegen das Neuerungsverbot verstoßende Argumentation als „formalistisch“ kritisiert. Damit gelingt es ihr aber nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darzustellen.
[14] 3. Der im Zusammenhang mit dem Sparbuch gerügte Mangel des Berufungsverfahrens wurde vom Obersten Gerichtshof geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [14] 3. Der im Zusammenhang mit dem Sparbuch gerügte Mangel des Berufungsverfahrens wurde vom Obersten Gerichtshof geprüft; er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[15] Die in der Berufung als rechtswidrig gerügte Nichtbeachtung eines schlüssigen Tatsachengeständnisses (§ 267 ZPO), an das das Erstgericht gebunden gewesen wäre, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf fehlendes konkretes Vorbringen der Beklagten verneint. Diese Verfahrensfrage (RS0040078) kann schon aus diesem Grund in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. [15] Die in der Berufung als rechtswidrig gerügte Nichtbeachtung eines schlüssigen Tatsachengeständnisses (Paragraph 267, ZPO), an das das Erstgericht gebunden gewesen wäre, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf fehlendes konkretes Vorbringen der Beklagten verneint. Diese Verfahrensfrage (RS0040078) kann schon aus diesem Grund in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.
[16] Außerdem handelt es sich nach jüngerer Rechtsprechung nicht um einen relevanten – das heißt die erschöpfende Erörterung der Sache hindernden – Mangel des Verfahrens, wenn das Gericht trotz zugestandener Tatsache Beweise aufnimmt und Feststellungen trifft, die mit dem Geständnis unvereinbar sind. In einem solchen Fall sind vielmehr der Entscheidung die getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen (RS0039949 [T7 und T8]; RS0040118 [insb T2]).
[17] Ausgehend von der Feststellung des Erstgerichts, wonach das Guthaben auf dem Sparbuch den Streitteilen je zur Hälfte „gehörte“, zeigt die Beklagte im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung der den Streitteilen von diesem Sparbuch zugeflossenen Beträge keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[18] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der in zweiter Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt steht einer Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RS0129365 [T2 und T3]). [18] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der in zweiter Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt steht einer Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RS0129365 [T2 und T3]).