Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass vom Obersten Gerichtshof über eine Exszindierungsklage (hier nach § 14 AbgEO) nicht mehr zu entscheiden ist, weshalb im Zusammenhang damit stehende Fragen von ihm nicht mehr zu beantworten sind. Das Erstgericht hat nämlich über das auf Unzulässigerklärung der Pfändung gerichtete Teilklagebegehren nicht entschieden. Eine Rüge dieser Unterlassung im Sinn des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO ist der Berufung nicht zu entnehmen. Damit ist aber das Exszindierungsbegehren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (SSV-NF 7/14 ua E zu RIS-Justiz RS0039606).Vorauszuschicken ist zunächst, dass vom Obersten Gerichtshof über eine Exszindierungsklage (hier nach Paragraph 14, AbgEO) nicht mehr zu entscheiden ist, weshalb im Zusammenhang damit stehende Fragen von ihm nicht mehr zu beantworten sind. Das Erstgericht hat nämlich über das auf Unzulässigerklärung der Pfändung gerichtete Teilklagebegehren nicht entschieden. Eine Rüge dieser Unterlassung im Sinn des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist der Berufung nicht zu entnehmen. Damit ist aber das Exszindierungsbegehren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (SSV-NF 7/14 ua E zu RIS-Justiz RS0039606).
Dem Leistungsbegehren der Klägerin kann jedoch aus den nachstehenden Gründen kein Erfolg beschieden sein:
Zu beurteilen ist ein auf Eigentum gestützter Herausgabeanspruch, allenfalls ein Verwendungsanspruch im Sinne des § 1041 ABGB, der daraus abgeleitet wird, dass sich die beklagte Republik Geldbeträge, die im Alleineigentum der Klägerin gestanden seien, durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrages durch das Strafgericht zu Unrecht zugeeignet habe. In beiden Varianten muss das Klagebegehren scheitern. Die Klage nach § 1041 ABGB setzt ja die ungerechtfertigte Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen voraus, sie ist daher dann nicht berechtigt, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz findet (Rummel in Rummel, ABGB3 § 1041 Rz 4 mwN aus der Rechtsprechung). Dies wäre aber der Fall, wenn die beklagte Republik einen Rechtstitel zur Verwendung der zunächst beschlagnahmten und in der Folge gepfändeten Geldbeträge gehabt hätte. Aber auch das Herausgabebegehren muss jedenfalls daran scheitern, dass das Eigentumsrecht der Klägerin gemäß § 371 ABGB infolge Vermengung erloschen wäre.Zu beurteilen ist ein auf Eigentum gestützter Herausgabeanspruch, allenfalls ein Verwendungsanspruch im Sinne des Paragraph 1041, ABGB, der daraus abgeleitet wird, dass sich die beklagte Republik Geldbeträge, die im Alleineigentum der Klägerin gestanden seien, durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrages durch das Strafgericht zu Unrecht zugeeignet habe. In beiden Varianten muss das Klagebegehren scheitern. Die Klage nach Paragraph 1041, ABGB setzt ja die ungerechtfertigte Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen voraus, sie ist daher dann nicht berechtigt, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz findet (Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 1041, Rz 4 mwN aus der Rechtsprechung). Dies wäre aber der Fall, wenn die beklagte Republik einen Rechtstitel zur Verwendung der zunächst beschlagnahmten und in der Folge gepfändeten Geldbeträge gehabt hätte. Aber auch das Herausgabebegehren muss jedenfalls daran scheitern, dass das Eigentumsrecht der Klägerin gemäß Paragraph 371, ABGB infolge Vermengung erloschen wäre.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei zu Recht eine aus der allgemeinen Gütergemeinschaft abzuleitende Haftung der Klägerin für die Abgabenverbindlichkeiten ihres Ehemannes geltend gemacht, zu deren Abdeckung Exekution nach der AbgEO geführt wurde. Zur Frage, ob bei allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden ein Ehegatte für die persönlichen und allein eingegangenen Schulden des anderen auch persönlich haftet, besteht in Rechtsprechung und Lehre keine völlige Einhelligkeit. Während etwa in SZ 32/157 und Arb 7449 = JBl 1962, 515 (zust Petrasch in Rummel, ABGB2 § 1234 Rz 5; ebenso offenbar Koziol in Koziol/Welser11 I 434) bloße Sachhaftung angenommen wird, haftet der Ehegatte des Schuldners nach den Entscheidungen SZ 18/179, 7 Ob 41/75 = EFSlg 24.806, NZ 1990, 276 mwN und SZ 68/226 = EvBl 1996/122 (ebenso Brauneder in Schwimann, ABGB2 § 1236 Rz 8) auch als Personalschuldner. Diese unterschiedliche Auffassung ist aber für den vorliegenden Fall nicht wesentlich, weil die Klägerin auch bei bloßer Sachhaftung die zwangsweise Durchsetzung der Schuld ihres Ehemannes auf ihren Anteil am Gesamtgut dulden müsste. Nichts anderes als diese Haftung hätte sich im vorliegenden Fall realisiert, auch wenn nach nunmehr herrschender Ansicht die Exekution jedenfalls auf den Anteil der Klägerin am Gesamtgut, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, das Vorliegen eines Exekutionstitels auch gegen sie voraussetzen würde (Nachweise bei Brauneder aaO Rz 13 und Petrasch aaO Rz 7).Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei zu Recht eine aus der allgemeinen Gütergemeinschaft abzuleitende Haftung der Klägerin für die Abgabenverbindlichkeiten ihres Ehemannes geltend gemacht, zu deren Abdeckung Exekution nach der AbgEO geführt wurde. Zur Frage, ob bei allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden ein Ehegatte für die persönlichen und allein eingegangenen Schulden des anderen auch persönlich haftet, besteht in Rechtsprechung und Lehre keine völlige Einhelligkeit. Während etwa in SZ 32/157 und Arb 7449 = JBl 1962, 515 (zust Petrasch in Rummel, ABGB2 Paragraph 1234, Rz 5; ebenso offenbar Koziol in Koziol/Welser11 römisch eins 434) bloße Sachhaftung angenommen wird, haftet der Ehegatte des Schuldners nach den Entscheidungen SZ 18/179, 7 Ob 41/75 = EFSlg 24.806, NZ 1990, 276 mwN und SZ 68/226 = EvBl 1996/122 (ebenso Brauneder in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1236, Rz 8) auch als Personalschuldner. Diese unterschiedliche Auffassung ist aber für den vorliegenden Fall nicht wesentlich, weil die Klägerin auch bei bloßer Sachhaftung die zwangsweise Durchsetzung der Schuld ihres Ehemannes auf ihren Anteil am Gesamtgut dulden müsste. Nichts anderes als diese Haftung hätte sich im vorliegenden Fall realisiert, auch wenn nach nunmehr herrschender Ansicht die Exekution jedenfalls auf den Anteil der Klägerin am Gesamtgut, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, das Vorliegen eines Exekutionstitels auch gegen sie voraussetzen würde (Nachweise bei Brauneder aaO Rz 13 und Petrasch aaO Rz 7).
Entscheidend ist demnach, ob das zu Gunsten der beklagten Partei gepfändete Bargeld Teil des gütergemeinschaftlichen Gesamtguts oder aber ein im Alleineigentum der Klägerin verbliebenes Vorbehaltsgut war, mit welchem sie für die Schulden ihres Ehemannes nicht haften würde (vgl Petrasch in Rummel, ABGB2 § 1233 Rz 2). Soweit in der Revision von "Sondergut" die Rede ist, versteht man darunter ein der freien Veräußerung gesetzlich entzogenes Gut, nicht aber ein vertraglich ausgenommenes (Petrasch aaO). Auf eine gesetzliche Ausnahme von der Gütergemeinschaft hat sich aber die Klägerin niemals berufen. Eine vereinbarte Ausnahme von der Gütergemeinschaft hat sie ebenfalls nicht dargetan. Zu Recht hat schon das Berufungsgericht dargelegt, dass durch das bloße Verheimlichen des Bargelds schon mangels Kenntnis des Ehemanns ein konkludent vereinbartes Vorbehaltsgut ausscheidet.Entscheidend ist demnach, ob das zu Gunsten der beklagten Partei gepfändete Bargeld Teil des gütergemeinschaftlichen Gesamtguts oder aber ein im Alleineigentum der Klägerin verbliebenes Vorbehaltsgut war, mit welchem sie für die Schulden ihres Ehemannes nicht haften würde vergleiche Petrasch in Rummel, ABGB2 Paragraph 1233, Rz 2). Soweit in der Revision von "Sondergut" die Rede ist, versteht man darunter ein der freien Veräußerung gesetzlich entzogenes Gut, nicht aber ein vertraglich ausgenommenes (Petrasch aaO). Auf eine gesetzliche Ausnahme von der Gütergemeinschaft hat sich aber die Klägerin niemals berufen. Eine vereinbarte Ausnahme von der Gütergemeinschaft hat sie ebenfalls nicht dargetan. Zu Recht hat schon das Berufungsgericht dargelegt, dass durch das bloße Verheimlichen des Bargelds schon mangels Kenntnis des Ehemanns ein konkludent vereinbartes Vorbehaltsgut ausscheidet.
An sich zutreffend hat bereits das Erstgericht erkannt, dass der Ehepakt, mit dem die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart wurde, grundsätzlich nur den Titel für die Bildung von Gemeinschaftsgut darstellt, dass dieses aber erst durch entsprechende Übergabe gebildet wird (Brauneder in Schwimann, ABGB2 § 1236 Rz 2; Koziol aaO 433 mwN; vgl auch Petrasch in Rummel, ABGB2 § 1234 Rz 2 und 3).An sich zutreffend hat bereits das Erstgericht erkannt, dass der Ehepakt, mit dem die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart wurde, grundsätzlich nur den Titel für die Bildung von Gemeinschaftsgut darstellt, dass dieses aber erst durch entsprechende Übergabe gebildet wird (Brauneder in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1236, Rz 2; Koziol aaO 433 mwN; vergleiche auch Petrasch in Rummel, ABGB2 Paragraph 1234, Rz 2 und 3).
Im vorliegenden Fall steht auch nach den (vom Berufungsgericht bisher nicht überprüften) Feststellungen des Erstgerichts nicht fest, ob die Klägerin ihren "Notgroschen" vor oder nach Vereinbarung der Gütergemeinschaft erworben hat. Auch die Behauptungen der Klägerin waren nicht völlig eindeutig. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Soweit das Bargeld bereits bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft vorhanden gewesen war, wird man (wie bereits das Erstgericht) schon in der Vereinbarung der Gütergemeinschaft im Ehepakt selbst, wie bei den übrigen vorhandenen beweglichen Sachen im Vermögen beider Ehegatten, aber anders als bei im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften und Rechten eine Übergabe durch Erklärung nach § 428 ABGB zu sehen haben (Koziol aaO mwN). Eine andere Übergabsart kommt nicht in Betracht, weil es ja nur um die Begründung ideellen Miteigentums geht.Im vorliegenden Fall steht auch nach den (vom Berufungsgericht bisher nicht überprüften) Feststellungen des Erstgerichts nicht fest, ob die Klägerin ihren "Notgroschen" vor oder nach Vereinbarung der Gütergemeinschaft erworben hat. Auch die Behauptungen der Klägerin waren nicht völlig eindeutig. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Soweit das Bargeld bereits bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft vorhanden gewesen war, wird man (wie bereits das Erstgericht) schon in der Vereinbarung der Gütergemeinschaft im Ehepakt selbst, wie bei den übrigen vorhandenen beweglichen Sachen im Vermögen beider Ehegatten, aber anders als bei im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften und Rechten eine Übergabe durch Erklärung nach Paragraph 428, ABGB zu sehen haben (Koziol aaO mwN). Eine andere Übergabsart kommt nicht in Betracht, weil es ja nur um die Begründung ideellen Miteigentums geht.
Was die nachträglich erworbenen Geldbeträge angeht, lässt Petrasch (in Rummel, ABGB2 § 1234 Rz 3) mit Recht ein vorweggenommenes Besitzkonstitut ausreichen. Demnach bildet auch für diese Beträge der Ehepakt über die allgemeine Gütergemeinschaft nicht nur den Titel, sondern bereits den Modus für den Erwerb des Mitbesitzes und Miteigentums durch den Ehemann der Klägerin. Dieser wurde in dem Augenblick zum Miteigentümer, in dem sie selbst die Gewahrsame an den Geldbeträgen erlangte (Koziol in Koziol/Welser11 I 235 mwN). Nur wenn man diese einfache Traditionsart anerkennt, wird (außerhalb des Liegenschaftsvermögens) Klarheit über den Umfang des Gemeinschaftsguts möglich, könnte sonst doch (insbesondere zum Nachteil Dritter) stets wie im vorliegenden Fall von einem der beiden Ehepartner behauptet werden, eine bestimmte Sache stehe trotz Vereinbarung allgemeiner Gütergemeinschaft in seinem Alleineigentum, weil er diese erst nach deren Vereinbarung erworben und bisher nicht durch Erklärung ins gemeinschaftliche Gut überführt hätte.Was die nachträglich erworbenen Geldbeträge angeht, lässt Petrasch (in Rummel, ABGB2 Paragraph 1234, Rz 3) mit Recht ein vorweggenommenes Besitzkonstitut ausreichen. Demnach bildet auch für diese Beträge der Ehepakt über die allgemeine Gütergemeinschaft nicht nur den Titel, sondern bereits den Modus für den Erwerb des Mitbesitzes und Miteigentums durch den Ehemann der Klägerin. Dieser wurde in dem Augenblick zum Miteigentümer, in dem sie selbst die Gewahrsame an den Geldbeträgen erlangte (Koziol in Koziol/Welser11 römisch eins 235 mwN). Nur wenn man diese einfache Traditionsart anerkennt, wird (außerhalb des Liegenschaftsvermögens) Klarheit über den Umfang des Gemeinschaftsguts möglich, könnte sonst doch (insbesondere zum Nachteil Dritter) stets wie im vorliegenden Fall von einem der beiden Ehepartner behauptet werden, eine bestimmte Sache stehe trotz Vereinbarung allgemeiner Gütergemeinschaft in seinem Alleineigentum, weil er diese erst nach deren Vereinbarung erworben und bisher nicht durch Erklärung ins gemeinschaftliche Gut überführt hätte.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die beklagte Partei - materiellrechtlich - zu Recht die Haftung auch des beschlagnahmten Geldbetrags für die Abgabenschuld des Ehemanns der Klägerin in Anspruch genommen hat. Die Verwendung dieses Geldes zur Abdeckung dieser Schuld erfolgte daher nicht rechtsgrundlos, weshalb die Vorinstanzen zu Recht das Leistungsbegehren abgewiesen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.