Rechtssatz RS0000361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000361
Geschäftszahl
3Ob317/55; 3Ob79/57; 7Ob518/56; 2Ob577/57; 1Ob570/57; 3Ob81/70; 7Ob41/75; 3Ob17/81; 3Ob57/01f
Entscheidungsdatum
11.07.2001
Rechtssatz
Auf Grund des Exekutionstitels gegen einen der Partner der ehelichen Gesellschaft, (Gütergemeinschaft) kann in das Gesamtgut Exekution geführt werden. Nur wenn auch gegen den zweiten Ehepartner Exekution geführt werden soll, bedarf es auch eines Exekutionstitels gegen diesen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 317/55
Entscheidungstext OGH 22.06.1955 3 Ob 317/55
Veröff: EvBl 1956/4 S 12 = NZ 1956,45
- 3 Ob 79/57
Entscheidungstext OGH 20.02.1957 3 Ob 79/57
Beisatz: Es kann daher en Miteigentümer sich nicht beschwert
erachten, daß der Sondergläubiger nicht auch den ihm zugeschriebenen
Anteil, der weiter in seinem - durch die dem anderen Eheteil
zustehenden Rechte aus der allgemeinen Güterge
- 7 Ob 518/56
Entscheidungstext OGH 26.10.1957 7 Ob 518/56
gegenteilig
Anm: Veröff: SZ 30/65
- 2 Ob 577/57
Entscheidungstext OGH 29.01.1958 2 Ob 577/57
- 1 Ob 570/57
Entscheidungstext OGH 30.10.1957 1 Ob 570/57
Ähnlich
- 3 Ob 81/70
Entscheidungstext OGH 01.07.1970 3 Ob 81/70
Gegenteilig; Beisatz: Die Verfügungsbeschränkung des einen Ehegatten
über die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten wird wechselseitig
durch das beide Ehegatten verurteilende Erkenntnis gebrochen. (T2) =
EvBl 1971/52 S 97
- 7 Ob 41/75
Entscheidungstext OGH 06.05.1975 7 Ob 41/75
Gegenteilig
- 3 Ob 17/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 17/81
Vgl; Beisatz: Aus einem Schuldbeitritt allein könnte aber
beispielsweise diese Zustimmung nicht unbedingt gefolgert werden (JBl
1970,476). Weiters könnte in der Begründung einer Verbindlichkeit zur
ungeteilten Hand die weitere erblickt werden, alles zu unterlassen,
was deren Durchsetzung verhindert, demnach auch die Begründung eines
Belastungs- und Veräußerungsverbotes (Heller-Berger-Stix 906), aber
auch dies ist keineswegs immer schon von vornherein auf der Hand
liegend.
- 3 Ob 57/01f
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 57/01f
Vgl auch; Veröff: SZ 74/128
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000361
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19550622_OGH0002_0030OB00317_5500000_001