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Entscheidung 2 Ob 125/54×

Entscheidung 2 Ob 125/54

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob125/54

Entscheidungsdatum

03.03.1954

Kopf

SZ 27/57

Spruch

Kein abgesonderter Rekurs gegen die vom Erstgericht verfügte Berichtigung des Verhandlungsprotokolles.

Entscheidung vom 3. März 1954, 2 Ob 125/54.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Infolge der Eingabe der Beklagten vom 2. Dezember 1953 hat das Erstgericht das in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsprotokoll vom 3. November 1953 und dessen Übertragung bezüglich eines Satzes in der Wiedergabe der Parteienvernehmung der Beklagten gemäß Paragraph 212, Absatz 5, ZPO. mit der Begründung berichtigt, daß es sich um eine offenbare Unrichtigkeit der Aufnahme gehandelt habe.

Dem vom Kläger dagegen erhobenen Rekurse hat das Rekursgericht Folge gegeben und den erstinstanzlichen Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des genannten Verhandlungsprotokolls abgewiesen wurde.

Der Oberste Gerichtshof wies in Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung den Rekurs der klagenden Partei gegen den Berichtigungsbeschluß des Erstrichters zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der von der Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist deshalb begrundet, weil das Rekursgericht nicht berücksichtigt hat, daß gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlung leitenden Einzelrichter ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 214, Absatz eins, ZPO.; vergleiche Paragraph 515, ZPO.). Zwar ist vereinzelt die Meinung vertreten worden, daß Verfügungen, die zwar Vorgänge in der mündlichen Verhandlung betreffen, aber nachher ergehen, nach Paragraph 516, ZPO. anfechtbar seien vergleiche Petschek in seinen Bemerkungen zu ZBl. 1937/235 sowie Fußnote 1 zu Paragraph 214, ZPO. in der Großen Manzschen Ausgabe der ZPO., 10. Aufl., S. 638 f.), diese Ansicht findet aber in der Bestimmung des Paragraph 214, Absatz eins, ZPO., die diese Einschränkung nicht macht, keine Begründung, wie denn auch Neumann (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl., I/S. 846 f.) und Pollak (System, 2. Aufl., S. 464) ganz allgemein darauf verweisen, daß die Verfügungen bezüglich der Protokollierung keinem abgesonderten Rechtsmittel unterworfen sind. In der Entscheidung vom 22. Mai 1935, 2 Ob 392/35, AnwZ. 1935, S. 367, hat auch der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf Paragraph 214, Absatz eins, ZPO. ausgesprochen, daß gegen eine Richtigstellung des Verhandlungsprotokolls ein abgesonderter Rekurs unzulässig sei, weshalb damals der Beschluß der zweiten Instanz, die darauf nicht Bedacht genommen hatte, im Sinne der Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß abgeändert wurde. Vorliegendenfalls steht genau dasselbe Problem zur Erörterung und muß gemäß der bezogenen Gesetzesbestimmung ebenso wie in 2 Ob 392/35 gelöst werden.

Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurse im Ergebnis Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden. Bezüglich der Anfechtbarkeit des erstgerichtlichen Beschlusses ist der Kläger auf die Vorschrift des Paragraph 515, ZPO. vergleiche auch SpR. 215) zu verweisen.

Anmerkung

Z27057

Schlagworte

Berichtigung des Verhandlungsprotokolls, Rekurs, Protokollberichtigung, Rekurs, Rechtsmittel Berichtigung des Verhandlungsprotokolls, Rekurs Protokollberichtigung, Verhandlungsprotokoll, Berichtigung des -, Rekurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0020OB00125.54.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19540303_OGH0002_0020OB00125_5400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung