Aus der Begründung:
Der von der Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist deshalb begrundet, weil das Rekursgericht nicht berücksichtigt hat, daß gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlung leitenden Einzelrichter ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 214 Abs. 1 ZPO.; vgl. § 515 ZPO.). Zwar ist vereinzelt die Meinung vertreten worden, daß Verfügungen, die zwar Vorgänge in der mündlichen Verhandlung betreffen, aber nachher ergehen, nach § 516 ZPO. anfechtbar seien (vgl. Petschek in seinen Bemerkungen zu ZBl. 1937/235 sowie Fußnote 1 zu § 214 ZPO. in der Großen Manzschen Ausgabe der ZPO., 10. Aufl., S. 638 f.), diese Ansicht findet aber in der Bestimmung des § 214 Abs. 1 ZPO., die diese Einschränkung nicht macht, keine Begründung, wie denn auch Neumann (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl., I/S. 846 f.) und Pollak (System, 2. Aufl., S. 464) ganz allgemein darauf verweisen, daß die Verfügungen bezüglich der Protokollierung keinem abgesonderten Rechtsmittel unterworfen sind. In der Entscheidung vom 22. Mai 1935, 2 Ob 392/35, AnwZ. 1935, S. 367, hat auch der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf § 214 Abs. 1 ZPO. ausgesprochen, daß gegen eine Richtigstellung des Verhandlungsprotokolls ein abgesonderter Rekurs unzulässig sei, weshalb damals der Beschluß der zweiten Instanz, die darauf nicht Bedacht genommen hatte, im Sinne der Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß abgeändert wurde. Vorliegendenfalls steht genau dasselbe Problem zur Erörterung und muß gemäß der bezogenen Gesetzesbestimmung ebenso wie in 2 Ob 392/35 gelöst werden.Der von der Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist deshalb begrundet, weil das Rekursgericht nicht berücksichtigt hat, daß gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlung leitenden Einzelrichter ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 214, Absatz eins, ZPO.; vergleiche Paragraph 515, ZPO.). Zwar ist vereinzelt die Meinung vertreten worden, daß Verfügungen, die zwar Vorgänge in der mündlichen Verhandlung betreffen, aber nachher ergehen, nach Paragraph 516, ZPO. anfechtbar seien vergleiche Petschek in seinen Bemerkungen zu ZBl. 1937/235 sowie Fußnote 1 zu Paragraph 214, ZPO. in der Großen Manzschen Ausgabe der ZPO., 10. Aufl., S. 638 f.), diese Ansicht findet aber in der Bestimmung des Paragraph 214, Absatz eins, ZPO., die diese Einschränkung nicht macht, keine Begründung, wie denn auch Neumann (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl., I/S. 846 f.) und Pollak (System, 2. Aufl., S. 464) ganz allgemein darauf verweisen, daß die Verfügungen bezüglich der Protokollierung keinem abgesonderten Rechtsmittel unterworfen sind. In der Entscheidung vom 22. Mai 1935, 2 Ob 392/35, AnwZ. 1935, S. 367, hat auch der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf Paragraph 214, Absatz eins, ZPO. ausgesprochen, daß gegen eine Richtigstellung des Verhandlungsprotokolls ein abgesonderter Rekurs unzulässig sei, weshalb damals der Beschluß der zweiten Instanz, die darauf nicht Bedacht genommen hatte, im Sinne der Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß abgeändert wurde. Vorliegendenfalls steht genau dasselbe Problem zur Erörterung und muß gemäß der bezogenen Gesetzesbestimmung ebenso wie in 2 Ob 392/35 gelöst werden.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurse im Ergebnis Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden. Bezüglich der Anfechtbarkeit des erstgerichtlichen Beschlusses ist der Kläger auf die Vorschrift des § 515 ZPO. (vgl. auch SpR. 215) zu verweisen.Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurse im Ergebnis Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden. Bezüglich der Anfechtbarkeit des erstgerichtlichen Beschlusses ist der Kläger auf die Vorschrift des Paragraph 515, ZPO. vergleiche auch SpR. 215) zu verweisen.