Der Rekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. JBl 1975, 493;Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche JBl 1975, 493;
5 Ob 541/80 uza) ist für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit bei einer Teileinklagung nicht der volle Forderungsbetrag maßgebend, sondern der Streitwert, der zum Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens gemacht wurde oder - wie hier - gemacht werden sollte. Dieser Grundsatz trifft insoweit auch für den gegen die Zurückweisung der Berufung erhobenen Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, als auch diesfalls nur der aus dem berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstand resultierende Betrag als Rekursinteresse anzusehen ist.
Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten aber nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß §§ 519 Abs 1 Z 1 und 528 Abs 1 Z 5 ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 203, RZ 1984/79; JBl 1985, 113; 4 Ob 396/83; 7 Ob 570/84; 8 Ob 13/87 ua). Dies ist hier nicht der Fall; das Rekursinteresse übersteigt mit S 10.250,-- s.A. nicht die im § 528 Abs 1 Z 5 ZPO normierte Wertgrenze von S 15.000,--. Dies hat zur Folge, daß der Rekurs des Klägers aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen war.Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten aber nicht nur die Beschränkungen des Paragraph 519, ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer eins und 528 Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 203, RZ 1984/79; JBl 1985, 113; 4 Ob 396/83; 7 Ob 570/84; 8 Ob 13/87 ua). Dies ist hier nicht der Fall; das Rekursinteresse übersteigt mit S 10.250,-- s.A. nicht die im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO normierte Wertgrenze von S 15.000,--. Dies hat zur Folge, daß der Rekurs des Klägers aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen war.