Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof tritt der Auffassung des angefochtenen Beschlusses bei, daß aus dem Fehlen einer dem § 143 ABGB. entsprechenden Bestimmung im § 154 ABGB. noch nicht auf die Ansicht des Erstgerichtes geschlossen werden könne, Enkel dürften zum Unterhalt der Großeltern nur im Falle des Todes der Kinder der Großeltern im engeren Sinne herangezogen werden. Wenn die Eltern in Dürftigkeit verfallen, d. h. wenn sie sich den anständigen Unterhalt nicht selbst verschaffen können, sind die Kinder verpflichtet, sie anständig zu erhalten. Die Eltern haben den Anspruch auch dann, wenn sie keinen Erziehungsaufwand für die Kinder bestritten haben, wie auch der Grund der Dürftigkeit gleichgültig ist. Selbst wenn sie ihre Notlage selbst verschuldet haben, gebührt ihnen der Unterhalt. Wie die Eltern, sind auch die Großeltern (§ 42 ABGB.) unterhaltsberechtigt (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht, 1924, S. 222; Swoboda, Kommentar zum ABGB. 1. Teil, S. 101). Hat der Unterhaltsbedürftige Kinder und Eltern, so sind in erster Linie die Kinder verpflichtet, vor ihnen aber der Ehegatte (SZ. IX/295). Die Verpflichtung trifft mehrere Kinder im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit (GlUNF. 7607 = Jud. 236). Die ausschließlich im Familienrechte begrundete Verbindlichkeit erlischt mit dem Tode des verpflichteten Kindes und geht gleichzeitig, allerdings nicht im Wege des Erbrechts, sondern wieder nur infolge der Familienverhältnisse auf die weiteren Deszendenten über (§§ 154 und 42 ABGB.). Daß Enkel Großeltern gegenüber verpflichtet sind, nach § 154 ABGB. Unterhalt zu leisten, steht auch mit der Rechtsprechung im Einklang (E. d. OGH. vom 14. August 1907, GIUNF. 3880; E. d. OG. Brünn vom 18. Jänner 1924, JM. 1952). Der Unterhaltsanspruch nach § 154 ABGB. ist für alle Verwandten der aufsteigenden Linie begrundet, doch haben nach Analogie des § 143 im Falle gleicher Mittellosigkeit die näheren vor den entfernteren Aszendenten und die Verwandten von der väterlichen Seite vor jenen der mütterlichen Seite den Vorzug. Ebenso sind aus dem gleichen Gründe die entfernteren Abkömmlinge nur subsidiär zur Leistung des Unterhalts verpflichtet, wenn nämlich die näheren Deszendenten nicht mehr vorhanden oder selbst mittellos sind, weil das Gesetz den Kindern überhaupt die in Frage stehende Unterhaltspflicht auferlegt (Stubenrauch 1. Band, S. 231, Anm. 4; ebenso Anders, Familienrecht, S. 77 ff.).Der Oberste Gerichtshof tritt der Auffassung des angefochtenen Beschlusses bei, daß aus dem Fehlen einer dem Paragraph 143, ABGB. entsprechenden Bestimmung im Paragraph 154, ABGB. noch nicht auf die Ansicht des Erstgerichtes geschlossen werden könne, Enkel dürften zum Unterhalt der Großeltern nur im Falle des Todes der Kinder der Großeltern im engeren Sinne herangezogen werden. Wenn die Eltern in Dürftigkeit verfallen, d. h. wenn sie sich den anständigen Unterhalt nicht selbst verschaffen können, sind die Kinder verpflichtet, sie anständig zu erhalten. Die Eltern haben den Anspruch auch dann, wenn sie keinen Erziehungsaufwand für die Kinder bestritten haben, wie auch der Grund der Dürftigkeit gleichgültig ist. Selbst wenn sie ihre Notlage selbst verschuldet haben, gebührt ihnen der Unterhalt. Wie die Eltern, sind auch die Großeltern (Paragraph 42, ABGB.) unterhaltsberechtigt (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht, 1924, S. 222; Swoboda, Kommentar zum ABGB. 1. Teil, S. 101). Hat der Unterhaltsbedürftige Kinder und Eltern, so sind in erster Linie die Kinder verpflichtet, vor ihnen aber der Ehegatte (SZ. IX/295). Die Verpflichtung trifft mehrere Kinder im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit (GlUNF. 7607 = Jud. 236). Die ausschließlich im Familienrechte begrundete Verbindlichkeit erlischt mit dem Tode des verpflichteten Kindes und geht gleichzeitig, allerdings nicht im Wege des Erbrechts, sondern wieder nur infolge der Familienverhältnisse auf die weiteren Deszendenten über (Paragraphen 154 und 42 ABGB.). Daß Enkel Großeltern gegenüber verpflichtet sind, nach Paragraph 154, ABGB. Unterhalt zu leisten, steht auch mit der Rechtsprechung im Einklang (E. d. OGH. vom 14. August 1907, GIUNF. 3880; E. d. OG. Brünn vom 18. Jänner 1924, JM. 1952). Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 154, ABGB. ist für alle Verwandten der aufsteigenden Linie begrundet, doch haben nach Analogie des Paragraph 143, im Falle gleicher Mittellosigkeit die näheren vor den entfernteren Aszendenten und die Verwandten von der väterlichen Seite vor jenen der mütterlichen Seite den Vorzug. Ebenso sind aus dem gleichen Gründe die entfernteren Abkömmlinge nur subsidiär zur Leistung des Unterhalts verpflichtet, wenn nämlich die näheren Deszendenten nicht mehr vorhanden oder selbst mittellos sind, weil das Gesetz den Kindern überhaupt die in Frage stehende Unterhaltspflicht auferlegt (Stubenrauch 1. Band, S. 231, Anmerkung 4; ebenso Anders, Familienrecht, S. 77 ff.).
Da der Erstrichter, von seinem Standpunkt ausgehend, die weiteren Voraussetzungen der Unterhaltspflicht des Beklagten nicht geprüft hat, ist sein Urteil vom Berufungsgerichte mit Recht aufgehoben und die Rechtssache zur Behebung der Mängel an das Erstgericht zurückverwiesen worden.
Dem Rekurs ist demnach ein Erfolg zu versagen.