Rechtssatz RS0048087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048087
Geschäftszahl
2Ob127/54; 2Ob336/57
Entscheidungsdatum
26.06.1957
Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch nach § 154 ABGB ist für alle Verwandten der aufsteigenden Linie begründet, doch haben nach Analogie des § 143 ABGB im Falle gleicher Mittellosigkeit die näheren vor den entfernteren Aszendenten und die Verwandten von der väterlichen Seite vor jenen der mütterlichen Seite den Vorzug.Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 154, ABGB ist für alle Verwandten der aufsteigenden Linie begründet, doch haben nach Analogie des Paragraph 143, ABGB im Falle gleicher Mittellosigkeit die näheren vor den entfernteren Aszendenten und die Verwandten von der väterlichen Seite vor jenen der mütterlichen Seite den Vorzug.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0048087
Dokumentnummer
JJR_19540218_OGH0002_0020OB00127_5400000_001