Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Nach herrschender Rechtsprechung stellt das Schmerzengeld grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Nur ausnahmsweise ist eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung zulässig (SZ 74/135; ZVR 1999/48; RZ 2002, 64; ecolex 2005/229; 2 Ob 154/03s; 7 Ob 270/04p; RIS-Justiz RS0031082, RS0031235; Danzl/Gutiérrez- Lobos/Müller, Schmerzengeld8 170 f). Es ist unstrittig, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen für eine ergänzende Schmerzengeldbemessung gegeben sind. Eine Schmerzengeldergänzung darf aber insgesamt zu keinem höheren Zuspruch als bei einer einmaligen Globalbemessung führen (ZVR 1990/158; ZVR 1999/50; SZ 74/135; RIS-Justiz RS0031323, RS0031064; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 Rz 49). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Schmerzengeldes ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, wobei die seit dem Unfall eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen ist (SZ 74/135; RZ 2002, 64; RIS-Justiz RS0031402 [T 2 und 4]). Frühere Teilzahlungen sind bei der endgültigen Bemessung des Schmerzengeldes entsprechend der inzwischen gesunkenen Kaufkraft des Geldwertes aufzuwerten und anzurechnen (ZVR 1989/203; ZVR 1999/50; RZ 2002/64; 2 Ob 8/05y; RIS-Justiz RS0031242; Reischauer aaO Rz 50; Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller aaO 200).Nach herrschender Rechtsprechung stellt das Schmerzengeld grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Nur ausnahmsweise ist eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung zulässig (SZ 74/135; ZVR 1999/48; RZ 2002, 64; ecolex 2005/229; 2 Ob 154/03s; 7 Ob 270/04p; RIS-Justiz RS0031082, RS0031235; Danzl/Gutiérrez- Lobos/Müller, Schmerzengeld8 170 f). Es ist unstrittig, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen für eine ergänzende Schmerzengeldbemessung gegeben sind. Eine Schmerzengeldergänzung darf aber insgesamt zu keinem höheren Zuspruch als bei einer einmaligen Globalbemessung führen (ZVR 1990/158; ZVR 1999/50; SZ 74/135; RIS-Justiz RS0031323, RS0031064; Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1325, Rz 49). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Schmerzengeldes ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, wobei die seit dem Unfall eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen ist (SZ 74/135; RZ 2002, 64; RIS-Justiz RS0031402 [T 2 und 4]). Frühere Teilzahlungen sind bei der endgültigen Bemessung des Schmerzengeldes entsprechend der inzwischen gesunkenen Kaufkraft des Geldwertes aufzuwerten und anzurechnen (ZVR 1989/203; ZVR 1999/50; RZ 2002/64; 2 Ob 8/05y; RIS-Justiz RS0031242; Reischauer aaO Rz 50; Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller aaO 200).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit diesen Rechtsprechungsgrundsätzen im Einklang. Diesen ist bereits immanent, dass bei der zulässigen Ausmittlung ergänzenden Schmerzengeldes nicht auf eine fiktive, auf den Zeitpunkt der früheren Teilbemessung rückbezogene Globalbemessung, sondern auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem die Bemessung endgültig erfolgt.
Auch in der Revision werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan:Auch in der Revision werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan:
Nach Auffassung der beklagten Parteien hätte das Berufungsgericht zunächst klären müssen, welcher Schmerzengeldbetrag im Jahr 1981 im Falle der Vorhersehbarkeit der mittlerweile aufgetretenen Beschwerden des Klägers bei einer Globalbeurteilung - nach der damals aktuellen Rechtsprechung - ermittelt worden wäre. Von diesem Betrag wäre sodann das zugesprochene Teilschmerzengeld abzuziehen und der verbleibende Differenzbetrag unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitig eingetretene Geldwertverdünnung aufzuwerten gewesen. Indem das Berufungsgericht diese Vorgangsweise, die der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widerspricht, ablehnte, ist ihm jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen. Die in der Revision befürchtete Bereicherung des Klägers wird durch die Aufwertung der geleisteten Teilzahlung vermieden. In diesem Zusammenhang übersehen die beklagten Parteien auch, dass die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung nach ständiger Rechtsprechung lediglich einen im Rahmen der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigenden Umstand darstellt, dem Schädiger aber keinen selbständigen Aufwertungsanspruch hinsichtlich seiner Teilzahlungen gewährt (ZVR 1980/233; ZVR 1989/203; RZ 2002/64).
Im Übrigen ist die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes stets eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen eklatanter Fehlbemessung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (RIS-Justiz RS0042887). Im vorliegenden Fall hält sich die Beurteilung des Berufungsgerichtes im Rahmen des ihm bei der Bemessung des Schmerzengeldes zustehenden Ermessensspielraumes, sodass auch aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich ist. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision des Klägers daher als unzulässig zurückzuweisen.Im Übrigen ist die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes stets eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen eklatanter Fehlbemessung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft (RIS-Justiz RS0042887). Im vorliegenden Fall hält sich die Beurteilung des Berufungsgerichtes im Rahmen des ihm bei der Bemessung des Schmerzengeldes zustehenden Ermessensspielraumes, sodass auch aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich ist. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision des Klägers daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.