Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist auch teilweise im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Revisionswerber machen geltend, die Klägerin habe keine Gründe behauptet, die eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots der Teileinklagung von Schmerzengeld rechtfertigen würden. Spätestens während des Vorprozesses seien jene Schmerzen vorhersehbar gewesen, auf welche die Klägerin ihre nunmehrigen Ansprüche stütze. Dennoch habe sie sich damals mit der Geltendmachung eines Schmerzengeldes für einen zeitlich begrenzten Abschnitt begnügt, ohne die bereits mögliche Globalbemessung anzustreben. Die Gleichsetzung künftiger therapiebedingter Schmerzen mit den noch ungewissen, von einem Willensentschluss des Geschädigten abhängigen Schmerzen als Folge einer künftigen kosmetischen Operation scheitere daran, dass eine medizinisch indizierte Therapie - anders als eine kosmetische Operation - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Anspruch genommen werde.
Hiezu wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Abfindungsvergleich zwischen den Streitteilen auf die im vorliegenden Rechtsstreit zu klärenden Fragen keinen Einfluss hat.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind bei der Bemessung des Schmerzengeldes die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten überhaupt und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (2 Ob 154/03s). Das Schmerzengeld stellt grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Dabei müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichem Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden. Ausgenommen von der Globalbemessung bleiben nur solche künftige Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist, oder deren Ausmaß auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine Globalbeurteilung möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung nur dann zulässig, wenn eine Globalbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz versagt,
1. weil noch kein Dauer(end)zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder nicht in vollem Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können;
2. wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar erscheinen;
3. wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallsfolgen verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind (2 Ob 255/01s = RZ 2002, 64; 2 Ob 154/03s; RIS-Justiz RS0031082; Danzl/Gutierréz-Lobos/Müller, Schmerzengeld8, 170 f).
Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass die Klägerin im Vorprozess keine Globalbemessung, sondern lediglich eine Teilbemessung des Schmerzengeldes angestrebt hat. Dies stand freilich nicht in ihrem Belieben, sondern setzte voraus, dass sie die künftigen Schmerzen nicht ausreichend vorhersehen konnte. Der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung vorlag, kommt streitentscheidende Bedeutung zu: Ist sie zu bejahen, könnte in dem späteren (nunmehrigen) Prozess weiteres Schmerzengeld nicht mehr zugesprochen werden und die Klage wäre insoweit abzuweisen (8 Ob 35/84 = ZVR 1986/77; Danzl aaO 174); ist sie zu verneinen, wäre ein weiterer Zuspruch von Schmerzengeld nach Maßgabe der nachstehend angeführten Kriterien möglich.
Das Berufungsgericht hat die Vorhersehbarkeit künftiger Schmerzen nur unter dem Gesichtspunkt eines noch ungewissen Willensentschlusses der Klägerin geprüft. Daran ist richtig, dass der Anspruch auf Schmerzengeld im Sinne einer Globalbemessung nur zur Abgeltung der künftig wahrscheinlich auftretenden Schmerzen besteht. Es kann daher neuerliches Schmerzengeld gewährt werden, wenn es sich um die Vergütung von Schmerzen handelt, die sich nicht als Fortsetzung der früheren darstellen, sondern die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten waren (RIS-Justiz RS0031056). Aus diesem Grund dürfen Schmerzen, die nicht schicksalsbedingt eine unmittelbare Folge des Schadensereignisses sind und deren Eintritt erst durch einen Willensentschluss des Geschädigten ausgelöst wird, wegen der dabei bestehenden Ungewissheit ihres Eintrittes im Rahmen der Globalbemessung nicht berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0081405).
Mit dieser Argumentation wurden in der Rechtsprechung vor allem die mit einer möglichen kosmetischen Operation verbundenen Schmerzen von der Bemessung des Schmerzengeldes ausgenommen (ZVR 1972/52; 8 Ob 229/73; 8 Ob 178/83; RIS-Justiz RS0031358). In der Entscheidung 2 Ob 16/71 (ZVR 1972/82) blieben künftige, wegen einer Verunstaltung hervorgerufene seelische Schmerzen unberücksichtigt, weil im Hinblick auf eine mögliche Operation noch nicht absehbar war, ob die Verunstaltung von Dauer sein werde. In der Entscheidung 2 Ob 75/89 (ZVR 1990/158) wurden die Voraussetzungen einer Teilbemessung des Schmerzengeldes mit der Begründung bejaht, dass nicht abgeschätzt werden könne, ob sich der Kläger angesichts seines (geringen) Alters zu einer medizinisch indizierten Totalendoprothesenoperation entschließen werde und es daher ungewiss sei, wie lange er noch an leichten Schmerzen leiden wird. In diesen Fällen wurde - im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung - jeweils darauf abgestellt, dass der mögliche Eintritt bzw das Ausmaß künftiger Schmerzen nicht schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge beurteilt werden könne.
Diese Voraussetzung trifft auf die therapiebedingten Schmerzen der Klägerin nicht zu. Grundsätzlich hängt die Durchführung jeder Heilbehandlung davon ab, ob sich der Geschädigte ihr unterwirft. Es ist aber danach zu unterscheiden, ob ihre Inanspruchnahme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorauszusehen ist oder nicht. Hier hat die Klägerin selbst vorgebracht, seit vielen Jahren auf Anraten der Ärzte - trotz der damit verbundenen Schmerzen - regelmäßig physikalische Therapie in Anspruch zu nehmen, um gegen die ständigen Beschwerden im Schultergelenk anzukämpfen, und nicht einmal angedeutet, in Hinkunft von diesen therapeutischen Maßnahmen Abstand nehmen zu wollen. Sie hat ihren Entschluss, die Therapien auf sich zu nehmen, somit bereits vor Jahren gefasst, ohne dass im Verfahren Umstände hervorgekommen wären, die auf ein Abgehen von dieser Entscheidung hindeuten könnten. Da diese Therapien der Behandlung unmittelbarer Folgen des Unfalles dienen, bleibt auch die schicksalshafte Verknüpfung zwischen den mit ihnen verbundenen (zusätzlichen) Schmerzen und dem Schadensereignis gewahrt. Es liegt daher im gewöhnlichen Verlauf der Dinge, dass sich die Klägerin den Therapien bis zum endgültigen Abklingen ihrer Beschwerden weiterhin unterzieht. Insoweit war und ist das Auftreten künftiger Schmerzen vorhersehbar. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, es müsse jederzeit mit einer Willensänderung der Klägerin gerechnet werden, findet weder in den Verfahrensergebnissen noch im Prozessvorbringen der Klägerin eine tragfähige Grundlage. Sie ist daher zur Begründung der Zulässigkeit einer Teilbemessung des Schmerzengeldes nicht geeignet.
Aus diesem Zwischenergebnis ist für den Prozessstandpunkt der Revisionswerber aber noch nichts zu gewinnen. Für die Vorhersehbarkeit künftiger Schäden ist nämlich entscheidend, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen sind; auf die Vorhersehbarkeit (nur) für den Sachverständigen des Vorprozesses kommt es nicht an (2 Ob 78/03i mwN). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Klägerin schon bei Schluss der Verhandlung des Vorprozesses bewusst, dass weiterführende Therapien, welche abermals mit Schmerzen behaftet sein würden, erforderlich sind. Für einen Sachverständigen, nicht auch für einen Laien, war (sogar schon zu einem früheren Zeitpunkt) überdies die Dauer, das Ausmaß und die Intensität der künftigen Schmerzen abschätzbar. Tatsächlich wurde aber im Vorprozess eine solche Prognose für entbehrlich erachtet und durch den gerichtlichen Sachverständigen daher unterlassen. Der Klägerin war demzufolge eine verlässliche Abschätzung künftiger Schmerzen (im Sinne einer endgültigen Überschaubarkeit ihrer Auswirkungen) im Vorprozess noch nicht möglich, hatte sich doch ihr Wissensstand durch die Verfahrensergebnisse nicht geändert. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst über entsprechende Fachkenntnisse verfügte oder umfassende Privatgutachten eingeholt hatte, wozu sie nicht verpflichtet war, liegen nicht vor (vgl 2 Ob 242/98x = ZVR 1999/50; 2 Ob 173/01g = ZVR 2001/99 = JBl 2002, 252).Aus diesem Zwischenergebnis ist für den Prozessstandpunkt der Revisionswerber aber noch nichts zu gewinnen. Für die Vorhersehbarkeit künftiger Schäden ist nämlich entscheidend, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen sind; auf die Vorhersehbarkeit (nur) für den Sachverständigen des Vorprozesses kommt es nicht an (2 Ob 78/03i mwN). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Klägerin schon bei Schluss der Verhandlung des Vorprozesses bewusst, dass weiterführende Therapien, welche abermals mit Schmerzen behaftet sein würden, erforderlich sind. Für einen Sachverständigen, nicht auch für einen Laien, war (sogar schon zu einem früheren Zeitpunkt) überdies die Dauer, das Ausmaß und die Intensität der künftigen Schmerzen abschätzbar. Tatsächlich wurde aber im Vorprozess eine solche Prognose für entbehrlich erachtet und durch den gerichtlichen Sachverständigen daher unterlassen. Der Klägerin war demzufolge eine verlässliche Abschätzung künftiger Schmerzen (im Sinne einer endgültigen Überschaubarkeit ihrer Auswirkungen) im Vorprozess noch nicht möglich, hatte sich doch ihr Wissensstand durch die Verfahrensergebnisse nicht geändert. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst über entsprechende Fachkenntnisse verfügte oder umfassende Privatgutachten eingeholt hatte, wozu sie nicht verpflichtet war, liegen nicht vor vergleiche 2, Ob 242/98x = ZVR 1999/50; 2 Ob 173/01g = ZVR 2001/99 = JBl 2002, 252).
Nach Auffassung des erkennenden Senates kann es der Klägerin auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie im Vorprozess nicht auf eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens um eine Zukunftsprognose gedrungen hat. Selbst wenn ihr diese (rückschauend) die Möglichkeit eröffnet hätte, ihr damaliges Schmerzengeldbegehren im Sinne einer Globalbemessung auszudehnen, war sie mangels jeglichen Hinweises auf eine dem Sachverständigen schon mögliche Überschaubarkeit des künftigen Verlaufs ihrer Beschwerden, der noch erforderlichen Anzahl von Therapien und der damit verbundenen Schmerzen zu entsprechenden Erkundigungen nicht verpflichtet. Der in diesem Zusammenhang gerügte Feststellungsmangel liegt nicht vor. Im Übrigen hätten es die beklagten Parteien im Vorprozess selbst in der Hand gehabt, durch geeignete Fragestellung an den Sachverständigen die für eine Globalbemessung ausreichende Sachverhaltsgrundlage zu schaffen.
Die Klägerin war somit befugt, im Vorprozess lediglich einen Teilbetrag geltend zu machen, ohne den Anspruch auf weiteres Schmerzengeld zu verwirken. Obwohl im nunmehrigen Folgeprozess die Voraussetzungen einer - von der Klägerin letztlich auch angestrebten - Globalbemessung vorlagen, hat das Berufungsgericht abermals nur eine Teilbemessung als zulässig erachtet. Da die Klägerin im Gegensatz zu den beklagten Parteien auf die Stellung eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision (§ 508 Abs 1 ZPO) verzichtete, sodass das Berufungsurteil im klagsabweisenden Umfang in Rechtskraft erwuchs, wurde eine Verfahrenslage geschaffen, die jener vergleichbar ist, in der ein Kläger trotz möglicher Globalbemessung lediglich Teilschmerzengeld begehrt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in diesen Fällen dem Kläger im Rahmen seines ziffernmäßigen Begehrens Globalschmerzengeld zuzusprechen ist (2 Ob 68/92 = ZVR 1993/168 mwN; RIS-Justiz RS0031055).Die Klägerin war somit befugt, im Vorprozess lediglich einen Teilbetrag geltend zu machen, ohne den Anspruch auf weiteres Schmerzengeld zu verwirken. Obwohl im nunmehrigen Folgeprozess die Voraussetzungen einer - von der Klägerin letztlich auch angestrebten - Globalbemessung vorlagen, hat das Berufungsgericht abermals nur eine Teilbemessung als zulässig erachtet. Da die Klägerin im Gegensatz zu den beklagten Parteien auf die Stellung eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) verzichtete, sodass das Berufungsurteil im klagsabweisenden Umfang in Rechtskraft erwuchs, wurde eine Verfahrenslage geschaffen, die jener vergleichbar ist, in der ein Kläger trotz möglicher Globalbemessung lediglich Teilschmerzengeld begehrt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in diesen Fällen dem Kläger im Rahmen seines ziffernmäßigen Begehrens Globalschmerzengeld zuzusprechen ist (2 Ob 68/92 = ZVR 1993/168 mwN; RIS-Justiz RS0031055).
Eine Schmerzengeldergänzung darf aber insgesamt zu keinem höheren Anspruch als bei einer einmaligen Globalbemessung führen (ZVR 1990/158; ZVR 1998/50; RIS-Justiz RS0031064, RS0031323; Reischauer in Rummel, ABGB³, § 1325 Rz 49). Frühere Teilzahlungen sind bei der endgültigen Bemessung des Schmerzengeldes entsprechend der inzwischen gesunkenen Kaufkraft des Geldes aufzuwerten (ZVR 1989/203; ZVR 1998/50; 2 Ob 255/01s; RIS-Justiz RS0031242; Reischauer aaO Rz 50; Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller aaO 200).Eine Schmerzengeldergänzung darf aber insgesamt zu keinem höheren Anspruch als bei einer einmaligen Globalbemessung führen (ZVR 1990/158; ZVR 1998/50; RIS-Justiz RS0031064, RS0031323; Reischauer in Rummel, ABGB³, Paragraph 1325, Rz 49). Frühere Teilzahlungen sind bei der endgültigen Bemessung des Schmerzengeldes entsprechend der inzwischen gesunkenen Kaufkraft des Geldes aufzuwerten (ZVR 1989/203; ZVR 1998/50; 2 Ob 255/01s; RIS-Justiz RS0031242; Reischauer aaO Rz 50; Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller aaO 200).
Hier reicht der bisher festgestellte Sachverhalt für eine ergänzende Bemessung nicht aus, weil trotz des umfangreichen Vorbringens der Klägerin keine Feststellungen zu den vom Abfindungsvergleich nicht umfassten Schmerzen und den darauf bereits geleisteten Teilzahlungen der beklagten Partei getroffen wurden. Es bedarf daher noch einer (allenfalls unter Beiziehung des Sachverständigen vorzunehmenden) Verfahrensergänzung. Bei der sich daran anschließenden Globalbemessung des Schmerzengeldes werden von dem als angemessen ermittelten Betrag nicht nur die aufgewerteten Teilzahlungen, sondern es wird auch der rechtskräftig abgewiesene Teilbetrag in Abzug zu bringen sein. Erst danach wird abschließend beurteilt werden können, ob der Klägerin noch Schmerzengeld gebührt.
Die vorinstanzlichen Urteile waren daher, soweit sie das Schmerzengeldbegehren der Klägerin zum Gegenstand haben, im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Rechtssache war insoweit an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Zu den Generalunkosten wird im Rechtsmittel nichts ausgeführt. Da der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, unter anderem dann nicht mehr gilt, wenn bei einem mehrere Ansprüche erfassenden Schadenersatzbegehren die Rechtsrüge nicht hinsichtlich jedes dieser Ansprüche ordnungsgemäß ausgeführt ist (8 Ob 560/87 mwN; RIS-Justiz RS0043338 [T 4 und 6]), sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einer Überprüfung des Zuspruches von Generalunkosten nicht veranlasst.
Es konnte daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang ein bestätigendes Teilurteil gefällt werden.
Die Entscheidung über die das Teilurteil betreffenden Kosten des Verfahrens ist von der Endentscheidung abhängig und war daher im Sinne des § 52 Abs 2 ZPO dieser vorzubehalten.Die Entscheidung über die das Teilurteil betreffenden Kosten des Verfahrens ist von der Endentscheidung abhängig und war daher im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, ZPO dieser vorzubehalten.
Im Übrigen gründet sich der Kostenvorbehalt auf § 52 Abs 1 ZPO.Im Übrigen gründet sich der Kostenvorbehalt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.