Die Revision ist im Sinne der folgenden Ausführungen begründet. Zunächst ist aus dem Prozessvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren festzuhalten, dass der Beklagte vor dem Erstgerichte die von ihm behauptete Berechtigung, einen Teil des Bestandgegenstandes Nr. 8 zu Wohnzwecken zu benützen, bloß auf die mit dem Hausverwalter der Klägerin im Jahre 1953 getroffene Vereinbarung der teilweisen Widmungsänderung zurückgeführt hat, keineswegs auf die oben dargelegten Umstände, aus denen das Berufungsgericht zur Bestätigung der Klagsabweisung seitens der ersten Instanz gekommen ist. Zutreffend hat aber die Revisionswerberin auch darauf verwiesen, dass im vorliegenden Prozesse nur der Unterlassungsanspruch der Vermieterin zur Erörterung steht. Das Revisionsgericht vermag der Beurteilung der Vorinstanz nicht beizupflichten, wenn diese den Beklagten zu der von ihm vorgenommenen Widmungsänderung ohne weiteres für befugt erachtet hat. Der Bestandgeber ist doch nur verpflichtet, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch zu gewähren (vgl Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S 439); in Ermangelung einer Vereinbarung entscheidet der Zweck des Vertrags und die Verkehrssitte über den Umfang der Gebrauchsbefugnis (vgl Ehrenzweig, aaO). Nun sind die Räume seinerzeit als Werkstätten- bzw Geschäftsräume vermietet worden (S 83 der Prozessakten), so dass es dem Vertrage widerspricht, einen Teil davon als Wohnung zu verwenden. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Bestimmungen der §§ 53 und 56 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (BGBl Nr 265 aus 1951) in Bezug auf Badezimmer und Küche greift nicht durch, weil es sich vorliegendenfalls bei diesen Räumen nicht bloß um Waschgelegenheiten oder Aufenthaltsräume für die Dienstnehmer aus dem Gewerbebetrieb des Beklagten handelt, vielmehr um Nebenräume der vom Beklagten im gemieteten Geschäftsraume eingerichteten Wohnung (bestehend aus zwei Zimmern sowie diesen Nebenräumen). Bei der Beurteilung kommt es also nicht darauf an, dass die beiden Zimmer, die nunmehr als Wohnung verwendet werden, nur einen kleinen Teil des gesamten Bestandobjektes darstellen. Zutreffend führt die Revisionswerberin auch aus, dass eine vorübergehende Benützung von Teilen eines Geschäftslokals zur Nächtigung oder zum sonstigen Aufenthalt des Geschäftsinhabers nicht der vom Beklagten vorgenommenen Widmungsänderung eines Teiles des Bestandgegenstandes gleichgesetzt werden könne. Das Revisionsgericht hat bereits in 3 Ob 504/55 vom 2. 11. 1955, MietSlg Nr 4381, dargelegt und hält daran fest, dass der Vermieter jede vertragswidrige Verwendung des Bestandgegenstandes untersagen darf, ohne dass es einer Erörterung darüber bedürfe, ob ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters gegeben sei; der Standpunkt, dass die Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauches nur gefordert werden könne, wenn dem Vermieter hiedurch ein Nachteil entstünde, sei mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es nicht entscheidend, dass im Vertrage die Umwidmung nicht ausdrücklich untersagt worden ist; wesentlich ist, dass dieses Bestandobjekt im Vertrage dem Mieter für Geschäftszwecke überlassen worden ist. Nur unter dem Gesichtspunkte des Verbotes schikanöser Rechtsausübung könnte der Mieter gegen das Unterlassungsbegehren seiner Vermieterin mit Erfolg Stellung nehmen. In dieser Hinsicht hat aber der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren gar nichts vorgebracht, vielmehr die Widmungsänderung mit der durch den Hausverwalter der Klägerin im Jahre 1953 vertraglichen Gestattung begründet. Über diesen Prozessstandpunkt des Beklagten vor dem Erstgerichte darf nicht hinweggesehen werden, zumal die Revisionswerberin überzeugend ihr Interesse am Unterlassungsanspruche darlegt (S 127 f der Prozessakten).Die Revision ist im Sinne der folgenden Ausführungen begründet. Zunächst ist aus dem Prozessvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren festzuhalten, dass der Beklagte vor dem Erstgerichte die von ihm behauptete Berechtigung, einen Teil des Bestandgegenstandes Nr. 8 zu Wohnzwecken zu benützen, bloß auf die mit dem Hausverwalter der Klägerin im Jahre 1953 getroffene Vereinbarung der teilweisen Widmungsänderung zurückgeführt hat, keineswegs auf die oben dargelegten Umstände, aus denen das Berufungsgericht zur Bestätigung der Klagsabweisung seitens der ersten Instanz gekommen ist. Zutreffend hat aber die Revisionswerberin auch darauf verwiesen, dass im vorliegenden Prozesse nur der Unterlassungsanspruch der Vermieterin zur Erörterung steht. Das Revisionsgericht vermag der Beurteilung der Vorinstanz nicht beizupflichten, wenn diese den Beklagten zu der von ihm vorgenommenen Widmungsänderung ohne weiteres für befugt erachtet hat. Der Bestandgeber ist doch nur verpflichtet, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch zu gewähren vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S 439); in Ermangelung einer Vereinbarung entscheidet der Zweck des Vertrags und die Verkehrssitte über den Umfang der Gebrauchsbefugnis vergleiche Ehrenzweig, aaO). Nun sind die Räume seinerzeit als Werkstätten- bzw Geschäftsräume vermietet worden (S 83 der Prozessakten), so dass es dem Vertrage widerspricht, einen Teil davon als Wohnung zu verwenden. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Bestimmungen der Paragraphen 53 und 56 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (BGBl Nr 265 aus 1951) in Bezug auf Badezimmer und Küche greift nicht durch, weil es sich vorliegendenfalls bei diesen Räumen nicht bloß um Waschgelegenheiten oder Aufenthaltsräume für die Dienstnehmer aus dem Gewerbebetrieb des Beklagten handelt, vielmehr um Nebenräume der vom Beklagten im gemieteten Geschäftsraume eingerichteten Wohnung (bestehend aus zwei Zimmern sowie diesen Nebenräumen). Bei der Beurteilung kommt es also nicht darauf an, dass die beiden Zimmer, die nunmehr als Wohnung verwendet werden, nur einen kleinen Teil des gesamten Bestandobjektes darstellen. Zutreffend führt die Revisionswerberin auch aus, dass eine vorübergehende Benützung von Teilen eines Geschäftslokals zur Nächtigung oder zum sonstigen Aufenthalt des Geschäftsinhabers nicht der vom Beklagten vorgenommenen Widmungsänderung eines Teiles des Bestandgegenstandes gleichgesetzt werden könne. Das Revisionsgericht hat bereits in 3 Ob 504/55 vom 2. 11. 1955, MietSlg Nr 4381, dargelegt und hält daran fest, dass der Vermieter jede vertragswidrige Verwendung des Bestandgegenstandes untersagen darf, ohne dass es einer Erörterung darüber bedürfe, ob ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters gegeben sei; der Standpunkt, dass die Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauches nur gefordert werden könne, wenn dem Vermieter hiedurch ein Nachteil entstünde, sei mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es nicht entscheidend, dass im Vertrage die Umwidmung nicht ausdrücklich untersagt worden ist; wesentlich ist, dass dieses Bestandobjekt im Vertrage dem Mieter für Geschäftszwecke überlassen worden ist. Nur unter dem Gesichtspunkte des Verbotes schikanöser Rechtsausübung könnte der Mieter gegen das Unterlassungsbegehren seiner Vermieterin mit Erfolg Stellung nehmen. In dieser Hinsicht hat aber der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren gar nichts vorgebracht, vielmehr die Widmungsänderung mit der durch den Hausverwalter der Klägerin im Jahre 1953 vertraglichen Gestattung begründet. Über diesen Prozessstandpunkt des Beklagten vor dem Erstgerichte darf nicht hinweggesehen werden, zumal die Revisionswerberin überzeugend ihr Interesse am Unterlassungsanspruche darlegt (S 127 f der Prozessakten).
Daraus ergeben sich für die Erledigung in dritter Instanz die nachstehenden Folgerungen:
Der vom Berufungsgerichte gebrauchte Abweisungsgrund trifft nicht zu. Das Verfahren ist schon nach dem Prozessstandpunkte des Beklagten vor dem Erstgerichte ergänzungsbedürftig, weil sich das Berufungsgericht mit den in der Berufung vorgetragenen Rügen gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Hausverwalter der Klägerin, nicht befasst hat. In dieser Beziehung wird die Vorinstanz nunmehr die Berufung der Klägerin gegen das Ersturteil zu prüfen haben, wobei es seinem Ermessen vorbehalten bleibt, die Berufungsverhandlung zu ergänzen. Der Auffassung der Revisionswerberin, dass die Sache schon derzeit im Sinne der aufrechten Erledigung des Unterlassungsbegehrens spruchreif sei, weil ihr Hausverwalter Emanuel H***** zu der vom Beklagten behaupteten Vereinbarung mit Wirkung für die Vermieterin nicht befugt gewesen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Denn die Klägerin hat vor dem Erstgerichte die Überschreitung der Vertretungsmacht ihres Hausverwalters gegenüber der Prozessbehauptung ihres Gegners auf Abschluss der oben bezogenen Vereinbarung der Gestattung der Widmungsänderung gar nicht eingewendet; auch ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl zB 3 Ob 461/50 vom 3. 11. 1950, MietSlg Nr 1115) ein Hausverwalter ganz allgemein zum Abschluss von Mietverträgen hinsichtlich aller Bestandobjekte mit Wirkung für den Eigentümer des Hauses ermächtigt, so dass nach der derzeitigen Aktenlage der im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwand, dass die Klägerin die von ihrem Hausverwalter mit dem Beklagten hinsichtlich der Umwidmung etwa getroffene Abmachung nicht gegen sich gelten lassen müsse, nicht gerechtfertigt ist.Der vom Berufungsgerichte gebrauchte Abweisungsgrund trifft nicht zu. Das Verfahren ist schon nach dem Prozessstandpunkte des Beklagten vor dem Erstgerichte ergänzungsbedürftig, weil sich das Berufungsgericht mit den in der Berufung vorgetragenen Rügen gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Hausverwalter der Klägerin, nicht befasst hat. In dieser Beziehung wird die Vorinstanz nunmehr die Berufung der Klägerin gegen das Ersturteil zu prüfen haben, wobei es seinem Ermessen vorbehalten bleibt, die Berufungsverhandlung zu ergänzen. Der Auffassung der Revisionswerberin, dass die Sache schon derzeit im Sinne der aufrechten Erledigung des Unterlassungsbegehrens spruchreif sei, weil ihr Hausverwalter Emanuel H***** zu der vom Beklagten behaupteten Vereinbarung mit Wirkung für die Vermieterin nicht befugt gewesen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Denn die Klägerin hat vor dem Erstgerichte die Überschreitung der Vertretungsmacht ihres Hausverwalters gegenüber der Prozessbehauptung ihres Gegners auf Abschluss der oben bezogenen Vereinbarung der Gestattung der Widmungsänderung gar nicht eingewendet; auch ist nach ständiger Rechtsprechung vergleiche zB 3 Ob 461/50 vom 3. 11. 1950, MietSlg Nr 1115) ein Hausverwalter ganz allgemein zum Abschluss von Mietverträgen hinsichtlich aller Bestandobjekte mit Wirkung für den Eigentümer des Hauses ermächtigt, so dass nach der derzeitigen Aktenlage der im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwand, dass die Klägerin die von ihrem Hausverwalter mit dem Beklagten hinsichtlich der Umwidmung etwa getroffene Abmachung nicht gegen sich gelten lassen müsse, nicht gerechtfertigt ist.
Zufolge der dargelegten Feststellungsmängel war also der Revision gemäß dem obigen Spruche stattzugeben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.