Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist verspätet.
Gemäß § 520 Abs 1 ZPO wird der Rekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes (Rekursschrift) bei dem Gericht erhoben, dessen Beschluß angefochten wird; doch sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gericht erster Instanz zu überreichen. Betrachtet man diese Bestimmung in ihrem Zusammenhang, so ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber mit dem Gericht erster Instanz dasjenige Gericht gemeint hat, von dem der Beschluß stammt, gegen den sich das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Rechtsmittel richtete.Gemäß Paragraph 520, Absatz eins, ZPO wird der Rekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes (Rekursschrift) bei dem Gericht erhoben, dessen Beschluß angefochten wird; doch sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gericht erster Instanz zu überreichen. Betrachtet man diese Bestimmung in ihrem Zusammenhang, so ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber mit dem Gericht erster Instanz dasjenige Gericht gemeint hat, von dem der Beschluß stammt, gegen den sich das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Rechtsmittel richtete.
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung gilt aber nichts anderes, wenn die Rechtssache vor Einbringung des Rekurses an ein anderes Gericht überwiesen wurde, wie dies gemäß § 44 JN oder § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO der Fall ist. Es trifft zwar zu, daß sich der Akt in solchen Fällen bereits bei dem Gericht befinden kann, an das die Rechtssache überwiesen wurde, und daß die geschäftsordnungsgemäße Behandlung des Rekurses erleichtert werden könnte, wenn er bei diesem Gericht eingebracht würde. Zu bedenken ist aber auch, daß der Rekurs zu Protokoll gegeben werden kann (§ 520 Abs 1 ZPO), daß unzulässige Rekurse von Amts wegen von der Vorinstanz zurückzuweisen sind (§ 523 ZPO) und daß Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl § 521 Abs 3 ZPO) und auf Zuerkennung der hemmenden Wirkung (§ 524 Abs 2 ZPO) in Betracht kommen. In all diesen Fällen wäre es nicht sachgerecht, als Gericht erster Instanz jenes anzusehen, an das die Rechtssache überwiesen wurde.Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung gilt aber nichts anderes, wenn die Rechtssache vor Einbringung des Rekurses an ein anderes Gericht überwiesen wurde, wie dies gemäß Paragraph 44, JN oder Paragraph 230 a, oder Paragraph 261, Absatz 6, ZPO der Fall ist. Es trifft zwar zu, daß sich der Akt in solchen Fällen bereits bei dem Gericht befinden kann, an das die Rechtssache überwiesen wurde, und daß die geschäftsordnungsgemäße Behandlung des Rekurses erleichtert werden könnte, wenn er bei diesem Gericht eingebracht würde. Zu bedenken ist aber auch, daß der Rekurs zu Protokoll gegeben werden kann (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO), daß unzulässige Rekurse von Amts wegen von der Vorinstanz zurückzuweisen sind (Paragraph 523, ZPO) und daß Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vergleiche Paragraph 521, Absatz 3, ZPO) und auf Zuerkennung der hemmenden Wirkung (Paragraph 524, Absatz 2, ZPO) in Betracht kommen. In all diesen Fällen wäre es nicht sachgerecht, als Gericht erster Instanz jenes anzusehen, an das die Rechtssache überwiesen wurde.
Da somit Gründe der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für ein anderes Ergebnis sprechen, hat es bei der aus § 520 Abs 1 ZPO sich ergebenden Regelung zu verbleiben, daß der Rekurs immer und somit auch im Fall der Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht und der von diesem verfügten Zustellung der bekämpften Entscheidung bei demjenigen Gericht einzubringen ist, das den angefochtenen oder gegebenenfalls den von der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz betroffenen Beschluß erlassen hat.Da somit Gründe der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für ein anderes Ergebnis sprechen, hat es bei der aus Paragraph 520, Absatz eins, ZPO sich ergebenden Regelung zu verbleiben, daß der Rekurs immer und somit auch im Fall der Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht und der von diesem verfügten Zustellung der bekämpften Entscheidung bei demjenigen Gericht einzubringen ist, das den angefochtenen oder gegebenenfalls den von der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz betroffenen Beschluß erlassen hat.
Der hier zu prüfende Rekurs wäre daher beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz einzubringen gewesen. Wird ein Rechtsmittel nicht bei dem Gericht eingebracht, bei dem es einzubringen ist, so ist es nur dann rechtzeitig, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist bei diesem Gericht einlangt, zumal dann die Tage des Postenlaufs in die Rechtsmittelfrist einzurechnen sind (RZ 1990/109; EF 49.410; 2 Ob 2431/96f ua).
Da der Rekurs der beklagten Partei bisher nicht beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingelangt ist und dort auch innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht mehr einlangen kann, ist er somit verspätet.