Rechtssatz RS0107744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107744
Entscheidungsdatum
18.08.2010
Rechtssatz
Der Rekurs ist immer und somit auch im Fall der Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht und der von diesem verfügten Zustellung der bekämpften Entscheidung bei demjenigen Gericht einzubringen ist, das den angefochtenen oder gegebenenfalls den von der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz betroffenen Beschluss erlassen hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 128/97f
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 128/97f
- 8 Ob 52/10w
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 52/10w
Auch; Beisatz: Mit dem „Gericht erster Instanz“, bei dem ein Revisionsrekurs nach § 65 Abs 2 Satz 1 AußStrG (vgl § 520 Abs 1 ZPO) zu erheben ist, ist immer jenes gemeint, von dem der Beschluss stammt, gegen den sich das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Rechtsmittel richtete. Ob dieses Gericht für die angefochtene Entscheidung zuständig war, spielt für die Frage, wo das Rechtsmittel einzubringen ist, keine Rolle. (T1); Beisatz: Hier: Revisionsrekurs; Zuständigkeitsübergang für Enteignungsentschädigungsverfahren vom Bezirksgericht zum Landesgericht nach dem 31. 12. 2004. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107744
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00128_97F0000_001