Der gegen diese Entscheidung erhobene, von der Antragsgegnerin beantwortete Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.Der gegen diese Entscheidung erhobene, von der Antragsgegnerin beantwortete Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
Der Rekurswerber stellt nicht in Frage, dass die Tage des Postlaufs in die Rechtsmittelfrist einzurechnen sind, wenn das Rechtsmittel an ein unzuständiges Gericht adressiert war (RIS-Justiz RS0041584; RS0006096). Er nimmt jedoch den Standpunkt ein, seinen Revisionsrekurs ohnedies an der richtigen Stelle eingebracht zu haben.
Im Abänderungsverfahren sei nach § 76 Abs 1 zweiter Satz AußStrG in erster Instanz jenes Gericht zuständig, das den abzuändernden Beschluss erlassen habe. Im vorliegenden Ausgangsverfahren sei § 18 Abs 2 EisbEG idF BGBl I 112/2003 über die Zuständigkeit des Landesgerichts im Entschädigungsverfahren nach der Übergangsbestimmung des § 48 Abs 3 EisbEG noch nicht anwendbar gewesen, dieser Ausschluss erstrecke sich auch auf das Verfahren über einen Abänderungsantrag. Das Bezirksgericht Graz Ost sei daher das zuständige Adressatgericht.Im Abänderungsverfahren sei nach Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz AußStrG in erster Instanz jenes Gericht zuständig, das den abzuändernden Beschluss erlassen habe. Im vorliegenden Ausgangsverfahren sei Paragraph 18, Absatz 2, EisbEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2003, über die Zuständigkeit des Landesgerichts im Entschädigungsverfahren nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 48, Absatz 3, EisbEG noch nicht anwendbar gewesen, dieser Ausschluss erstrecke sich auch auf das Verfahren über einen Abänderungsantrag. Das Bezirksgericht Graz Ost sei daher das zuständige Adressatgericht.
Eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen hat jedoch im vorliegenden Fall mangels Entscheidungsrelevanz zu unterbleiben.
Sowohl das Rekursgericht als auch die Revisionsbeantwortung der Antragsgegnerin verweisen völlig zutreffend darauf, dass mit dem „Gericht erster Instanz“, bei dem ein Revisionsrekurs nach § 65 Abs 2 Satz 1 AußStrG (vgl § 520 Abs 1 ZPO) zu erheben ist, immer jenes gemeint ist, von dem der Beschluss stammt, gegen den sich das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Rechtsmittel richtete. Ob dieses Gericht für die angefochtene Entscheidung zuständig war, spielt für die Frage, wo das Rechtsmittel einzubringen ist, keine Rolle (RIS-Justiz RS0107744; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, § 520 Rz 1).Sowohl das Rekursgericht als auch die Revisionsbeantwortung der Antragsgegnerin verweisen völlig zutreffend darauf, dass mit dem „Gericht erster Instanz“, bei dem ein Revisionsrekurs nach Paragraph 65, Absatz 2, Satz 1 AußStrG vergleiche Paragraph 520, Absatz eins, ZPO) zu erheben ist, immer jenes gemeint ist, von dem der Beschluss stammt, gegen den sich das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Rechtsmittel richtete. Ob dieses Gericht für die angefochtene Entscheidung zuständig war, spielt für die Frage, wo das Rechtsmittel einzubringen ist, keine Rolle (RIS-Justiz RS0107744; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, Paragraph 520, Rz 1).
Gemäß § 71 Abs 3 AußStrG kann sich die Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG kann sich die Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.