Begründung:
Der Kläger kam am 28. 3. 1998 als Folge eines Bindungsbruches an seinem Snowboard zu Sturz und verletzte sich. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht fest.
Mit einer zu 2 C 464/99y beim Bezirksgericht Radstadt eingebrachten Klage begehrte er von der Beklagten unter Vorbehalt der Ausdehnung Zahlung von EUR 7.267,28 an Schmerzengeld.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dehnte er mit einem am 22. 3. 2002 bei Gericht eingelangten Schriftsatz sein Klagebegehren um ein mit EUR 2.000 bewertetes Feststellungsbegehren aus. Eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens unterblieb. Dem Leistungsbegehren wurde bereits vom Erstgericht, dem Feststellungsbegehren schließlich vom Berufungsgericht stattgegeben.
Mit der nunmehr am 8. 7. 2002 eingebrachten Klage begehrt der Kläger einen weiteren Schmerzengeldbetrag von EUR 5.732,72. Im genannten Vorprozess habe sich nach Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens herausgestellt, dass insgesamt ein Schmerzengeld von EUR 13.000 angemessen sei. Eine gesonderte Klagsführung sei erforderlich, weil die Beklagte in jenem Verfahren einer Ausdehnung über die bezirksgerichtliche Wertgrenze hinaus nicht zugestimmt habe. Das geltend gemachte Schmerzengeld umfasse alle Schmerzen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge abzüglich des bereits zugesprochenen Betrages zu erwarten seien.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete Verjährung ein. Der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage zu 2 C 464/99y das Ausmaß der Beeinträchtigung erkennen können, weshalb er ein höheres Leistungsbegehren hätte stellen können. Eine Teileinklagung des Schmerzengeldes sei unzulässig.
Das Erstgericht wies das nunmehr geltend gemachte Schmerzengeldbegehren wegen Verjährung ab. Die Verjährungsfrist beginne auch für künftige vorhersehbare Teilschäden schon mit dem Eintritt des Erstschadens. Alle im normalen Heilungs- und Beschwerdeverlauf eintretenden Schäden seien innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist mit einem Pauschalbetrag geltend zu machen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der nunmehrigen Klage am 8. 7. 2002 sei der Anspruch auf Schmerzengeld für die bei gewöhnlichem Verlauf zu erwartenden Schäden bzw Schmerzen bereits verjährt gewesen.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag nach § 508 ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag nach Paragraph 508, ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.
Es teilte die Rechtsauffassung des Berufungswerbers über die Rechtswirkungen eines Feststellungsurteiles, das die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren ab seiner Rechtskraft ausschließe.
Berechtigt sei der Prozesseinwand der Beklagten, der Kläger hätte seinen Schmerzengeldanspruch im vorangegangene Verfahren global, und nicht nur mit einem Teilbetrag geltend machen müssen. Er wäre zumindest nach Vorliegen des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens verhalten gewesen, sein Schmerzengeldbegehren im nunmehr klagegegenständlichen Umfang auszudehnen. Nur dann, wenn sich ein Schädiger als Beklagter - zB aus Gründen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes - gegen eine erforderliche Ausdehnung des Klagebegehrens ausspreche, und dem Kläger auch nicht vorwerfbar sei, in Anbetracht der Forderungshöhe nicht sogleich vor dem Gerichtshof geklagt zu haben, werde einem Geschädigten eine sogenannte „Nachklage" zugebilligt. Der Kläger habe im Vorverfahren eine nach Vorliegen des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens naheliegende Ausdehnung des Leistungsbegehrens entgegen seinen nunmehrigen Klagebehauptungen nicht vorgenommen. Die Beklagte habe daher einer Ausdehnung des Klagebegehrens nicht entgegentreten können. Der Kläger, der auch gar nicht darzulegen versucht habe, weshalb er angesichts der bekannten Verletzungsfolgen nicht sogleich Klage vor dem Gerichtshof erhaben habe, könne sich daher auf das Privileg der Nachklage nicht berufen.
Zur Begründung der Zulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Berufungsgericht aus, das Berufungsgericht habe eine rechtliche Beurteilung vorgenommen, auf die das vorangegangene Beweisverfahren nicht ausgerichtet gewesen sei. Das Moniturvorbringen des Klägers sei nicht völlig von der Hand zu weisen und das Berufungsverfahren unter Umständen mangelhaft. Der Auffassung des Moniturwerbers, die Revision für zulässig zu erklären, sei nicht derart rigoros entgegenzutreten, dass ihm der Rechtszug an das Höchstgericht versagt bleiben müsste.
Der Kläger beantragt in seiner Revision, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.