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Rechtssatz RS0110739×

Rechtssatz RS0110739

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110739

Entscheidungsdatum

16.05.2018

Rechtssatz

Auch im Prozessrecht begründete "besondere Umstände" können die auf eine Teileinklagung von Schmerzengeld folgende "Nachklage" rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn verfahrensrechtliche Vorschriften eine Ausdehnung des zunächst eingeklagten, angesichts der erlittenen Schmerzen aber als zu gering zu beurteilenden Ersatzbetrages verwehren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 204/98p
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 204/98p
  • 2 Ob 173/01g
    Entscheidungstext OGH 09.08.2001 2 Ob 173/01g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausdehnung des Klagebegehrens über die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze war mangels Zustimmung des Beklagten nicht möglich. (T1); Veröff: SZ 74/135
  • 7 Ob 270/04p
    Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 270/04p
    Vgl auch; Beisatz: Dies aber nur dann, wenn dem Geschädigten bei Klageeinbringung die ihm zustehende Betragshöhe mangels endgültiger Überblickbarkeit der Verletzungsfolgen noch nicht absehbar war. (T2)
  • 2 Ob 130/04p
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 130/04p
    Auch
  • 2 Ob 232/07t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 232/07t
    Auch; Beisatz: Eine fehlende pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu einer unschwer möglich gewesenen Klageausdehnung ist im Hinblick auf die Sanierbarkeit dieses Mangels nach § 6 Abs 2 ZPO kein Hindernis für eine Globalbemessung des Schmerzengeldes. (T3)
  • 2 Ob 103/10a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 103/10a
    Beisatz: Im Vorprozess wurde die Ausdehnung auf den angemessenen Betrag nach Vorliegen eines Fachgutachtens dadurch verhindert, dass die beklagten Parteien von der prozessualen Möglichkeit der Zurückziehung des gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Einspruchs (§ 249 Abs 3 iVm § 484 ZPO) Gebrauch gemacht haben. (T4)
  • 2 Ob 44/14f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 2 Ob 44/14f
    Beisatz: Der Kläger kann sich aber nicht darauf berufen, an der Ausdehnung des Klagebegehrens infolge verfahrensrechtlicher Vorschriften gehindert gewesen zu sein, wenn er im Vorprozess keine derartige Ausdehnung vorgenommen hat. (T5)
    Beisatz: Hat der Kläger eine entsprechende Klageausdehnung gar nicht erst „versucht“, trifft die Beklagten nicht die Behauptungs‑ und Beweislast dahingehend, dass sie im Vorprozess einer (hypothetischen) Ausdehnung der Klage über die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze hinaus zugestimmt hätten. Vielmehr liegt es am Kläger, einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, dass besondere Umstände vorgelegen seien, die ihn an der Ausdehnung des zunächst eingeklagten Ersatzbetrags auf die von ihm letztlich als berechtigt erkannte Höhe gehindert hätten. (T6)
  • 2 Ob 68/18s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 68/18s
    nur: Auch im Prozessrecht begründete "besondere Umstände" können die auf eine Teileinklagung von Schmerzengeld folgende "Nachklage" rechtfertigen. (T7)
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110739

Im RIS seit

10.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Dokumentnummer

JJR_19980910_OGH0002_0060OB00204_98P0000_001