Die Revision ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Beklagte zusammengefasst vor, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Frage, ob ein Anerkenntnis abgegeben worden sei, keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die vom Berufungsgericht unrichtig und im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelöst worden sei. Die Zusage des Geschäftsführers der Beklagten, die Rechnungen über die behaupteten Schadensbehebungskosten an seine Haftpflichtversicherung weiterzuleiten, stelle gerade kein konstitutives Anerkenntnis dar.
Hiezu wurde erwogen:
Die Ausführung des Erstgerichts im Rahmen der Feststellungen, der Geschäftsführer der Beklagten habe gegenüber dem Vertreter der Gemeinschuldnerin mündlich die Rechnungsforderungen und die darin verrechneten Leistungen anerkannt, ist keine (reine) Tatsachenfeststellung, sondern vielmehr (auch) vorweggenommene rechtliche Beurteilung. Tatbestand und Rechtsfolge greifen hier ineinander (vgl Neumayr in KBB2 § 1375 Rz 5).Die Ausführung des Erstgerichts im Rahmen der Feststellungen, der Geschäftsführer der Beklagten habe gegenüber dem Vertreter der Gemeinschuldnerin mündlich die Rechnungsforderungen und die darin verrechneten Leistungen anerkannt, ist keine (reine) Tatsachenfeststellung, sondern vielmehr (auch) vorweggenommene rechtliche Beurteilung. Tatbestand und Rechtsfolge greifen hier ineinander vergleiche Neumayr in KBB2 Paragraph 1375, Rz 5).
Das Erstgericht hat jedoch, wie ausgeführt, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung das von ihm als konstitutiv beurteilte Anerkenntnis ausdrücklich darauf gestützt, die Beklagte habe der Gemeinschuldnerin mitgeteilt, sie werde die Rechnungen zum Ausgleich an ihre Haftpflichtversicherung weiterleiten.
Diese dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführung ist eine Tatsachenfeststellung, weil die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen nicht vom Aufbau des Urteils abhängt (RIS-Justiz RS0043110).
Die Beklagte hat in der vom Berufungsgericht behandelten Beweisrüge betreffend das Anerkenntnis die Ersatzfeststellung begehrt, die Beklagte habe hinsichtlich der geltend gemachten Sanierungskosten lediglich zugesagt, die diesbezüglichen Rechnungen an ihre Haftpflichtversicherung weiterzuleiten. Damit wendet sie sich implizit auch gegen die erwähnte dislozierte Feststellung, die Beklagte habe gesagt, sie werde die Rechnungen „zum Ausgleich" an ihre Haftpflichtversicherung weiterleiten.
Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Behandlung dieser Beweisrüge nicht mit dieser dislozierten Feststellung befasst.
Ob die Zusage der Beklagten an die Gemeinschuldnerin auf bloße Weiterleitung der Rechnungen an den Haftpflichtversicherer oder auf Weiterleitung „zum Ausgleich" lautete, kann jedoch dahingestellt bleiben: In beiden Fällen wäre nämlich die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, es liege ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten vor, verfehlt: Nach der Rechtsprechung sind im Zweifel einer Erklärung die weniger weit gehenden Wirkungen des deklarativen Anerkenntnisses zuzuschreiben (§ 915 ABGB; RIS-Justiz RS0032319 [T9]; Neumayr in KBB2 § 1375 Rz 5 mwN). Ein schlüssig erklärtes konstitutives Anerkenntnis liegt schon dann nicht vor, wenn es einen vernünftigen Grund gibt, am Inhalt der Erklärung zu zweifeln (RIS-Justiz RS0014279 [T9]). Zutreffend verweist die Revisionswerberin auf die vergleichbare Judikatur bei Verkehrsunfällen: Nach ständiger Rechtsprechung begründet ein im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegebenes bloßes Schuldbekenntnis kein konstitutives Anerkenntnis; vielmehr muss mit einem derartigen Bekenntnis eine Erklärung verbunden sein, aus der hervorgeht, dass sich der Erklärende zum Ersatz des Schadens ohne Rücksicht auf die Leistung seines Versicherers verpflichte (RIS-Justiz RS0032533).Ob die Zusage der Beklagten an die Gemeinschuldnerin auf bloße Weiterleitung der Rechnungen an den Haftpflichtversicherer oder auf Weiterleitung „zum Ausgleich" lautete, kann jedoch dahingestellt bleiben: In beiden Fällen wäre nämlich die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, es liege ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten vor, verfehlt: Nach der Rechtsprechung sind im Zweifel einer Erklärung die weniger weit gehenden Wirkungen des deklarativen Anerkenntnisses zuzuschreiben (Paragraph 915, ABGB; RIS-Justiz RS0032319 [T9]; Neumayr in KBB2 Paragraph 1375, Rz 5 mwN). Ein schlüssig erklärtes konstitutives Anerkenntnis liegt schon dann nicht vor, wenn es einen vernünftigen Grund gibt, am Inhalt der Erklärung zu zweifeln (RIS-Justiz RS0014279 [T9]). Zutreffend verweist die Revisionswerberin auf die vergleichbare Judikatur bei Verkehrsunfällen: Nach ständiger Rechtsprechung begründet ein im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegebenes bloßes Schuldbekenntnis kein konstitutives Anerkenntnis; vielmehr muss mit einem derartigen Bekenntnis eine Erklärung verbunden sein, aus der hervorgeht, dass sich der Erklärende zum Ersatz des Schadens ohne Rücksicht auf die Leistung seines Versicherers verpflichte (RIS-Justiz RS0032533).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ließe selbst die Erklärung der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin, sie werde die Rechnungen „zum Ausgleich" an ihre Haftpflichtversicherung weiterleiten, durchaus begründete Zweifel offen, die Beklagte habe sich dadurch verpflichten wollen. Eine solche Erklärung spricht für sich allein eher nicht für einen eigenen Zahlungs- oder Verpflichtungswillen des Versicherungsnehmers, vielmehr drückt dieser damit aus, auf Versicherungsdeckung und somit darauf zu hoffen, selbst nicht zahlen zu müssen. Ein konstitutives Anerkenntnis liegt daher nicht vor.
Ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht hat das Berufungsgericht den größten Teil der Beweisrüge (und die ganze Rechtsrüge) der Berufung nicht behandelt, was im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein wird.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.