[3] 1. Gemäß § 177 AußStrG hat das Gericht die Verlassenschaft einzuantworten, wenn die Erben und ihre Quoten feststehen und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen ist. [3] 1. Gemäß Paragraph 177, AußStrG hat das Gericht die Verlassenschaft einzuantworten, wenn die Erben und ihre Quoten feststehen und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen ist.
[4] Bei den „übrigen“ Voraussetzungen geht es im Wesentlichen um die nach § 176 AußStrG erforderlichen Maßnahmen, besonders gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Legataren, also die Verständigung aller Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, von ihren Ansprüchen (2 Ob 218/15w). [4] Bei den „übrigen“ Voraussetzungen geht es im Wesentlichen um die nach Paragraph 176, AußStrG erforderlichen Maßnahmen, besonders gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Legataren, also die Verständigung aller Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, von ihren Ansprüchen (2 Ob 218/15w).
[5] 2. Zu den „übrigen“ Voraussetzungen, die im Gesetz nicht genannt werden, zählt auch die Errichtung des Inventars, sofern dieses geboten ist (2 Ob 183/15y; RS0130972). Ein anhängiger Pflichtteilsprozess hindert die Einantwortung nicht (2 Ob 178/19v).
[6] 3. Die Rechtsmittelwerberin stützt sich für ihre Rechtsansicht – über die bloße Behauptung, das Gericht hätte die Beendigung der Vergleichsgespräche abwarten müssen, hinaus – nur auf § 178 Abs 1 Z 3 AußStrG, wonach der Beschluss über die Einantwortung ua „den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen“ zu enthalten hat. [6] 3. Die Rechtsmittelwerberin stützt sich für ihre Rechtsansicht – über die bloße Behauptung, das Gericht hätte die Beendigung der Vergleichsgespräche abwarten müssen, hinaus – nur auf Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG, wonach der Beschluss über die Einantwortung ua „den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen“ zu enthalten hat.
[7] Bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich jedoch, dass im Einantwortungsbeschluss lediglich ein bereits abgeschlossenes Erbteilungsübereinkommen Erwähnung zu finden hat, nicht aber, dass das Gericht – trotz Vorliegens aller Voraussetzungen – nur deshalb mit der Einantwortung zuwarten müsste, weil ein solches angestrebt wird bzw Vergleichsgespräche zu diesem Zweck geführt werden.
[8] Der Revisionsrekurs zeigt somit keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auf.
[9] 4. Der behauptete qualifizierte Verfahrensmangel bzw Begründungsmangel wegen mangelnder Bedachtnahme auf die laufenden Vergleichsgespräche liegt daher ebenfalls nicht vor.