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Entscheidung 2 Ob 178/19v×

Entscheidung 2 Ob 178/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob178/19v

Entscheidungsdatum

30.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2016 verstorbenen R***** K*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erben J***** K*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann em. und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. September 2019, GZ 51 R 29/19t-63, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß Paragraph 177, AußStrG hat das Gericht die Verlassenschaft einzuantworten, wenn die Erben und ihre Quoten feststehen und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen ist.

Bei den „übrigen“ Voraussetzungen geht es im Wesentlichen um die nach Paragraph 176, AußStrG erforderlichen Maßnahmen, besonders gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Legataren, also die Verständigung aller Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben (zB Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte) von ihren Ansprüchen (2 Ob 218/15w).

2. Zu den „übrigen“ Voraussetzungen, die im Gesetz nicht genannt werden, zählt auch die Errichtung des Inventars, sofern diese geboten ist (2 Ob 183/15y; RS0130972).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats haben aber nur nach Errichtung des Inventars gestellte Anträge nach Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG oder Paragraph 7 a, GKG, die noch offen sind, zur Folge, dass noch kein (endgültiges) Inventar vorliegt, sodass diese Voraussetzung für die Einantwortung fehlt (2 Ob 81/18b = RS0130972 [T2]; 2 Ob 99/19a). Werden dagegen – wie hier – keine derartigen nachträglichen Anträge gestellt, kann die Einantwortung erfolgen (2 Ob 99/19a; siehe auch Pkt A.3.4. in 2 Ob 64/18b).

3. Auch der anhängige Pflichtteilsprozess hindert die Einantwortung nicht:

Der Pflichtteilsanspruch kann auch vor der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung im Rechtsweg geltend gemacht werden; dabei ist die Pflichtteilsklage bis zur Einantwortung gegen die Verlassenschaft zu richten (RS0012877 [T1]; RS0012848; RS0012293), danach ist der Erbe passiv legitimiert (4 Ob 522/91; RS0012848 [T2]). Schon aus dieser Differenzierung erhellt, dass der Abschluss des Pflichteilsprozesses keine Voraussetzung für die Einantwortung ist. Umgekehrt ist auch für den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage der Inhalt eines im Verlassenschaftsverfahren errichteten Inventars ohne Einfluss (RS0007784; RS0006465 [T10]).

4. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E127732

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00178.19V.0130.000

Im RIS seit

14.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020

Dokumentnummer

JJT_20200130_OGH0002_0020OB00178_19V0000_000