Entscheidungsgründe:
Der Kläger fuhr am 13. 7. 2003 mit seinem Fahrrad in Salzburg auf dem Franz-Josef-Kai stadteinwärts. Im Bereich der Kreuzung mit dem von rechts einmündenden Salzachgässchen kollidierte er mit dem ebenfalls mit einem Fahrrad entgegenkommenden und nach links abbiegenden minderjährigen Zweitbeklagten, kam in der Folge zu Sturz und wurde dabei verletzt.
Der Kläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz seiner mit EUR 12.408,-- bezifferten Schäden. Weiters stellte er ein Feststellungsbegehren. Der Erstbeklagten warf er eine Verletzung der Pflicht zur Aufsicht über den Zweitbeklagten, dem Zweitbeklagten eine Vorrangverletzung vor.
Gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten erließ das Erstgericht antragsgemäß ein Versäumungsurteil.
Zur Haftung der Drittbeklagten und der Viertbeklagten brachte der Kläger vor, er sei nach der Kollision mit dem Zweitbeklagten gegen den im Kreuzungsbereich abgestellten PKW der Drittbeklagten, der bei der Viertbeklagten haftpflichtversichert war, gestürzt, und habe dadurch im Wesentlichen seine Verletzungen erlitten. Der PKW sei entgegen § 24 Abs 1 lit d StVO im Bereich von weniger als 5 m vom Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder des Franz-Josef-Kai und des Salzachgässchens abgestellt gewesen.Zur Haftung der Drittbeklagten und der Viertbeklagten brachte der Kläger vor, er sei nach der Kollision mit dem Zweitbeklagten gegen den im Kreuzungsbereich abgestellten PKW der Drittbeklagten, der bei der Viertbeklagten haftpflichtversichert war, gestürzt, und habe dadurch im Wesentlichen seine Verletzungen erlitten. Der PKW sei entgegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO im Bereich von weniger als 5 m vom Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder des Franz-Josef-Kai und des Salzachgässchens abgestellt gewesen.
Die Drittbeklagte und die Viertbeklagte wendeten ein, die Verletzungen des Klägers seien allein durch seinen Zusammenstoß mit dem Zweitbeklagten verursacht worden. Der PKW der Drittbeklagten sei nicht vorschriftswidrig abgestellt gewesen. Außerdem fehle es an einem Kausalzusammenhang und auch an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Abstellung des PKWs und der Kollision bzw dem Sturz und der eingetretenen Verletzung. Wäre der Kläger nicht zunächst gegen die linke Seitenwand des PKWs gestürzt, wäre er noch viel schwerer verletzt worden.
Das Erstgericht wies - nach Verlesung der Verkehrsunfallsanzeige ohne Aufnahme der weiters beantragten Beweise - das gegen Dritt- und Viertbeklagte gerichtete Klagebegehren ab, weil es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem allenfalls vorschriftswidrigen Abstellen des PKWs und den Verletzungen des Klägers fehle. Das Halteverbot des § 24 Abs 1 lit d StVO diene nicht dazu, die davon betroffene Verkehrsfläche für schleudernde Fahrzeuge oder stürzende Verkehrsteilnehmer offenzuhalten.Das Erstgericht wies - nach Verlesung der Verkehrsunfallsanzeige ohne Aufnahme der weiters beantragten Beweise - das gegen Dritt- und Viertbeklagte gerichtete Klagebegehren ab, weil es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem allenfalls vorschriftswidrigen Abstellen des PKWs und den Verletzungen des Klägers fehle. Das Halteverbot des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO diene nicht dazu, die davon betroffene Verkehrsfläche für schleudernde Fahrzeuge oder stürzende Verkehrsteilnehmer offenzuhalten.
Das Berufungsgericht, das diese Rechtsansicht teilte, gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem hinreichend vergleichbaren Sachverhalt nicht aufgefunden habe werden können und in der vorliegenden Beurteilung auch ein Abgehen insbesondere von den Entscheidungen 2 Ob 42/85 = ZVR 1986/12 und 2 Ob 70/80 = ZVR 1981/115 erblickt werden könnte.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Drittbeklagte und die Viertbeklagte beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.