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Entscheidung 2 Ob 135/26f×

Entscheidung 2 Ob 135/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Geschäftszahl

2Ob135/26f

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. L*, und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ö*, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 11.613,43 EUR sA (erstklagende Partei) und 15.315,77 EUR sA (zweitklagende Partei), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Juni 2026, GZ 1 R 22/26z-54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2026, GZ 3 Cg 56/24b-49, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.899,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen anteilig (erstklagende Partei: 816,76 EUR, zweitklagende Partei: 1.082,68 EUR) zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                 Die Vorinstanzen wiesen die Schadenersatzklage beider Kläger, die eine Haftung der Beklagten für ihnen bei einem Unfall auf einer Forststraße aufgrund eines abgerutschten Baumstamms entstandenen Schäden zum Gegenstand hat, ab. Zwischen dem Zweitkläger und den Beklagten bestand ein Straßenbenützungsvertrag für die Forststraße.

[2]         Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Auslegung des Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, ForstG zu.

[3]                 Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Klagsstattgebung anstreben. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

[4]              Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[6]         1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ForstG darf grundsätzlich jedermann – unbeschadet der Bestimmungen ua des Paragraph 34, ForstG – den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ForstG darf der Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Absatz 2,) oder dauernd (Absatz 3,) ausgenommen werden (Sperre). Befristete Sperren sind gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, ForstG für Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten zulässig.

[7]         2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass der Zweck dieser Norm darin liegt, dem Waldeigentümer die Möglichkeit einzuräumen, zum Schutz Erholungssuchender vor Gefährdungen durch Holzfällungs- und Holzbringungsarbeiten befristete Betretungsverbote zu verhängen. Eine Verpflichtung des Waldeigentümers bei Durchführung von Forstarbeiten (welcher Art auch immer) in jedem Fall ein Betretungsverbot zu verhängen, lässt sich aus Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, ForstG nicht entnehmen (10 Ob 55/13f [Pkt 3.3.]). Die vom Berufungsgericht und den Klägern angesprochenen Fragen der Auslegung der Formulierung „Holzfällung und -bringung“ in Bezug auf eine Verpflichtung zur Sperre stellen sich damit nicht.

[8]         3. Bei einem Straßenbenützungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Benutzers nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung vergleiche RS0021735 zu diversen Beförderungsverträgen). In einem solchen Fall richten sich die Verkehrssicherungspflichten in erster Linie nach dem Vertrag vergleiche 2 Ob 232/23s mwN). Voraussetzung jeder Verkehrssicherungspflicht ist jedoch, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter – jeweils im Einzelfall – bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RS0023801). Vor diesem Hintergrund haben die Vorinstanzen auf Basis der Feststellungen, dass für die durchgeführten Fällarbeiten nach den anerkannten Regeln der Forstwirtschaft keine Veranlassung zur Aufstellung von Sperrgebietstafeln an der Forststraße bestand und ein direktes Abrutschen des Baums auf die Forststraße aufgrund der vorherrschenden Geländeverhältnisse nicht vorhersehbar war, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ohne Korrekturbedarf verneint.

[9]         4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Kläger haften für die Kosten der Revisionsbeantwortung als formelle Streitgenossen nur nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreit (RS0125635 [T1]). Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Textnummer

E148761

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00135.26F.0915.000

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0020OB00135_26F0000_000