[5] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[6] 1. Gemäß § 33 Abs 1 ForstG darf grundsätzlich jedermann – unbeschadet der Bestimmungen ua des § 34 ForstG – den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Gemäß § 34 Abs 1 ForstG darf der Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs 2) oder dauernd (Abs 3) ausgenommen werden (Sperre). Befristete Sperren sind gemäß § 34 Abs 2 lit b ForstG für Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten zulässig. 1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ForstG darf grundsätzlich jedermann – unbeschadet der Bestimmungen ua des Paragraph 34, ForstG – den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ForstG darf der Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Absatz 2,) oder dauernd (Absatz 3,) ausgenommen werden (Sperre). Befristete Sperren sind gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, ForstG für Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten zulässig.
[7] 2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass der Zweck dieser Norm darin liegt, dem Waldeigentümer die Möglichkeit einzuräumen, zum Schutz Erholungssuchender vor Gefährdungen durch Holzfällungs- und Holzbringungsarbeiten befristete Betretungsverbote zu verhängen. Eine Verpflichtung des Waldeigentümers bei Durchführung von Forstarbeiten (welcher Art auch immer) in jedem Fall ein Betretungsverbot zu verhängen, lässt sich aus § 34 Abs 2 lit b ForstG nicht entnehmen (10 Ob 55/13f [Pkt 3.3.]). Die vom Berufungsgericht und den Klägern angesprochenen Fragen der Auslegung der Formulierung „Holzfällung und -bringung“ in Bezug auf eine Verpflichtung zur Sperre stellen sich damit nicht. 2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass der Zweck dieser Norm darin liegt, dem Waldeigentümer die Möglichkeit einzuräumen, zum Schutz Erholungssuchender vor Gefährdungen durch Holzfällungs- und Holzbringungsarbeiten befristete Betretungsverbote zu verhängen. Eine Verpflichtung des Waldeigentümers bei Durchführung von Forstarbeiten (welcher Art auch immer) in jedem Fall ein Betretungsverbot zu verhängen, lässt sich aus Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, ForstG nicht entnehmen (10 Ob 55/13f [Pkt 3.3.]). Die vom Berufungsgericht und den Klägern angesprochenen Fragen der Auslegung der Formulierung „Holzfällung und -bringung“ in Bezug auf eine Verpflichtung zur Sperre stellen sich damit nicht.
[8] 3. Bei einem Straßenbenützungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Benutzers nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung (vgl RS0021735 zu diversen Beförderungsverträgen). In einem solchen Fall richten sich die Verkehrssicherungspflichten in erster Linie nach dem Vertrag (vgl 2 Ob 232/23s mwN). Voraussetzung jeder Verkehrssicherungspflicht ist jedoch, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter – jeweils im Einzelfall – bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RS0023801). Vor diesem Hintergrund haben die Vorinstanzen auf Basis der Feststellungen, dass für die durchgeführten Fällarbeiten nach den anerkannten Regeln der Forstwirtschaft keine Veranlassung zur Aufstellung von Sperrgebietstafeln an der Forststraße bestand und ein direktes Abrutschen des Baums auf die Forststraße aufgrund der vorherrschenden Geländeverhältnisse nicht vorhersehbar war, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ohne Korrekturbedarf verneint. 3. Bei einem Straßenbenützungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Benutzers nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung vergleiche RS0021735 zu diversen Beförderungsverträgen). In einem solchen Fall richten sich die Verkehrssicherungspflichten in erster Linie nach dem Vertrag vergleiche 2 Ob 232/23s mwN). Voraussetzung jeder Verkehrssicherungspflicht ist jedoch, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter – jeweils im Einzelfall – bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RS0023801). Vor diesem Hintergrund haben die Vorinstanzen auf Basis der Feststellungen, dass für die durchgeführten Fällarbeiten nach den anerkannten Regeln der Forstwirtschaft keine Veranlassung zur Aufstellung von Sperrgebietstafeln an der Forststraße bestand und ein direktes Abrutschen des Baums auf die Forststraße aufgrund der vorherrschenden Geländeverhältnisse nicht vorhersehbar war, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ohne Korrekturbedarf verneint.
[9] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 46 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Die Kläger haften für die Kosten der Revisionsbeantwortung als formelle Streitgenossen nur nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreit (RS0125635 [T1]). Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Kläger haften für die Kosten der Revisionsbeantwortung als formelle Streitgenossen nur nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreit (RS0125635 [T1]). Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.