Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, die Beurteilung des Berufungsgerichtes zu widerlegen. Denn die Bestimmungen des § 324Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, die Beurteilung des Berufungsgerichtes zu widerlegen. Denn die Bestimmungen des Paragraph 324
(3) ASVG. normieren nur die Legalzession zugunsten des Fürsorgeträgers und den Umfang dieser Legalzession, lassen aber die sonstigen fürsorgerechtlichen Vorschriften unberührt (Abschnitt II des Fünften Teils des ASVG. behandelt die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Fürsorgeträgern). Zutreffend hat das Berufungsgericht auf das Gutachten des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. November 1958, Jv. 12045-2/58, JBl. 1959 S. 45 ff., über die Voraussetzungen des Ruhens des Hilflosenzuschusses aus der Pensionsversicherung Bedacht genommen. Denn darin ist das hier zur Erörterung stehende Problem eingehend untersucht und eindeutig im Sinne der Auffassung der Berufungsinstanz gelöst worden, und es besteht kein Anlaß, vorliegendenfalls in Widerspruch zu der Auffassung des bezogenen Gutachtens zu entscheiden. Nur dann hat der Fürsorgeträger den Verpflegskostenrest aus eigenen Mitteln zu tragen, wenn der Rentner nicht selbst anderweitige Einkünfte oder sonstiges Vermögen hat oder wenn keine dritte Person vorhanden ist, die dem Rentner den Unterhalt zu leisten verpflichtet ist. Den Gesetzesmaterialien zum ASVG. (vgl. S. 99 der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates - VII. GP.) läßt sich keineswegs die Absicht des Gesetzgebers entnehmen, durch die Bestimmungen des § 324 ASVG. die bestehenden fürsorgerechtlichen Vorschriften dahin zu ändern, daß dem Fürsorgeträger ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Pfleglings oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen die endgültige Tragung des seitens des Versicherungsträgers nicht gedeckten Aufwandes auferlegt werde. Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung des Revisionsgerichtes (SZ. XXXIII 57) der Fürsorgeverband gemäß § 148 Z. 6 ASVG. - nunmehr § 148 Z. 5 ASVG. in der Fassung der 9. Novelle zum ASVG. - die Hälfte der Kosten für die Pflege eines in einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke untergebrachten Kranken endgültig zu tragen hat; dabei handelt es sich jedoch um eine Sonderbestimmung, deren Auslegung auf die vorausgegangenen Erlässe abgestellt worden ist, zumal die Absicht des Gesetzgebers des ASVG. in diesem Punkte - vgl. S. 58 der obenbezogenen Erläuternden Bemerkungen - eindeutig auf die Regelung eines endgültigen Lastenausgleichs zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den Fürsorgeverbänden gerichtet war. Aus SZ. XXXIII 57 läßt sich demnach für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts ableiten. Mit Rücksicht auf die Novellierung des § 324 (3) ASVG. durch die 9. Novelle zum ASVG. war auch auf die Materialien zu dieser Novelle Bedacht zu nehmen; die Begründung des Initiativantrages der Abgeordneten Uhlir und Gen., betreffend eine 9. Novelle zum ASVG. (S. 95 zu 517 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, IX. GP.), ergibt aber keinerlei Hinweis für die Lösung des vorliegenden Problems. Da schließlich auch die Darlegungen der Berufungsinstanz hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Ersatzanspruches des Fürsorgeträgers zutreffend sind, muß der Revision jedweder Erfolg versagt bleiben.(3) ASVG. normieren nur die Legalzession zugunsten des Fürsorgeträgers und den Umfang dieser Legalzession, lassen aber die sonstigen fürsorgerechtlichen Vorschriften unberührt (Abschnitt römisch zwei des Fünften Teils des ASVG. behandelt die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Fürsorgeträgern). Zutreffend hat das Berufungsgericht auf das Gutachten des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. November 1958, Jv. 12045-2/58, JBl. 1959 S. 45 ff., über die Voraussetzungen des Ruhens des Hilflosenzuschusses aus der Pensionsversicherung Bedacht genommen. Denn darin ist das hier zur Erörterung stehende Problem eingehend untersucht und eindeutig im Sinne der Auffassung der Berufungsinstanz gelöst worden, und es besteht kein Anlaß, vorliegendenfalls in Widerspruch zu der Auffassung des bezogenen Gutachtens zu entscheiden. Nur dann hat der Fürsorgeträger den Verpflegskostenrest aus eigenen Mitteln zu tragen, wenn der Rentner nicht selbst anderweitige Einkünfte oder sonstiges Vermögen hat oder wenn keine dritte Person vorhanden ist, die dem Rentner den Unterhalt zu leisten verpflichtet ist. Den Gesetzesmaterialien zum ASVG. vergleiche S. 99 der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 599 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates - römisch sieben. Gesetzgebungsperiode läßt sich keineswegs die Absicht des Gesetzgebers entnehmen, durch die Bestimmungen des Paragraph 324, ASVG. die bestehenden fürsorgerechtlichen Vorschriften dahin zu ändern, daß dem Fürsorgeträger ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Pfleglings oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen die endgültige Tragung des seitens des Versicherungsträgers nicht gedeckten Aufwandes auferlegt werde. Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung des Revisionsgerichtes (SZ. römisch 33 57) der Fürsorgeverband gemäß Paragraph 148, Ziffer 6, ASVG. - nunmehr Paragraph 148, Ziffer 5, ASVG. in der Fassung der 9. Novelle zum ASVG. - die Hälfte der Kosten für die Pflege eines in einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke untergebrachten Kranken endgültig zu tragen hat; dabei handelt es sich jedoch um eine Sonderbestimmung, deren Auslegung auf die vorausgegangenen Erlässe abgestellt worden ist, zumal die Absicht des Gesetzgebers des ASVG. in diesem Punkte - vergleiche S. 58 der obenbezogenen Erläuternden Bemerkungen - eindeutig auf die Regelung eines endgültigen Lastenausgleichs zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den Fürsorgeverbänden gerichtet war. Aus SZ. römisch 33 57 läßt sich demnach für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts ableiten. Mit Rücksicht auf die Novellierung des Paragraph 324, (3) ASVG. durch die 9. Novelle zum ASVG. war auch auf die Materialien zu dieser Novelle Bedacht zu nehmen; die Begründung des Initiativantrages der Abgeordneten Uhlir und Gen., betreffend eine 9. Novelle zum ASVG. (S. 95 zu 517 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch neun. GP.), ergibt aber keinerlei Hinweis für die Lösung des vorliegenden Problems. Da schließlich auch die Darlegungen der Berufungsinstanz hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Ersatzanspruches des Fürsorgeträgers zutreffend sind, muß der Revision jedweder Erfolg versagt bleiben.