Rechtssatz RS0060135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060135
Entscheidungsdatum
04.12.1997
Norm
ASVG §324 Abs3
FürsorgepflichtV §21a
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 324 Abs 3 ASVG normieren nur die Legalzession zu Gunsten des Fürsorgeträgers und den Umfang dieser Legalzession, lassen aber die sonstigen fürsorgerechtlichen Vorschriften unberührt.Die Bestimmung des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG normieren nur die Legalzession zu Gunsten des Fürsorgeträgers und den Umfang dieser Legalzession, lassen aber die sonstigen fürsorgerechtlichen Vorschriften unberührt.
§ 324 Abs 3 ASVG steht also nicht dem Begehren des Fürsorgeträgers auf Verpflegskostenersatz (in dem durch die Legalzession nicht gedeckten Ausmaß) gegenüber dem Pflegling oder dessen unterhaltspflichtigen Verwandten grundsätzlich im Sinne der Regelung eines endgültigen Lastenausgleiches entgegen.Paragraph 324, Absatz 3, ASVG steht also nicht dem Begehren des Fürsorgeträgers auf Verpflegskostenersatz (in dem durch die Legalzession nicht gedeckten Ausmaß) gegenüber dem Pflegling oder dessen unterhaltspflichtigen Verwandten grundsätzlich im Sinne der Regelung eines endgültigen Lastenausgleiches entgegen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 135/62
Entscheidungstext OGH 05.07.1962 2 Ob 135/62
Veröff: SZ 35/75
- 2 Ob 227/63
Entscheidungstext OGH 17.10.1963 2 Ob 227/63
- 2 Ob 53/68
Entscheidungstext OGH 24.05.1968 2 Ob 53/68
Veröff: SZ 41/66 = JBl 1969,344 = EvBl 1968/423 S 664
- 8 Ob 152/77
Entscheidungstext OGH 23.11.1977 8 Ob 152/77
Veröff: SZ 50/153
- 2 Ob 2148/96p
Entscheidungstext OGH 04.12.1997 2 Ob 2148/96p
Auch; Beisatz: Ersparnisse eines Empfängers von Sozialhilfe, die aus dem durch die Legalzession der Sozialversicherungsgesetze nicht erfaßten Teil der Rente oder Pension herrühren, sind als Vermögen im Sinne des § 37 des Kärntner Sozialhilfegesetzes anzusehen. Sie können daher zum Ersatz der Pflegekosten herangezogen werden, soweit dadurch der Erfolg der Hilfeleistung nicht gefährdet wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0060135
Dokumentnummer
JJR_19620705_OGH0002_0020OB00135_6200000_001