Aus der Begründung:
Im Abschnitt über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den
Fürsorgeträgern (§§ 323 ff. ASVG.) ist in § 324 (3) Satz 1 ASVG. (in
der geltenden Fassung) normiert, daß für die Zeit der Anstaltspflege
der Anspruch auf Rente ... bis zur Höhe der Verpflegskosten,
höchstens jedoch bis zu 80 v. H. der Rente auf den Fürsorgeträger
(diesfalls die Klägerin) übergeht, wenn ein Rentenberechtigter
(diesfalls Josef K.) auf Kosten des Fürsorgeträgers in ... einer
Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke verpflegt wird. Im Falle des Josef K. ist nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien die Legalzession bis zu 80% der Pension des Josef K. wirksam geworden, damit ist aber der Aufwand der Klägerin als Fürsorgeverband noch nicht zur Gänze gedeckt, so daß sie auf den Nachlaß des Josef K. nach den fürsorgerechtlichen Vorschriften Anspruch erhebt. Der erkennende Senat hat bereits zu 2 Ob 135/62 vom 5. Juli 1962, SZ. XXXV 75, unter ausführlicher Begründung dargelegt, daß die Vorschrift des § 324 (3) ASVG. den Fürsorgeträger nicht hindere, von dem Pflegling oder seinen unterhaltspflichtigen Anverwandten den Ersatz des durch die Sozialversicherung nicht gedeckten Aufwandes zu begehren, und hält an dieser Ansicht auch diesmal fest, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnisse vom 22. Februar 1967, Z. 1679/66 (vgl. ÖJZ. 1968, S. 80 P. 2) ausgesprochen hat, daß Ersparnisse, die aus dem durch die Legalzession des § 324 (3) ASVG. nicht erfaßten Teil einer Rente bzw. Pension nach dem ASVG. herrühren, als verwertbares Vermögen anzusehen seien, das der Hilfsbedürftige einsetzen muß, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewährt. Der Rekurswerber macht gegenüber der Beurteilung der Berufungsinstanz - im Sinne der oben bezogenen Ausführungen des Erstgerichtes - geltend, daß der Gesetzgeber durch Festlegung eines dem Rentenberechtigten frei bleibenden Prozentsatzes eine Pauschalregelung getroffen habe, bei der es zu verbleiben habe und die nicht nachher zu Lebzeiten oder nach dem Tode des Pensionisten umgestoßen werden dürfe; die Teilung der Rente sei endgültig. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Eine so weitgehende Änderung der fürsorgerechtlichen Grundsätze, nach denen im allgemeinen der Unterstützte verpflichtet ist, dem Fürsorgeverband die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, ist den Bestimmungen des § 324 (3) ASVG. nicht zu entnehmen und auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis für die Richtigkeit der Ansicht des Rekurswerbers. Es ist nämlich davon auszugehen, daß für sämtliche Lebensbedürfnisse des Pfleglings in der Pflegeanstalt nicht Sorge getragen werden kann. Würde dessen gesamtes Einkommen von der Legalzession ergriffen, ohne daß ihm also ein bestimmter Pauschalbetrag überlassen bliebe, so wäre er erst recht wieder fürsorgebedürftig. So kommt auch in den auf die §§ 323 bis 330 ASVG. bezug habenden Ausführungen im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur Regierungsvorlage über das genannte Gesetz (613 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VII. GP.) lediglich zum Ausdruck, daß durch die Fürsorgeträger nicht so weit auf die Versicherungsleistungen gegriffen werden sollte, daß der Versicherte - vor allem der Rentenbezieher - seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken könne und dann neuerlich auf die Fürsorge angewiesen wäre. Aus den unmittelbar anschließenden Darlegungen dieses Ausschußberichtes geht noch hervor, daß für die Nichterfassung bestimmter Teile der Rente durch die Legalzession vor allem die Rücksichtnahme auf die Unterhaltsverpflichtungen des Pfleglings maßgebend gewesen sei. Daß dieser Gesichtspunkt zwar wesentlich, aber nicht entscheidend ist, ergibt sich jedoch schon aus dem Wortlaut des § 324 (3) ASVG., wonach dem Rentenberechtigten 20% der Rente auf jeden Fall zu belassen sind, ein höherer Prozentsatz aber bei Vorhandensein von gesetzlich Unterhaltsberechtigten. Ist aber der Befürsorgte gestorben, hört damit seine Fürsorgebedürftigkeit auf und kann nicht auf den Nachlaß ausgedehnt werden. Im Sinn der bereits zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann es daher dem Fürsorgeträger nicht verwehrt werden, zur Deckung des Verpflegskostenanspruches auf die angesparten, von der Legalzession nach § 324 (3) ASVG. nicht erfaßten Teile der Pension zu greifen. Es ist also der Klägerin durch die Regelung des § 324 (3) ASVG. nicht benommen, nach Maßgabe der fürsorgerechtlichen Vorschriften den Ersatz ihres noch nicht gedeckten Aufwandes gegenüber dem Nachlasse des Unterstützten bzw. im Konkurs über diesen Nachlaß geltend zu machen. Der durch den Berufungssenat erteilte Verfahrensergänzungsauftrag ist in diesem Sinne gerechtfertigt, so daß der Rekurs der beklagten Partei erfolglos bleiben muß.Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke verpflegt wird. Im Falle des Josef K. ist nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien die Legalzession bis zu 80% der Pension des Josef K. wirksam geworden, damit ist aber der Aufwand der Klägerin als Fürsorgeverband noch nicht zur Gänze gedeckt, so daß sie auf den Nachlaß des Josef K. nach den fürsorgerechtlichen Vorschriften Anspruch erhebt. Der erkennende Senat hat bereits zu 2 Ob 135/62 vom 5. Juli 1962, SZ. römisch 35 75, unter ausführlicher Begründung dargelegt, daß die Vorschrift des Paragraph 324, (3) ASVG. den Fürsorgeträger nicht hindere, von dem Pflegling oder seinen unterhaltspflichtigen Anverwandten den Ersatz des durch die Sozialversicherung nicht gedeckten Aufwandes zu begehren, und hält an dieser Ansicht auch diesmal fest, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnisse vom 22. Februar 1967, Ziffer 1679 /, 66, vergleiche ÖJZ. 1968, S. 80 P. 2) ausgesprochen hat, daß Ersparnisse, die aus dem durch die Legalzession des Paragraph 324, (3) ASVG. nicht erfaßten Teil einer Rente bzw. Pension nach dem ASVG. herrühren, als verwertbares Vermögen anzusehen seien, das der Hilfsbedürftige einsetzen muß, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewährt. Der Rekurswerber macht gegenüber der Beurteilung der Berufungsinstanz - im Sinne der oben bezogenen Ausführungen des Erstgerichtes - geltend, daß der Gesetzgeber durch Festlegung eines dem Rentenberechtigten frei bleibenden Prozentsatzes eine Pauschalregelung getroffen habe, bei der es zu verbleiben habe und die nicht nachher zu Lebzeiten oder nach dem Tode des Pensionisten umgestoßen werden dürfe; die Teilung der Rente sei endgültig. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Eine so weitgehende Änderung der fürsorgerechtlichen Grundsätze, nach denen im allgemeinen der Unterstützte verpflichtet ist, dem Fürsorgeverband die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, ist den Bestimmungen des Paragraph 324, (3) ASVG. nicht zu entnehmen und auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis für die Richtigkeit der Ansicht des Rekurswerbers. Es ist nämlich davon auszugehen, daß für sämtliche Lebensbedürfnisse des Pfleglings in der Pflegeanstalt nicht Sorge getragen werden kann. Würde dessen gesamtes Einkommen von der Legalzession ergriffen, ohne daß ihm also ein bestimmter Pauschalbetrag überlassen bliebe, so wäre er erst recht wieder fürsorgebedürftig. So kommt auch in den auf die Paragraphen 323 bis 330 ASVG. bezug habenden Ausführungen im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur Regierungsvorlage über das genannte Gesetz (613 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch sieben. Gesetzgebungsperiode lediglich zum Ausdruck, daß durch die Fürsorgeträger nicht so weit auf die Versicherungsleistungen gegriffen werden sollte, daß der Versicherte - vor allem der Rentenbezieher - seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken könne und dann neuerlich auf die Fürsorge angewiesen wäre. Aus den unmittelbar anschließenden Darlegungen dieses Ausschußberichtes geht noch hervor, daß für die Nichterfassung bestimmter Teile der Rente durch die Legalzession vor allem die Rücksichtnahme auf die Unterhaltsverpflichtungen des Pfleglings maßgebend gewesen sei. Daß dieser Gesichtspunkt zwar wesentlich, aber nicht entscheidend ist, ergibt sich jedoch schon aus dem Wortlaut des Paragraph 324, (3) ASVG., wonach dem Rentenberechtigten 20% der Rente auf jeden Fall zu belassen sind, ein höherer Prozentsatz aber bei Vorhandensein von gesetzlich Unterhaltsberechtigten. Ist aber der Befürsorgte gestorben, hört damit seine Fürsorgebedürftigkeit auf und kann nicht auf den Nachlaß ausgedehnt werden. Im Sinn der bereits zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann es daher dem Fürsorgeträger nicht verwehrt werden, zur Deckung des Verpflegskostenanspruches auf die angesparten, von der Legalzession nach Paragraph 324, (3) ASVG. nicht erfaßten Teile der Pension zu greifen. Es ist also der Klägerin durch die Regelung des Paragraph 324, (3) ASVG. nicht benommen, nach Maßgabe der fürsorgerechtlichen Vorschriften den Ersatz ihres noch nicht gedeckten Aufwandes gegenüber dem Nachlasse des Unterstützten bzw. im Konkurs über diesen Nachlaß geltend zu machen. Der durch den Berufungssenat erteilte Verfahrensergänzungsauftrag ist in diesem Sinne gerechtfertigt, so daß der Rekurs der beklagten Partei erfolglos bleiben muß.