Entscheidungsgründe:
Die Beklagte befindet sich seit 27.3.1993 als Pflegefall in einer Krankenanstalt für chronisch Kranke. Bis zum 31.12.1992 berichtigte sie die Pflegegebühren aus eigenem Vermögen. Seit Jänner 1993 werden die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe des Landes Kärnten getragen. Ein Teil davon wird durch den dem Land Kärnten gemäß § 324 Abs 3 ASVG zufließenden 80 %igen Anteil des Pensionsbezuges der Beklagten gedeckt. Zum 31.1.1995 ergab sich ein ungedeckter Pflegekostensaldo von S 106.862,30.Die Beklagte befindet sich seit 27.3.1993 als Pflegefall in einer Krankenanstalt für chronisch Kranke. Bis zum 31.12.1992 berichtigte sie die Pflegegebühren aus eigenem Vermögen. Seit Jänner 1993 werden die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe des Landes Kärnten getragen. Ein Teil davon wird durch den dem Land Kärnten gemäß Paragraph 324, Absatz 3, ASVG zufließenden 80 %igen Anteil des Pensionsbezuges der Beklagten gedeckt. Zum 31.1.1995 ergab sich ein ungedeckter Pflegekostensaldo von S 106.862,30.
Die Beklagte wird durch die Krankenanstalt medizinisch voll versorgt. Sie hat keine konkreten Bedürfnisse im Hinblick auf andere bzw alternative Heilbehandlungen. Sie verbraucht monatlich etwa S 300,-- für den persönlichen Bedarf. In naher Zukunft sind konkrete, durch die Heimunterbringung nicht gedeckte Bedürfnisse der Beklagten nicht zu erwarten.
Zum 31.1.1993 wies ihr Patientenkonto bei der Krankenanstalt ein Guthaben von S 38.595,40 auf. Weiters verfügte sie zum 7.1.1993 über ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 21.351,36. Seitdem wuchs ihr Guthaben auf dem Patientenkonto zum 27.11.1995 auf S 43.556, auf dem Sparbuch bis Juni 1995 auf S 118.548,81. Der Sachwalter der Beklagten hat nämlich den verbleibenden 20 %igen Anteil am Pensionsbezug sowie die Sonderzahlungen nicht für sie verbraucht, sondern auf ein Sparbuch gelegt.
Die Klägerin begehrt aus diesem Vermögen als Rückersatz der offenen Sozialhilfeleistungen S 20.000,-- sA mit der Begründung, die angesparten und nicht verbrauchten Pensionsbezugsteile seien als kostenersatzfähiges Vermögen anzusehen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage im wesentlichen mit der Begründung, bei ihren Ersparnissen handle es sich um nicht regreßfähiges Vermögen.
Nach Aufhebung des klagsabweisenden Urteils im ersten Rechtsgang stellte die Beklagte im zweiten Rechtsgang den Zwischenantrag, es werde festgestellt, "daß der der Beklagten verbleibende von der Legalzession des § 324 Abs 3 ASVG ausgenommene 20%ige Anteil am Pensionsbezug und die Sonderzahlungen auch ohne nachgewiesenen Bedarf kein ersatzpflichtiges Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 37 des Kärntner Sozialhilfegesetzes darstellt".Nach Aufhebung des klagsabweisenden Urteils im ersten Rechtsgang stellte die Beklagte im zweiten Rechtsgang den Zwischenantrag, es werde festgestellt, "daß der der Beklagten verbleibende von der Legalzession des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG ausgenommene 20%ige Anteil am Pensionsbezug und die Sonderzahlungen auch ohne nachgewiesenen Bedarf kein ersatzpflichtiges Einkommen oder Vermögen im Sinne des Paragraph 37, des Kärntner Sozialhilfegesetzes darstellt".
Das Erstgericht hat mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluß zunächst diesen Zwischenantrag auf Feststellung mangels Präjudizialität zurückgewiesen und im übrigen dem Klagebegehren stattgegeben.
Es erörterte rechtlich, daß nach § 37 des Kärntner Sozialhilfegesetzes der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet sei, wenn er ua zu hinreichendem Vermögen gelangt oder wenn bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung ausreichendes Vermögen hatte. Zu beachten sei jedoch, daß der Ersatz insoweit nicht verlangt werden dürfe, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde, bzw daß verwertbares Vermögen nur soweit berücksichtigt werden dürfe, als dies mit dem Sinn der Sozialhilfe vereinbar sei oder für den Hilfebedürftigen keine besondere Härte bedeute.Es erörterte rechtlich, daß nach Paragraph 37, des Kärntner Sozialhilfegesetzes der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet sei, wenn er ua zu hinreichendem Vermögen gelangt oder wenn bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung ausreichendes Vermögen hatte. Zu beachten sei jedoch, daß der Ersatz insoweit nicht verlangt werden dürfe, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde, bzw daß verwertbares Vermögen nur soweit berücksichtigt werden dürfe, als dies mit dem Sinn der Sozialhilfe vereinbar sei oder für den Hilfebedürftigen keine besondere Härte bedeute.
Die Beklagte habe ab dem Zeitpunkt des Beginnes der Hilfeleistung weitere Ersparnisse angesammelt und sei somit zu weiterem Vermögen gelangt. Zur Ansammlung dieses Vermögens sei es durch Nichtverbrauch gekommen, ohne daß es dafür triftige Gründe gebe. Anhaltspunkte dafür, daß durch die Geltendmachung des Rückersatzanspruches der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet sei, bzw daß dies für die Beklagte eine besondere Härte bedeute, lägen nicht vor, weshalb dem Klagebegehren stattzugeben sei.
Das Berufungsgericht hat der von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung sowie dem als Berufung gegen die Zurückweisung des Zwischenantrages auf Feststellungen anzusehenden Rekurs nicht Folge gegeben und sie in ihrem Punkt 1.) (Beschluß über die Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung) mit der Maßgabe bestätigt, daß sie als Urteil zu lauten habe, "der Zwischenantrag auf Feststellung, daß die von der Beklagten aus dem von der Legalzession des § 324 Abs 3 ASVG ausgenommenen 20%igen Anteil am Pensionsbezug und der Sonderzahlungen angesammelten Ersparnisse auch ohne nachgewiesenen Bedarf kein ersatzpflichtiges Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 37 des Kärntner Sozialhilfegesetzes darstellen, wird abgewiesen."Das Berufungsgericht hat der von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung sowie dem als Berufung gegen die Zurückweisung des Zwischenantrages auf Feststellungen anzusehenden Rekurs nicht Folge gegeben und sie in ihrem Punkt 1.) (Beschluß über die Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung) mit der Maßgabe bestätigt, daß sie als Urteil zu lauten habe, "der Zwischenantrag auf Feststellung, daß die von der Beklagten aus dem von der Legalzession des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG ausgenommenen 20%igen Anteil am Pensionsbezug und der Sonderzahlungen angesammelten Ersparnisse auch ohne nachgewiesenen Bedarf kein ersatzpflichtiges Einkommen oder Vermögen im Sinne des Paragraph 37, des Kärntner Sozialhilfegesetzes darstellen, wird abgewiesen."
Es erörterte zunächst rechtlich, daß der von der Beklagten formulierte Zwischenfeststellungsantrag in seiner wörtlichen Fassung zwar keine über den konkreten Prozeß hinausgehende rechtlichen Wirkungen zeige, weil ohnedies schon durch die gesetzliche Regelung (gemeint anscheinend: des § 324 Abs 3 ASVG) klargestellt sei, daß die dort vorgesehenen jeweiligen monatlichen "Freibeträge" und Sonderzahlungen an sich dem Zugriff des Trägers der Sozialhilfe entzogen seien. Hier gehe es jedoch darum, ob Ersparnisse, die ausschließlich dadurch zustandegekommen seien, daß die der Beklagten überlassenen, von der Legalzession nicht erfaßten Teile des Pensionsbezuges nicht verbraucht, sondern durch Erlag auf ein Sparbuch angesammelt worden seien, ein hinreichendes Vermögen darstellten, das zum Ersatz der vom Träger der Sozialhilfe aufgewendeten Pflegekosten herangezogen werden kann. In diesem Sinne sei der Zwischenantrag auf Feststellung zu verstehen und von Amts wegen zu ergänzen. Der Entscheidung über ein solches Begehren komme aber eine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende präjudizielle Bedeutung zu.Es erörterte zunächst rechtlich, daß der von der Beklagten formulierte Zwischenfeststellungsantrag in seiner wörtlichen Fassung zwar keine über den konkreten Prozeß hinausgehende rechtlichen Wirkungen zeige, weil ohnedies schon durch die gesetzliche Regelung (gemeint anscheinend: des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG) klargestellt sei, daß die dort vorgesehenen jeweiligen monatlichen "Freibeträge" und Sonderzahlungen an sich dem Zugriff des Trägers der Sozialhilfe entzogen seien. Hier gehe es jedoch darum, ob Ersparnisse, die ausschließlich dadurch zustandegekommen seien, daß die der Beklagten überlassenen, von der Legalzession nicht erfaßten Teile des Pensionsbezuges nicht verbraucht, sondern durch Erlag auf ein Sparbuch angesammelt worden seien, ein hinreichendes Vermögen darstellten, das zum Ersatz der vom Träger der Sozialhilfe aufgewendeten Pflegekosten herangezogen werden kann. In diesem Sinne sei der Zwischenantrag auf Feststellung zu verstehen und von Amts wegen zu ergänzen. Der Entscheidung über ein solches Begehren komme aber eine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende präjudizielle Bedeutung zu.
In der Sache vertrat das Berufungsgericht die Meinung, daß ein auf die genannte Art und Weise erspartes Vermögen im Sinne des § 37 des Kärntner Sozialhilfegesetzes zum Ersatz der vom Träger der Sozialhilfe aufgewendeten Pflegekosten verwendet werden könne, wenn es sich um ein "hinreichendes" Vermögen handle und durch das Verlangen auf Ersatz der Erfolg der Hilfeleistung nicht gefährdet würde, also soweit konkret eine über die Heimunterbringung noch hinausgehende sonstige Fürsorgebedürftigkeit bestehe. Ein derartiger Nachweis sei nicht erbracht worden.In der Sache vertrat das Berufungsgericht die Meinung, daß ein auf die genannte Art und Weise erspartes Vermögen im Sinne des Paragraph 37, des Kärntner Sozialhilfegesetzes zum Ersatz der vom Träger der Sozialhilfe aufgewendeten Pflegekosten verwendet werden könne, wenn es sich um ein "hinreichendes" Vermögen handle und durch das Verlangen auf Ersatz der Erfolg der Hilfeleistung nicht gefährdet würde, also soweit konkret eine über die Heimunterbringung noch hinausgehende sonstige Fürsorgebedürftigkeit bestehe. Ein derartiger Nachweis sei nicht erbracht worden.
Das modifizierte Zwischenfeststellungsbegehren sei daher abzuweisen.
Zur Berufung gegen das Leistungsbegehren führte das Berufungsgericht aus, den angesammelten Ersparnissen der Beklagten stünden dagegen nur geringfügige monatliche Bedürfnisse gegenüber. Es lägen daher die Voraussetzungen dafür vor, der Klägerin aus diesem ersparten Vermögen einen Teil der von ihr getragenen Pflegekosten, die durch die aufgrund der Legalzession an sie überwiesenen Beträge noch nicht vollständig gedeckt seien, mit dem Teilbetrag von S 20.000,-- zu ersetzen.
Das Berufungsgericht bewertete das Feststellungsbegehren im Hinblick auf die noch zu erwartenden Pflegekosten mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag und sprach asu, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier zu behandelnden Rechtsfrage fehle.
Die Beklagte vertritt in ihrem gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Rechtsmittel die Ansicht, daß das aus den 20%igen Pensionsanteilen und Sonderzahlungen angesparte Guthaben kein regreßfähiges Vermögen nach § 37 Abs 1 des Kärntner Sozialhilfegesetzes darstelle, weil nach dem Gesetzeswortlaut der §§ 324 Abs 3 ASVG bzw 105 GSVG und 185 Abs 3 ASVG 20 % der zuerkannten Pension zur Deckung der durch die Heimunterbringung nicht gedeckten persönlichen Bedürfnisse zu verbleiben haben.Die Beklagte vertritt in ihrem gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Rechtsmittel die Ansicht, daß das aus den 20%igen Pensionsanteilen und Sonderzahlungen angesparte Guthaben kein regreßfähiges Vermögen nach Paragraph 37, Absatz eins, des Kärntner Sozialhilfegesetzes darstelle, weil nach dem Gesetzeswortlaut der Paragraphen 324, Absatz 3, ASVG bzw 105 GSVG und 185 Absatz 3, ASVG 20 % der zuerkannten Pension zur Deckung der durch die Heimunterbringung nicht gedeckten persönlichen Bedürfnisse zu verbleiben haben.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.