Rechtssatz RS0066396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066396
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Rechtssatz
Nach § 324 Abs 3 ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über (Legalzession); dem Pensionsberechtigten steht daher als pfändbares Pensionseinkommen überhaupt nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfaßte Teil seines Anspruches zu, so daß auch deshalb hier die Unpfändbarkeitsgrenze des § 5 Abs 1 Z 1 LPfG nicht erreicht wurde.Nach Paragraph 324, Absatz 3, ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über (Legalzession); dem Pensionsberechtigten steht daher als pfändbares Pensionseinkommen überhaupt nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfaßte Teil seines Anspruches zu, so daß auch deshalb hier die Unpfändbarkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LPfG nicht erreicht wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 77/83
Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 77/83
Veröff: EvBl 1983/139 S 492
- 3 Ob 24/97v
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 24/97v
Gegenteilig; Beisatz: letzter Halbsatz (T1) Veröff: SZ 70/78
- 2 Ob 2148/96p
Entscheidungstext OGH 04.12.1997 2 Ob 2148/96p
Auch; nur: Nach § 324 Abs 3 ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über. (T2);
Beisatz: Die zeitlich kongruenten Ansprüche unterliegen der Legalzession. (T3)
- 3 Ob 45/11f
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/123
- 2 Ob 161/18t
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 161/18t
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Für diese Zeit steht dem Pensionsberechtigten als Einkommen nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfasste Teil seines Anspruchs zu. (T4); Veröff: SZ 2019/45
- 2 Ob 72/19f
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 72/19f
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 2 Ob 128/19s
Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 128/19s
Beis wie T4
- 10 Ob 60/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 60/24g
Beisatz: Der Anspruch auf die restlichen 20 % verbleibt dagegen im Sinne einer „Pensionsteilung“ dem Pensionsberechtigten ohne Zweckbindung und damit als eine Art „Taschengeld“ (T5)
Beisatz: Sie setzt voraus, dass der Betroffene seinen Unterhalt (weitestgehend) in natura erhält. Die Formulierung „verpflegt“ ist dabei im Sinn einer Zurverfügungstellung von „Hotelleistungen“ zu verstehen, die – neben dem Betreuungs- und Hilfsaufwand – sowohl Unterkunft und Verköstigung als auch die damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen wie Wohnraum- oder Wäschereinigung und dergleichen umfassen. (T6)
Anm: Vgl 2 Ob 228/21z; 10 Ob 29/14h; 3 Ob 113/21w;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0066396
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19830608_OGH0002_0030OB00077_8300000_002