Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des gestellten Eventualantrages teilweise berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß die verpflichtete Partei die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die in den Anträgen ganz allgemein gehaltenen Formulierungen seien ungeeignet, ein Begehren auf Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages nach § 292 a EO zu rechtfertigen, nicht bekämpfte. Es ist daher über Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers nur mehr zu prüfen, ob die vom Rekursgericht nach § 292 k Abs 1 Z 2 EO getroffene Entscheidung zutreffend ist.Vorauszuschicken ist, daß die verpflichtete Partei die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die in den Anträgen ganz allgemein gehaltenen Formulierungen seien ungeeignet, ein Begehren auf Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages nach Paragraph 292, a EO zu rechtfertigen, nicht bekämpfte. Es ist daher über Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers nur mehr zu prüfen, ob die vom Rekursgericht nach Paragraph 292, k Absatz eins, Ziffer 2, EO getroffene Entscheidung zutreffend ist.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist der Verpflichtete seit Mai 1991 auf Grundlage des § 13 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz LGBl 1977/1 in einem Heim untergebracht; darauf wurde der Drittschuldner (die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter) vom zuständigen Sozialhilfeträger schon im selben Monat unter Bezugnahme auf § 324 Abs 3 ASVG hingewiesen. Der Pfandrang der betreibenden Partei liegt zeitlich später nämlich am 11.7.1971.Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist der Verpflichtete seit Mai 1991 auf Grundlage des Paragraph 13, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz LGBl 1977/1 in einem Heim untergebracht; darauf wurde der Drittschuldner (die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter) vom zuständigen Sozialhilfeträger schon im selben Monat unter Bezugnahme auf Paragraph 324, Absatz 3, ASVG hingewiesen. Der Pfandrang der betreibenden Partei liegt zeitlich später nämlich am 11.7.1971.
Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem (hier:) Pflegeheim verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % auf den Träger der Sozialhilfe über. Unstrittig ist, daß im konkreten Fall die Pflegekosten höher als 80 % der Pension des Verpflichteten sind. Die zeitlich kongruenten Ansprüche unterliegen nach allgemeiner Ansicht der Legalzession (SSV-NF 4/89; EvBl 1983/139; ZAS 1984/8 und Slg 31.793 [beide OLG Wien]; Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht 538; Selb in Tomandl, System des Österreichischen Sozialversicherungsrecht 5.2.1.1.2.; Teschner/Widlar MGA 39 a Anm 9a und 11 zu § 324 ASVG).Wird ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem (hier:) Pflegeheim verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % auf den Träger der Sozialhilfe über. Unstrittig ist, daß im konkreten Fall die Pflegekosten höher als 80 % der Pension des Verpflichteten sind. Die zeitlich kongruenten Ansprüche unterliegen nach allgemeiner Ansicht der Legalzession (SSV-NF 4/89; EvBl 1983/139; ZAS 1984/8 und Slg 31.793 [beide OLG Wien]; Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht 538; Selb in Tomandl, System des Österreichischen Sozialversicherungsrecht 5.2.1.1.2.; Teschner/Widlar MGA 39 a Anmerkung 9a und 11 zu Paragraph 324, ASVG).
Gemäß § 1 Abs 2 lit a des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes umfaßt die Sozialhilfe die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes; zum Lebensbedarf gehört unter anderem der Lebensunterhalt (§ 7 Abs 1 lit a des Gesetzes). Der Lebensunterhalt umfaßt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine angemessene Teilnahme am kulturellen Leben gehören (§ 8 Abs 1 des Gesetzes). Es gehört zum Lebensbedarf weiters jene Pflege, die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen-seelischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen (§ 9 Abs 1 des Gesetzes). Nach § 13 des Gesetzes kann der ausreichende Lebensbedarf mit Zustimmung des Hilfeempfängers (seines gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen gesichert werden. Soweit der Lebensbedarf durch die Unterbringung in einer Anstalt oder einem Heim gewährt wird, gebührt dem Hilfeempfänger insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20 vH des Richtsatzes für den Alleinunterstützten nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes umfaßt die Sozialhilfe die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes; zum Lebensbedarf gehört unter anderem der Lebensunterhalt (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes). Der Lebensunterhalt umfaßt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine angemessene Teilnahme am kulturellen Leben gehören (Paragraph 8, Absatz eins, des Gesetzes). Es gehört zum Lebensbedarf weiters jene Pflege, die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen-seelischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen (Paragraph 9, Absatz eins, des Gesetzes). Nach Paragraph 13, des Gesetzes kann der ausreichende Lebensbedarf mit Zustimmung des Hilfeempfängers (seines gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen gesichert werden. Soweit der Lebensbedarf durch die Unterbringung in einer Anstalt oder einem Heim gewährt wird, gebührt dem Hilfeempfänger insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20 vH des Richtsatzes für den Alleinunterstützten nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
Nach § 290 a Abs 1 Z 4 EO dürfen Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur nach Maßgabe der §§ 291 a oder 292 b EO gepfändet werden. Die dort enthaltenen Vorschriften über das "Existenzminimum" sollen sicherstellen, daß dem Verpflichteten ein sogenannter Sockelbetrag (allgemeiner Grundbetrag) auf jeden Fall zu verbleiben hat, und vom darüber hinausgehenden Betrag zwecks Schaffung eines Leistungsanreizes nur gewisse Anteile, die den Grundbetrag übersteigen, pfändbar sein sollen (RV 181 BlgNR 17. GP NR). Diese Regelung will die nötigen Subsistenzmittel des Schuldners erhalten und untragbare soziale Härten vermeiden.Nach Paragraph 290, a Absatz eins, Ziffer 4, EO dürfen Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur nach Maßgabe der Paragraphen 291, a oder 292 b EO gepfändet werden. Die dort enthaltenen Vorschriften über das "Existenzminimum" sollen sicherstellen, daß dem Verpflichteten ein sogenannter Sockelbetrag (allgemeiner Grundbetrag) auf jeden Fall zu verbleiben hat, und vom darüber hinausgehenden Betrag zwecks Schaffung eines Leistungsanreizes nur gewisse Anteile, die den Grundbetrag übersteigen, pfändbar sein sollen Regierungsvorlage 181 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode NR). Diese Regelung will die nötigen Subsistenzmittel des Schuldners erhalten und untragbare soziale Härten vermeiden.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, zeigt sich, daß die Gewährung von Hilfe zur Sicherstellung des Lebensbedarfes durch Unterbringung in einem Heim und die darauf beruhende Legalzession gerade jene existenznotwendigen Bedürfnisse decken will, für die dem Verpflichteten das sogenannte Existenzminimum verbleiben soll. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes würde daher dazu führen, neben der durch die 80 %ige Legalzession bewirkten Deckung existenzwichtiger Bedürfnisse dem Verpflichteten, würden die verbleibenden 20 % als alleiniges Einkommen gewertet werden, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen, obwohl durch die Sozialhilfe bereits der Lebensbedarf zur Gänze gedeckt ist. Wirtschaftlich würde dies bedeuten, daß dem Verpflichteten das Existenzminimum zweimal gewährt würde. Eine ähnliche Ansicht vertrat soweit ersichtlich bisher nur Selb in ZAS 1984, 36 f allerdings in einem Fall, in dem die Pensionspfändung zeitlich vor der Legalzession nach § 324 Abs 3 ASVG lag. Selb führte aus, daß der Freibetrag nach § 324 Abs 3 ASVG dem Pensionisten ermöglichen solle, auch andere als die ohnehin durch die Unterbringung in einer Einrichtung des Sozialhilfeträgers abgedeckten Bedürfnisse zu befriedigen. Gerade das würde aber unmöglich gemacht, hielte man diesen Freibetrag von 20 % für in dem vorrangig gepfändeten Teil der Pensionsforderung untergebracht. Die weitere Bezugsstelle des Rekursgerichtes (EvBl 1983/139, in diese Richtung offenbar OLG Wien SVSlg 31.793) betraf ein obiter dictum, auf dessen Überlegung es, wie der Oberste Gerichtshof selbst ausführte, nicht mehr ankäme.Geht man von diesen Grundsätzen aus, zeigt sich, daß die Gewährung von Hilfe zur Sicherstellung des Lebensbedarfes durch Unterbringung in einem Heim und die darauf beruhende Legalzession gerade jene existenznotwendigen Bedürfnisse decken will, für die dem Verpflichteten das sogenannte Existenzminimum verbleiben soll. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes würde daher dazu führen, neben der durch die 80 %ige Legalzession bewirkten Deckung existenzwichtiger Bedürfnisse dem Verpflichteten, würden die verbleibenden 20 % als alleiniges Einkommen gewertet werden, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen, obwohl durch die Sozialhilfe bereits der Lebensbedarf zur Gänze gedeckt ist. Wirtschaftlich würde dies bedeuten, daß dem Verpflichteten das Existenzminimum zweimal gewährt würde. Eine ähnliche Ansicht vertrat soweit ersichtlich bisher nur Selb in ZAS 1984, 36 f allerdings in einem Fall, in dem die Pensionspfändung zeitlich vor der Legalzession nach Paragraph 324, Absatz 3, ASVG lag. Selb führte aus, daß der Freibetrag nach Paragraph 324, Absatz 3, ASVG dem Pensionisten ermöglichen solle, auch andere als die ohnehin durch die Unterbringung in einer Einrichtung des Sozialhilfeträgers abgedeckten Bedürfnisse zu befriedigen. Gerade das würde aber unmöglich gemacht, hielte man diesen Freibetrag von 20 % für in dem vorrangig gepfändeten Teil der Pensionsforderung untergebracht. Die weitere Bezugsstelle des Rekursgerichtes (EvBl 1983/139, in diese Richtung offenbar OLG Wien SVSlg 31.793) betraf ein obiter dictum, auf dessen Überlegung es, wie der Oberste Gerichtshof selbst ausführte, nicht mehr ankäme.
Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, daß neben dem Naturalunterhalt, der durch den Sozialhilfeträger dem Unterstützten gewährt wird, noch kleinere persönliche Bedürfnisse des Unterstützten verbleiben, die er nach seiner Wahl mit barem Geld decken sollte. Gerade § 13 Abs 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sieht aber vor, daß der in einer Anstalt Untergebrachte für diese Zwecke einen Anspruch auf Taschengeld hat (siehe etwa auch § 6 der Wiener Richtsatzverordnung S 60-020 und § 8 der oö Sozialhilfeverordnung LGBl 1992/100). Es sind daher auch diese gewiß zur Wahrung der Menschenwürde erforderlichen notwendigen kleinen Barbeträge durch den Sozialhilfeträger gedeckt, sodaß auch aus diesem Grund eine teleologische Reduktion der Vorschriften über die Pfändungsfreigrenzen bei Unterbringung in einer Anstalt auf Kosten des Sozialhilfeträgers nicht erforderlich erscheint.Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, daß neben dem Naturalunterhalt, der durch den Sozialhilfeträger dem Unterstützten gewährt wird, noch kleinere persönliche Bedürfnisse des Unterstützten verbleiben, die er nach seiner Wahl mit barem Geld decken sollte. Gerade Paragraph 13, Absatz 2, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sieht aber vor, daß der in einer Anstalt Untergebrachte für diese Zwecke einen Anspruch auf Taschengeld hat (siehe etwa auch Paragraph 6, der Wiener Richtsatzverordnung S 60-020 und Paragraph 8, der oö Sozialhilfeverordnung LGBl 1992/100). Es sind daher auch diese gewiß zur Wahrung der Menschenwürde erforderlichen notwendigen kleinen Barbeträge durch den Sozialhilfeträger gedeckt, sodaß auch aus diesem Grund eine teleologische Reduktion der Vorschriften über die Pfändungsfreigrenzen bei Unterbringung in einer Anstalt auf Kosten des Sozialhilfeträgers nicht erforderlich erscheint.
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher teilweise Folge zu geben. Weder ist auszusprechen, daß der vom Forderungsübergang nicht umfaßte Teil zur Gänze dem Verpflichteten noch der betreibenden Partei (Grund ihres Pfandranges) zusteht, sondern nur, daß den Vorschriften über das Existenzminimum die gesamte Pension und nicht nur der 20 %ige von der Legalzession nicht betroffene Teil zugrundezulegen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revsionsrekursverfahrens gründet sich, da es sich um ein einseitiges Rechtsmittel handelte, auf §§ 41, 50 ZPO, § 78 EO. Im Exekutionsverfahren ist eine Pauschalgebühr nur bei der Antragstellung zu entrichten.Die Entscheidung über die Kosten des Revsionsrekursverfahrens gründet sich, da es sich um ein einseitiges Rechtsmittel handelte, auf Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraph 78, EO. Im Exekutionsverfahren ist eine Pauschalgebühr nur bei der Antragstellung zu entrichten.