Aus der Begründung:
Mit Recht weisen die Beklagten in ihren Rechtsmitteln darauf hin, daß der Erstbeklagte im Sinne des § 4 PostG. und § 99 PostO. tätig gewesen sei. Gemäß § 4 PostG. haben die der Post übertragenen Beförderungsleistungen die Postämter und deren Hilfsstellen zu erbringen. Gemäß § 99 PostO. sind für die Aufgabe von Postsendungen den örtlichen und postdienstlichen Erfordernissen entsprechende Postämter und Posthilfsstellen einzurichten sowie Briefkästen an Gebäuden und Postbeförderungsmitteln anzubringen oder an hiezu geeigneten Orten aufzustellen. Durch die Anbringung von Briefkasten an den Autobussen hat die Postverwaltung eine Einrichtung zur Postaufgabe im Sinne des § 99 PostO. im Rahmen der ihr nach § 4 PostG. obliegenden Aufgaben geschaffen. Mit Recht verweisen die Beklagten darauf, daß es sich hier um die Einrichtung eines "fahrenden Briefkastens" handelt, der den Interessenten durch die Post an den Haltestellen des Autobusses zur Postaufgabe zur Verfügung gestellt wird. Der Erstbeklagte hat damit auch eine Tätigkeit gleich der eines Postabholers aus den an Gebäuden angebrachten Briefkasten ausgeübt, da er den am Autobus angebrachten Briefkasten zu entleeren und die ausgehobenen Postsendungen an das Postamt weiterzugeben hatte. Der Erstbeklagte hatte aber gemäß Punkt 9 der Beförderungsbedingungen im Postautoverkehr DV. für die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung, Gruppe A, Band 9, kundgemacht im Post- und Telegraphenverordnungsblatt Nr. 24/1954, als Wagenlenker bei den Kurs- und Verstärkerfahrten an den Haltestellen nicht bescheinigte Briefsendungen (§ 57 PostO.) entgegenzunehmen, soweit diese nicht in den Briefkasten eingeworfen werden konnten. Er ist daher auch einem Schalterbeamten gleichzustellen, der in einem Postamt die Briefsendungen übernimmt. Schließlich hatte der Erstbeklagte die aus dem Briefkasten entnommenen Postsendungen zum Postamt an der Endstation zu befördern und dort abzuliefern. Es ist dies, wie schon oben ausgeführt wurde, dieselbe Tätigkeit, die auch die Postabholer aus den an Gebäuden angebrachten Briefkasten besorgen. Daß diese Tätigkeit des Erstbeklagten zeitlich erst nach Beendigung der Fahrt fällt, ist nicht entscheidend.Mit Recht weisen die Beklagten in ihren Rechtsmitteln darauf hin, daß der Erstbeklagte im Sinne des Paragraph 4, PostG. und Paragraph 99, PostO. tätig gewesen sei. Gemäß Paragraph 4, PostG. haben die der Post übertragenen Beförderungsleistungen die Postämter und deren Hilfsstellen zu erbringen. Gemäß Paragraph 99, PostO. sind für die Aufgabe von Postsendungen den örtlichen und postdienstlichen Erfordernissen entsprechende Postämter und Posthilfsstellen einzurichten sowie Briefkästen an Gebäuden und Postbeförderungsmitteln anzubringen oder an hiezu geeigneten Orten aufzustellen. Durch die Anbringung von Briefkasten an den Autobussen hat die Postverwaltung eine Einrichtung zur Postaufgabe im Sinne des Paragraph 99, PostO. im Rahmen der ihr nach Paragraph 4, PostG. obliegenden Aufgaben geschaffen. Mit Recht verweisen die Beklagten darauf, daß es sich hier um die Einrichtung eines "fahrenden Briefkastens" handelt, der den Interessenten durch die Post an den Haltestellen des Autobusses zur Postaufgabe zur Verfügung gestellt wird. Der Erstbeklagte hat damit auch eine Tätigkeit gleich der eines Postabholers aus den an Gebäuden angebrachten Briefkasten ausgeübt, da er den am Autobus angebrachten Briefkasten zu entleeren und die ausgehobenen Postsendungen an das Postamt weiterzugeben hatte. Der Erstbeklagte hatte aber gemäß Punkt 9 der Beförderungsbedingungen im Postautoverkehr DV. für die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung, Gruppe A, Band 9, kundgemacht im Post- und Telegraphenverordnungsblatt Nr. 24 aus 1954,, als Wagenlenker bei den Kurs- und Verstärkerfahrten an den Haltestellen nicht bescheinigte Briefsendungen (Paragraph 57, PostO.) entgegenzunehmen, soweit diese nicht in den Briefkasten eingeworfen werden konnten. Er ist daher auch einem Schalterbeamten gleichzustellen, der in einem Postamt die Briefsendungen übernimmt. Schließlich hatte der Erstbeklagte die aus dem Briefkasten entnommenen Postsendungen zum Postamt an der Endstation zu befördern und dort abzuliefern. Es ist dies, wie schon oben ausgeführt wurde, dieselbe Tätigkeit, die auch die Postabholer aus den an Gebäuden angebrachten Briefkasten besorgen. Daß diese Tätigkeit des Erstbeklagten zeitlich erst nach Beendigung der Fahrt fällt, ist nicht entscheidend.
Die Zweifel des Rekursgerichtes, ob auch die Beförderung der aufgegebenen Postsendungen durch den Erstbeklagten in den Rahmen der Hoheitsverwaltung fällt, sind nicht gerechtfertigt. Gemäß § 1 PostG. ist die Post die Gesamtheit der Einrichtungen, durch die der Bund die im Postgesetz geregelten Angelegenheiten des Postwesens besorgt. Dazu gehört nicht nur die Übernahme und Zustellung der Postsendungen, sondern gemäß § 6 PostG. auch die Beförderungspflicht. Gemäß § 11 PostG. ist die Beförderung der Postsendungen ausschließlich der Post vorbehalten. Von einem gesondert zu beurteilenden Beförderungsvertrag kann daher nicht die Rede sein.Die Zweifel des Rekursgerichtes, ob auch die Beförderung der aufgegebenen Postsendungen durch den Erstbeklagten in den Rahmen der Hoheitsverwaltung fällt, sind nicht gerechtfertigt. Gemäß Paragraph eins, PostG. ist die Post die Gesamtheit der Einrichtungen, durch die der Bund die im Postgesetz geregelten Angelegenheiten des Postwesens besorgt. Dazu gehört nicht nur die Übernahme und Zustellung der Postsendungen, sondern gemäß Paragraph 6, PostG. auch die Beförderungspflicht. Gemäß Paragraph 11, PostG. ist die Beförderung der Postsendungen ausschließlich der Post vorbehalten. Von einem gesondert zu beurteilenden Beförderungsvertrag kann daher nicht die Rede sein.
Der Erstbeklagte ist daher bei der Fahrt am Unfallstag nicht in der Wirtschaftsverwaltung der Post tätig gewesen, sondern in der Hoheitsverwaltung. Daß damals die Beförderung der Personen gegenüber der Beförderung der Postsendungen überwogen hat, kann kein Grund für eine andere Beurteilung sein. Der vorliegende Fall ist nicht anders zu beurteilen, wie der der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. September 1963, 1 Ob 136/63 zugrunde liegende Fall, weil es keinen Unterschied machen kann, ob die Postsendungen von einem Postamt zum anderen oder zum Bahnhof oder vom Briefkasten zum Postamt befördert werden. Es sind immer dieselben Grundsätze anzuwenden. Das Erstgericht hat daher richtig die Unzulässigkeit des Rechtsweges angenommen und die Klage zurückgewiesen. Seine Entscheidung ist daher wieder herzustellen.