Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Kläger in der Revision behauptet, er wäre mit Sicherheit Einkaufsleiter geworden, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Das Erstgericht konnte solche Feststellungen nicht mit der notwendigen Sicherheit treffen; das Berufungsgericht übernahm diese Feststellungen. Es ist daher davon auszugehen, daß dem Kläger, den die Beweislast dafür trifft, dieser Beweis nicht gelungen ist.
Im übrigen bekämpft der Kläger die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, sein Verdienstentgang sei nicht unfallskausal gewesen. Es könne nicht darauf abgestellt werden, daß ihn sein Dienstgeber auch bei einem längeren Krankenstand nicht gekündigt, sondern zu gleichen Bezügen weiterbeschäftigt hätte. Es müsse die Situation nach dem Unfall von seiner Warte aus betrachtet werden. Es sei ihm noch zwei Jahre nach dem Unfall eine 40 %-ige Invalidität bescheinigt worden. Es wäre sicherlich seinem Gesundheitszustand nicht förderlich gewesen, wenn er beruflich "auf ein Abstellgleis gestellt worden wäre". Die damit auftretenden Depressionen hätten ihn sicher noch weiter in Mitleidenschaft gezogen.
Bei dem Einwand, dem Kläger wäre eine Weiterbeschäftigung bei der Firma G*** - offenbar aus psychologischen Gründen - nicht zumutbar gewesen, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Im übrigen war es ihm möglich, bei der Firma P*** eine neue Stellung anzutreten. Wieso sich durch den Wechsel zur Firma P*** seine Lage verbessert haben sollte, vermag er nicht anzugeben. Es ist daher von den Feststellungen auszugehen, daß der Kläger aus eigenem, ohne jeden Druck seitens seines Dienstgebers, seine Stelle aufgab und sich eine andere Beschäftigung suchte. Was ihn dazu motivierte, kann dahinstehen, weil es rechtlich irrelevant ist. Diesbezüglich können daher Feststellungsmängel nicht vorliegen. Das Berufungsgericht ging zu Recht davon aus, daß sich die Frage eines unfallskausalen Verdienstentganges nur stellen kann, wenn der Dienstgeber auf den Kläger Druck ausgeübt hätte, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Ist dies wie hier nicht der Fall, ist der durch den freiwilligen Dienstgeberwechsel eingetretene Verdienstentgang nicht unfallkausal und kann daher den Beklagten nicht angelastet werden.
Die Beklagten verweisen im übrigen in ihrer Revisionsbeantwortung zu Recht darauf, daß der Kläger durch die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma G*** unter Annahme einer geringer bezahlten Tätigkeit bei der Firma P*** gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht (dazu für alle Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 37 ff. zu § 1304 ABGB mwN) verstoßen hat. Wäre er nämlich bei der Firma G*** geblieben, was ihm durchaus zumutbar (hiezu Reischauer aaO Rz 40 mwN) war, weil er ja nicht umgeschult werden oder irgendeine (minderwertige) Ersatzbeschäftigung annehmen, sondern lediglich seine bisherige Stelle hätte beibehalten müssen, hätte er nicht nur das gleiche wie vor dem Unfall verdient, sondern wäre zwangsläufig auch in den Genuß aller üblichen Gehaltserhöhungen gekommen, weil Ausnahmen unzulässig sind.Die Beklagten verweisen im übrigen in ihrer Revisionsbeantwortung zu Recht darauf, daß der Kläger durch die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma G*** unter Annahme einer geringer bezahlten Tätigkeit bei der Firma P*** gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht (dazu für alle Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 37 ff. zu Paragraph 1304, ABGB mwN) verstoßen hat. Wäre er nämlich bei der Firma G*** geblieben, was ihm durchaus zumutbar (hiezu Reischauer aaO Rz 40 mwN) war, weil er ja nicht umgeschult werden oder irgendeine (minderwertige) Ersatzbeschäftigung annehmen, sondern lediglich seine bisherige Stelle hätte beibehalten müssen, hätte er nicht nur das gleiche wie vor dem Unfall verdient, sondern wäre zwangsläufig auch in den Genuß aller üblichen Gehaltserhöhungen gekommen, weil Ausnahmen unzulässig sind.
Es ist nämlich ein Vergleich anzustellen, welche Einkünfte der Kläger vor dem Unfall hatte und welche Einkünfte er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bezogen hätte (ZVR 1979/232 uva.) oder welche er hätte ziehen können, wenn er einen entsprechenden Erwerb gesucht (SZ 25/280 ua.) oder - wie hier - beibehalten hätte. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger trotz seiner unfallsbedingten Verletzungsfolgen und der damit verbundenen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (vgl. ZVR 1975/166) keine Erwerbseinbuße erlitten und auch eine solche nicht zu erwarten gehabt (vgl. SZ 25/14; EvBl 1961/502 uva.), wenn er bei der Firma G*** geblieben wäre. Es hat daher bei der Abweisung des Klagebegehrens auf Ersatz des Verdienstentganges zu bleiben, weil die Beklagten den durch den freiwilligen Wechsel hervorgerufenen Einkommensverlust des Klägers als nicht unfallskausal nicht zu ersetzen haben.Es ist nämlich ein Vergleich anzustellen, welche Einkünfte der Kläger vor dem Unfall hatte und welche Einkünfte er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bezogen hätte (ZVR 1979/232 uva.) oder welche er hätte ziehen können, wenn er einen entsprechenden Erwerb gesucht (SZ 25/280 ua.) oder - wie hier - beibehalten hätte. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger trotz seiner unfallsbedingten Verletzungsfolgen und der damit verbundenen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit vergleiche ZVR 1975/166) keine Erwerbseinbuße erlitten und auch eine solche nicht zu erwarten gehabt vergleiche SZ 25/14; EvBl 1961/502 uva.), wenn er bei der Firma G*** geblieben wäre. Es hat daher bei der Abweisung des Klagebegehrens auf Ersatz des Verdienstentganges zu bleiben, weil die Beklagten den durch den freiwilligen Wechsel hervorgerufenen Einkommensverlust des Klägers als nicht unfallskausal nicht zu ersetzen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.