Rechtssatz RS0030925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030925
Entscheidungsdatum
28.03.1990
Rechtssatz
Der Verdienstentgang ist nicht unfallkausal, wenn der Verletzte freiwillig - ohne daß sein bisheriger Dienstgeber einen Druck auf ihn ausgeübt hätte - das Dienstverhältnis einvernehmlich auflöst und in der Folge nur eine minderbezahlte Stellung findet.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030925
Dokumentnummer
JJR_19900328_OGH0002_0020OB00135_8900000_001