Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die vom Kläger geltend gemachte Forderung nicht verjährt sei, wohl aber ein Teil der vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen.
Zur Frage der Verjährung der Klagsforderung führte das Berufungsgericht aus, dem Kläger stehe ein Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB zu. Dieser Anspruch sei nicht zu dem Zeitpunkt fällig geworden, zu dem dem Kläger klar geworden sei, dass der Beklagte die Vollendung des Werkes nicht mehr wolle, sondern sei hiezu noch die im Werkvertrag vereinbarte Frist von drei Monaten nach erfolgter Schlussübernahme dazuzurechnen. Daraus folge, dass die dreijährige Verjährungsfrist frühestens mit 19. 11. 1995 zu laufen begonnen und zum Zeitpunkte der Klagseinbringung am 16. 11. 1998 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Gegenforderung hingegen sei verjährt und sei die Geltendmachung der Verjährung auch nicht sittenwidrig, weil dem Beklagten spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Rechnung des Klägers vom 19. 12. 1996 klar sein hätte müssen, dass der Kläger Entgeltforderungen geltend mache.Zur Frage der Verjährung der Klagsforderung führte das Berufungsgericht aus, dem Kläger stehe ein Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB zu. Dieser Anspruch sei nicht zu dem Zeitpunkt fällig geworden, zu dem dem Kläger klar geworden sei, dass der Beklagte die Vollendung des Werkes nicht mehr wolle, sondern sei hiezu noch die im Werkvertrag vereinbarte Frist von drei Monaten nach erfolgter Schlussübernahme dazuzurechnen. Daraus folge, dass die dreijährige Verjährungsfrist frühestens mit 19. 11. 1995 zu laufen begonnen und zum Zeitpunkte der Klagseinbringung am 16. 11. 1998 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Gegenforderung hingegen sei verjährt und sei die Geltendmachung der Verjährung auch nicht sittenwidrig, weil dem Beklagten spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Rechnung des Klägers vom 19. 12. 1996 klar sein hätte müssen, dass der Kläger Entgeltforderungen geltend mache.
Über Antrag des Klägers änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Es begründete dies damit, es seien die Ausführungen von Krejci in Rummel, ABGB³, § 1168 Rz 22, wonach mangels Vereinbarung der Entgeltanspruch im Sinne des § 1168 Abs 1 ABGB fällig sei, sobald feststehe, dass die Ausführung des Werkes endgültig unterbleibe, es sei denn, dass eine von der Vollendung des Werkes unabhängige Fälligkeit vereinbart worden sei und wonach dies auch dann gelte, wenn der Vertrag eine anderslautende Bestimmung enthalte, möglicherweise missverständlich. Die von Krejci zitierte Entscheidung 2 Ob 509/89 spreche nämlich im dritten Absatz des Leitsatzes aus, dass mit Eintritt der Unmöglichkeit der Ausführung des Projektes der Entgeltanspruch des Architekten fällig werde, auch wenn der Vertrag eine anderslautende Bestimmung enthalte. Anderseits sei in RIS-Justiz RS0021845 ausgeführt worden, dass bestimmte Vereinbarungen über die Fälligkeit auch für den Entgeltanspruch nach § 1168 ABGB maßgeblich seien. Auch in der Entscheidung 9 Ob 253/99t sei ausgesprochen worden, dass die Verjährung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu laufen beginne, innerhalb derer die Rechnungslegung objektiv möglich sei. Ihre Dauer werde durch die Verkehrsübung bestimmt, die ihrerseits wieder von den Umständen des Einzelfalles abhängig sei. Es sei dem Beklagten zuzubilligen, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes möglicherweise als unheitlich angesehen werden könnte. Gleiches gelte zur Frage der Sittenwidrigkeit des Verjährungseinwandes des Klägers gegen die Gegenforderung des Beklagten.Über Antrag des Klägers änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Es begründete dies damit, es seien die Ausführungen von Krejci in Rummel, ABGB³, Paragraph 1168, Rz 22, wonach mangels Vereinbarung der Entgeltanspruch im Sinne des Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB fällig sei, sobald feststehe, dass die Ausführung des Werkes endgültig unterbleibe, es sei denn, dass eine von der Vollendung des Werkes unabhängige Fälligkeit vereinbart worden sei und wonach dies auch dann gelte, wenn der Vertrag eine anderslautende Bestimmung enthalte, möglicherweise missverständlich. Die von Krejci zitierte Entscheidung 2 Ob 509/89 spreche nämlich im dritten Absatz des Leitsatzes aus, dass mit Eintritt der Unmöglichkeit der Ausführung des Projektes der Entgeltanspruch des Architekten fällig werde, auch wenn der Vertrag eine anderslautende Bestimmung enthalte. Anderseits sei in RIS-Justiz RS0021845 ausgeführt worden, dass bestimmte Vereinbarungen über die Fälligkeit auch für den Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, ABGB maßgeblich seien. Auch in der Entscheidung 9 Ob 253/99t sei ausgesprochen worden, dass die Verjährung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu laufen beginne, innerhalb derer die Rechnungslegung objektiv möglich sei. Ihre Dauer werde durch die Verkehrsübung bestimmt, die ihrerseits wieder von den Umständen des Einzelfalles abhängig sei. Es sei dem Beklagten zuzubilligen, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes möglicherweise als unheitlich angesehen werden könnte. Gleiches gelte zur Frage der Sittenwidrigkeit des Verjährungseinwandes des Klägers gegen die Gegenforderung des Beklagten.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht zutreffend: