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Entscheidung 2 Ob 137/21t×

Entscheidung 2 Ob 137/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob137/21t

Entscheidungsdatum

16.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2016 verstorbenen DI H***** S*****, wegen Feststellung der Erbhofeigenschaft, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Witwe G***** S*****, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 8. Juli 2021, GZ 2 R 117/21m-183, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 3 AußStrG).

[2] 2. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des AnerbenG durch das ZZRÄG 2019 (BGBl I 2019/38) den seit der Novellierung durch BGBl 1989/659 (mit 1. 1. 1990 in Kraft getreten, vergleiche Artikel römisch drei, Ziffer eins, leg cit) eingetretenen Veränderungen der faktischen Verhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen wollte.

[3] Eine analoge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des AnerbenG in der Fassung des ZZRÄG 2019 – wie sie der Rechtsmittelwerberin offenbar vorschwebt – kommt jedoch nicht in Betracht: Der Gesetzgeber hat in Paragraph 22, Absatz 5, AnerbenG in der Fassung des ZZRÄG 2019 angeordnet, dass die novellierte Fassung (ua) des Paragraph eins, AnerbenG nur anzuwenden ist, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist. Dies ist hier nicht der Fall.

[4]                  Anders als in der von der Rechtsmittelwerberin herangezogenen Entscheidung 6 Ob 4/87, in deren Beschlussfassungszeitpunkt die Novelle BGBl 1989/659 noch nicht ergangen war, kann daher hier nicht unterstellt werden, bei Anwendung des Gesetzes würde der zu beurteilende Hof in einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewollten Weise von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen bleiben. Für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung der neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall rechtfertigen würde, bleibt hier somit kein Raum.

[5] Hätte der Gesetzgeber die Novelle BGBl I 2019/38 auch auf bei ihrer Kundmachung laufende Verfahren angewendet wissen wollen, wäre ihm dies offen gestanden, hätte aber ausdrücklich angeordnet werden müssen vergleiche etwa die Abschaffung des „Pflegeregresses“ in Paragraphen 330 a, 707 a, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBl I 2017/125; RS0132059; RS0132418).

[6]                  3. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor bzw haben allenfalls vorliegende auf das Ergebnis keinen Einfluss:

[7] Zu den Einnahmen aus dem Jagdhaus und der Honigproduktion hat das Erstgericht dadurch Feststellungen getroffen, dass es die dem Beschluss angeschlossenen Tabellen (durch Klammerverweis in den Feststellungen) implizit zum Bestandteil seiner Feststellungen erklärt hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Erstgericht zum Ausdruck gebracht, dass die Einnahmen aus dem Jagdhaus in der Kategorie „Forst“ enthalten sind. Die Kategorie „andere Erträge“ erfasst auch die Honigproduktion, wie dem Gutachten vergleiche ON 158, AS 197) entnommen werden kann.

[8]           4. Darüber hinaus rügt die Rechtsmittelwerberin, zu Unrecht seien nicht die tatsächlichen Betriebskosten des konkreten Betriebs berücksichtigt, sondern statistische Werte herangezogen worden. Abgesehen davon, dass im Rechtsmittel nicht aufgezeigt wird, welche Positionen in der Aufwandsermittlung überhöht sein sollen, verkennt die Rechtsmittelwerberin, dass auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers abzustellen ist (RS0113948 [T1]).

Textnummer

E132962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00137.21T.0916.000

Im RIS seit

02.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20210916_OGH0002_0020OB00137_21T0000_000