Aus der Begründung:
Als Anfechtungsgrund wird in erster Linie geltend gemacht, daß die Aktionäre nicht befugt sind, sich an einem Registerverfahren durch Bekämpfung gerichtlicher Entscheidungen unmittelbar zu beteiligen. Die Möglichkeit selbständiger und direkter Rechtsausübung gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Dritten sei nur in den im Aktiengesetz angeführten Fällen gegeben. Im übrigen könne der Aktionär nur in der Hauptversammlung seine Rechte ausüben. Diesen Ausführungen des Revisionsrekurses muß zugestimmt werden. Die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft liegt nach § 70 des Aktiengesetzes beim Vorstand. Die Aktionäre haben auf die Geschäftsführung keinen Einfluß und selbst die Hauptversammlung kann über Fragen der Geschäftsführung nur dann entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt (§ 103 Abs. 2 AktienG.). Unter diesem Gesichtspunkt muß auch die Möglichkeit der Anfechtung einer Verfügung des Registergerichtes beurteilt werden. Gegen eine solche Verfügung in Angelegenheiten der Gesellschaft steht dem einzelnen Gesellschafter oder Aktionär grundsätzlich kein Beschwerderecht zu; mögen die Aktionäre auch durch die Verfügung wirtschaftlich getroffen werden, so sind sie doch nicht als Beteiligte im Sinne des FGG. anzusehen.Als Anfechtungsgrund wird in erster Linie geltend gemacht, daß die Aktionäre nicht befugt sind, sich an einem Registerverfahren durch Bekämpfung gerichtlicher Entscheidungen unmittelbar zu beteiligen. Die Möglichkeit selbständiger und direkter Rechtsausübung gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Dritten sei nur in den im Aktiengesetz angeführten Fällen gegeben. Im übrigen könne der Aktionär nur in der Hauptversammlung seine Rechte ausüben. Diesen Ausführungen des Revisionsrekurses muß zugestimmt werden. Die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft liegt nach Paragraph 70, des Aktiengesetzes beim Vorstand. Die Aktionäre haben auf die Geschäftsführung keinen Einfluß und selbst die Hauptversammlung kann über Fragen der Geschäftsführung nur dann entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt (Paragraph 103, Absatz 2, AktienG.). Unter diesem Gesichtspunkt muß auch die Möglichkeit der Anfechtung einer Verfügung des Registergerichtes beurteilt werden. Gegen eine solche Verfügung in Angelegenheiten der Gesellschaft steht dem einzelnen Gesellschafter oder Aktionär grundsätzlich kein Beschwerderecht zu; mögen die Aktionäre auch durch die Verfügung wirtschaftlich getroffen werden, so sind sie doch nicht als Beteiligte im Sinne des FGG. anzusehen.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung können von den Aktionären nach § 197 AktienG. angefochten werden; der Aktionär kann ferner Nichtigkeitsklage nach § 201 AktienG. erheben. Zur Antragstellung oder zum Ergreifen von Rechtsmitteln im Namen der Aktiengesellschaft oder im eigenen Namen ist der Aktionär jedoch in Angelegenheiten der Gesellschaft nicht berechtigt. Es genügt, in diesem Zusammenhang auf die Begründung der im Beschluß des Rekursgerichtes angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 31. August 1950, 2 Ob 549/50, zu verweisen. Auch die Lehre vertritt den Standpunkt, daß ein anfechtungsberechtigter Aktionär kein Recht zur Beschwerde gegen die Eintragung oder gegen die Ablehnung der Löschung hat (vgl. Schlegelberger - Quassowski zu § 197, Anm. 8 und Gadow zu § 197, Anm. 21).Die Beschlüsse der Hauptversammlung können von den Aktionären nach Paragraph 197, AktienG. angefochten werden; der Aktionär kann ferner Nichtigkeitsklage nach Paragraph 201, AktienG. erheben. Zur Antragstellung oder zum Ergreifen von Rechtsmitteln im Namen der Aktiengesellschaft oder im eigenen Namen ist der Aktionär jedoch in Angelegenheiten der Gesellschaft nicht berechtigt. Es genügt, in diesem Zusammenhang auf die Begründung der im Beschluß des Rekursgerichtes angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 31. August 1950, 2 Ob 549/50, zu verweisen. Auch die Lehre vertritt den Standpunkt, daß ein anfechtungsberechtigter Aktionär kein Recht zur Beschwerde gegen die Eintragung oder gegen die Ablehnung der Löschung hat vergleiche Schlegelberger - Quassowski zu Paragraph 197,, Anmerkung 8 und Gadow zu Paragraph 197,, Anmerkung 21).
Dieselben Grundsätze müssen auch gelten, wenn es sich um die Möglichkeit der Anfechtung einer vom Registergericht verfügten Löschung einer Eintragung handelt. Die Meinung des Rekursgerichtes, daß es sich bei dem im Hauptversammlungsbeschluß vom 30. August 1943 den Alt-Aktionären eingeräumten Anspruch auf Entschädigung durch Zuteilung von Gratisaktien nicht um einen gesellschafts-, sondern um einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Aktiengesellschaft handelt, vermag die Berechtigung der Alt-Aktionäre zur Erhebung von Rechtsmitteln in Angelegenheiten der Gesellschaft nicht zu begrunden. Steht dieses Recht den Aktionären nicht zu, dann steht es umso weniger einer Person zu, die nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Aktiengesellschaft geltend zu machen vermag.
Es muß den durch den Kurator vertretenen Alt-Aktionären überlassen bleiben, den Weg zu suchen, auf dem sie ihre Rechte aus dem Hauptversammlungsbeschluß vom 30. August 1943, der indessen vom öffentlichen Verwalter widerrufen worden sein soll, geltend machen wollen. Zur Anbringung eines Rechtsmittels in einer Registersache der Aktiengesellschaft sind sie jedenfalls nicht legitimiert und daher nicht "Beteiligte" im Sinne des FGG.
Verneint man das Recht der durch den Kurator vertretenen Alt-Aktionäre zur Einbringung eines Rechtsmittels, dann ist es entbehrlich, sich mit den weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses zu befassen. Der gegen die Entscheidung des Erstgerichtes erhobene Rekurs der Alt-Aktionäre ist vielmehr unzulässig, weshalb in Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichtes der Rekurs gegen die Entscheidungen der ersten Instanz als unzulässig zurückzuweisen war.