Aus den Entscheidungsgründen:
In der Rechtsrüge machen die Beklagten zunächst geltend, daß dem Kläger nicht der Ersatz von Reparaturkosten (einschließlich merkantiler Wertminderung), sondern nur die Differenz zwischen dem Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall und dem beim Kauf des Neuwagens für das beschädigte Fahrzeug angerechneten Betrag zustehe, weil das beschädigte Fahrzeug tatsächlich nicht repariert worden sei.
Demgegenüber ist auf § 1323 ABGB zu verweisen, wonach ein Schaden grundsätzlich durch Wiederherstellung des Zustandes vor der Beschädigung gutzumachen ist. Dies bedeutet, daß bei der Beschädigung einer Sache die Ersatzleistung regelmäßig in der Reparatur dieser Sache besteht (ZVR 1961/115; SZ 26/155 u a), sodaß der Geschädigte grundsätzlich die angemessenen Kosten der Reparatur verlangen kann und es ihm überlassen bleibt, ob und wie er die Reparatur durchführen läßt. Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht nur dann nicht, wenn die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, also ein Totalschaden angenommen werden müßte (ZVR 1969/115; JBl 1966, 527 u a). Diese Voraussetzungen wurden im vorliegenden Fall mit Recht verneint, weil der Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall mit 53.000 S und die Kosten der Reparatur nur mit 32.500 S festgestellt wurden. Es war daher richtig, den Schadensfall nicht auf der Grundlage eines Totalschadens abzurechnen.Demgegenüber ist auf Paragraph 1323, ABGB zu verweisen, wonach ein Schaden grundsätzlich durch Wiederherstellung des Zustandes vor der Beschädigung gutzumachen ist. Dies bedeutet, daß bei der Beschädigung einer Sache die Ersatzleistung regelmäßig in der Reparatur dieser Sache besteht (ZVR 1961/115; SZ 26/155 u a), sodaß der Geschädigte grundsätzlich die angemessenen Kosten der Reparatur verlangen kann und es ihm überlassen bleibt, ob und wie er die Reparatur durchführen läßt. Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht nur dann nicht, wenn die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, also ein Totalschaden angenommen werden müßte (ZVR 1969/115; JBl 1966, 527 u a). Diese Voraussetzungen wurden im vorliegenden Fall mit Recht verneint, weil der Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall mit 53.000 S und die Kosten der Reparatur nur mit 32.500 S festgestellt wurden. Es war daher richtig, den Schadensfall nicht auf der Grundlage eines Totalschadens abzurechnen.
Dem Kläger gebührt also Ersatz der Reparaturkosten. Dafür ist nicht Voraussetzung, daß er die Reparatur auch tatsächlich durchführen ließ, weil es Sache des Geschädigten ist, wie er den ihm als Schadensgutmachung zukommenden Betrag verwendet. Es ist seine Sache, ob er damit die Kosten der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges bestreitet oder den Betrag sonstwie, etwa bei der Anschaffung eines Neuwagens, verwendet. Ob der Schadensberechnung die Reparaturkosten oder der Wert des Fahrzeuges nach der Beschädigung zugrunde zu legen ist, hängt nur davon ab, ob nach Art und Umfang der Beschädigung die Reparatur möglich und wirtschaftlich war. Ist dies zu bejahen, ist der Ersatzanspruch auf der Grundlage der Reparaturkosten zu berechnen. Da die durch das Schadensereignis eingetretene Vermögensverminderung vollständig ausgeglichen werden muß, gebührt dem Geschädigten nicht nur der Ersatz der durch den Unfall herbeigeführten technischen Wertminderung des Fahrzeuges, sondern auch Ersatz für die dadurch bedingte merkantile Wertminderung. Auch diese ist positiver Schaden, der neben den Kosten der Behebung der technischen Wertminderung, also der Reparatur des Fahrzeuges, zu ersetzen ist, wenn für den Geschädigten der Zustand hergestellt werden soll, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Die merkantile Wertminderung ist nach ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob das Fahrzeug tatsächlich verkauft wird oder nicht (Waldherr, ZVR 1961, 217 f; ZVR 1958/29; ZVR 1960/50; ZVR 1961/116 u a). Der Zuspruch der Reparaturkosten (einschließlich des merkantilen Minderwertes) ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger das beschädigte Fahrzeug reparieren ließ oder in Zukunft lassen wird, war daher begrundet.
Da im vorliegenden Fall die Reparatur des Fahrzeuges möglich gewesen wäre und auf diese Weise der erlittene Schade beseitigt hätte werden können, der Kläger aber aus freien Stücken davon Abstand nahm, kann er das gesetzliche Maß übersteigende Zinsen für ein Darlehen, das er zum Ankauf des neuen Wagens aufnahm, nur von dem Betrag verlangen, der für die Bestreitung der Reparaturkosten erforderlich gewesen wäre. Die Aufnahme eines Darlehens zur Tilgung des merkantilen Minderwertes war nicht notwendig (2 Ob 358/69). In diesem Punkt ist daher die Revision im Recht, sodaß der Betrag, für den 8% Zinsen zugesprochen wurden, um den Betrag von 5300 S zu vermindern war.