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Entscheidung 2 Ob 138/26x×

Entscheidung 2 Ob 138/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob138/26x

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei H*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei M*, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Löschung und Feststellung, hier wegen Streitanmerkung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2026, GZ 13 R 6/26m-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Der Widerbeklagte steht aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Favoriten unter Beteiligung der Widerklägerin als Erbansprecherin durchgeführten Verfahrens über das Erbrecht als alleiniger Erbe des im Inland gelegenen, unbeweglichen Vermögens des 2011 verstorbenen japanischen Erblassers fest (2 Ob 243/22g). Ihm wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten der Nachlass eingeantwortet.

[2]              Die Widerklägerin begehrt vom Widerbeklagten als vorgemerktem Eigentümer gestützt auf ihre Erbenstellung nach japanischem Erbrecht die Löschung der Vormerkung und Feststellung ihres Eigentumsrechts im Ausmaß von drei Zwölfteln.

[3]              Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Anmerkung der „Löschungsklage“ ab.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Widerklägerin ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.

[5]         1. Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden (RS0060701; RS0060516). Daher gilt die Konformatssperre nicht (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 126, GBG Rz 28 mwN).

[6]              2. Die Frage, ob die Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist auf Grund des Klagevorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden (RS0074232). Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass im Falle des Zutreffens des Klagsvorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen kann, also eine schlüssige Klage vorliegt (RS0074232 [T2; T5]).

[7]              3. Das Rekursgericht hat die Abweisung der Streitanmerkung unter anderem damit begründet, dass die Klage aussichtslos sei, weil im Verlassenschaftsverfahren das alleinige Erbrecht des Widerbeklagten bindend festgestellt und ihm der Nachlass eingeantwortet worden sei. Diese Rechtsansicht ist nicht korrekturbedürftig.

[8]              3.1. Der Oberste Gerichtshof hat schon klargestellt, dass die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Erbrechts aufgrund eines bestimmten Berufungsgrundes im Verfahren über das Erbrecht der Rechtskraft fähig ist und der unterlegene Erbansprecher sein Erbrecht auf der Grundlage seines in der Erbantrittserklärung geltend gemachten Berufungsgrundes auch nicht mehr erfolgreich mit Erbschaftsklage, mit der auch ein Herausgabebegehren verbunden werden kann (2 Ob 75/20y [Rz 31 mwN]), geltend machen kann (2 Ob 65/22f [Rz 23]).

[9]              3.2. Die Widerklägerin begründet ihre „Löschungsklage“ im Kern damit, dass sie nach japanischem Erbrecht als Pflichtteilsberechtigte im Umfang ihrer Pflichtteilsberechtigung eo ipso auch gesetzliche Erbin geworden sei, diese Rechtsstellung auch nicht durch die testamentarische Verfügung des Erblassers beschränkt werden habe können und ihr daher insoweit als dinglich berechtigter Erbin und Pflichtteilsberechtigter ein Herausgabeanspruch zukomme.

[10]       3.3. Damit blendet sie aber – ganz abgesehen vom Umstand, dass sie mangels Eingriffs in ein bücherliches Recht gar keine Löschungsklage nach Paragraph 61, GBG erhebt und die grundsätzlich einer Anmerkung zugängliche Erbschaftsklage (RS0013135) ein anderes Rechtsschutzziel als die Löschung verfolgt – die Rechtskraft des im Verfahren über das Erbrecht ergangenen Beschlusses aus, mit dem ihre Erbenstellung aufgrund des auch hier geltend gemachten Berufungsgrundes verneint und das alleinige Erbrecht des Widerbeklagten festgestellt wurde. Wenn das Rekursgericht zum Ergebnis gelangt ist, die Rechtskraft des im Verfahren über das Erbrecht ergangenen Beschlusses lasse die auf die behauptete Erbenstellung gestützte Klage unschlüssig erscheinen, ist dies nicht korrekturbedürftig.

[11]       4. Weitere vom Rekursgericht ins Treffen geführte Abweisungsgründe müssen nicht geprüft werden, weil die Wiederholung des Anmerkungsantrags aufgrund der von der Widerklägerin erhobenen Klage nicht in Betracht kommt vergleiche RS0060544; 5 Ob 7/24a [Rz 19]).

Textnummer

E148740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00138.26X.0915.000

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0020OB00138_26X0000_000