[4] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Widerklägerin ist mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Widerklägerin ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
[5] 1. Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden (RS0060701; RS0060516). Daher gilt die Konformatssperre nicht (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 126 GBG Rz 28 mwN). 1. Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden (RS0060701; RS0060516). Daher gilt die Konformatssperre nicht (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 126, GBG Rz 28 mwN).
[6] 2. Die Frage, ob die Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist auf Grund des Klagevorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden (RS0074232). Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass im Falle des Zutreffens des Klagsvorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen kann, also eine schlüssige Klage vorliegt (RS0074232 [T2; T5]).
[7] 3. Das Rekursgericht hat die Abweisung der Streitanmerkung unter anderem damit begründet, dass die Klage aussichtslos sei, weil im Verlassenschaftsverfahren das alleinige Erbrecht des Widerbeklagten bindend festgestellt und ihm der Nachlass eingeantwortet worden sei. Diese Rechtsansicht ist nicht korrekturbedürftig.
[8] 3.1. Der Oberste Gerichtshof hat schon klargestellt, dass die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Erbrechts aufgrund eines bestimmten Berufungsgrundes im Verfahren über das Erbrecht der Rechtskraft fähig ist und der unterlegene Erbansprecher sein Erbrecht auf der Grundlage seines in der Erbantrittserklärung geltend gemachten Berufungsgrundes auch nicht mehr erfolgreich mit Erbschaftsklage, mit der auch ein Herausgabebegehren verbunden werden kann (2 Ob 75/20y [Rz 31 mwN]), geltend machen kann (2 Ob 65/22f [Rz 23]).
[9] 3.2. Die Widerklägerin begründet ihre „Löschungsklage“ im Kern damit, dass sie nach japanischem Erbrecht als Pflichtteilsberechtigte im Umfang ihrer Pflichtteilsberechtigung eo ipso auch gesetzliche Erbin geworden sei, diese Rechtsstellung auch nicht durch die testamentarische Verfügung des Erblassers beschränkt werden habe können und ihr daher insoweit als dinglich berechtigter Erbin und Pflichtteilsberechtigter ein Herausgabeanspruch zukomme.
[10] 3.3. Damit blendet sie aber – ganz abgesehen vom Umstand, dass sie mangels Eingriffs in ein bücherliches Recht gar keine Löschungsklage nach § 61 GBG erhebt und die grundsätzlich einer Anmerkung zugängliche Erbschaftsklage (RS0013135) ein anderes Rechtsschutzziel als die Löschung verfolgt – die Rechtskraft des im Verfahren über das Erbrecht ergangenen Beschlusses aus, mit dem ihre Erbenstellung aufgrund des auch hier geltend gemachten Berufungsgrundes verneint und das alleinige Erbrecht des Widerbeklagten festgestellt wurde. Wenn das Rekursgericht zum Ergebnis gelangt ist, die Rechtskraft des im Verfahren über das Erbrecht ergangenen Beschlusses lasse die auf die behauptete Erbenstellung gestützte Klage unschlüssig erscheinen, ist dies nicht korrekturbedürftig. 3.3. Damit blendet sie aber – ganz abgesehen vom Umstand, dass sie mangels Eingriffs in ein bücherliches Recht gar keine Löschungsklage nach Paragraph 61, GBG erhebt und die grundsätzlich einer Anmerkung zugängliche Erbschaftsklage (RS0013135) ein anderes Rechtsschutzziel als die Löschung verfolgt – die Rechtskraft des im Verfahren über das Erbrecht ergangenen Beschlusses aus, mit dem ihre Erbenstellung aufgrund des auch hier geltend gemachten Berufungsgrundes verneint und das alleinige Erbrecht des Widerbeklagten festgestellt wurde. Wenn das Rekursgericht zum Ergebnis gelangt ist, die Rechtskraft des im Verfahren über das Erbrecht ergangenen Beschlusses lasse die auf die behauptete Erbenstellung gestützte Klage unschlüssig erscheinen, ist dies nicht korrekturbedürftig.
[11] 4. Weitere vom Rekursgericht ins Treffen geführte Abweisungsgründe müssen nicht geprüft werden, weil die Wiederholung des Anmerkungsantrags aufgrund der von der Widerklägerin erhobenen Klage nicht in Betracht kommt (vgl RS0060544; 5 Ob 7/24a [Rz 19]). 4. Weitere vom Rekursgericht ins Treffen geführte Abweisungsgründe müssen nicht geprüft werden, weil die Wiederholung des Anmerkungsantrags aufgrund der von der Widerklägerin erhobenen Klage nicht in Betracht kommt vergleiche RS0060544; 5 Ob 7/24a [Rz 19]).