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Entscheidung 2 Ob 139/02h×

Entscheidung 2 Ob 139/02h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob139/02h

Entscheidungsdatum

05.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander M*****, vertreten durch die Mutter Ilse H*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Raimund M*****, vertreten durch Dr. Armin Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 14. März 2002, GZ 25 R 207/01w-73, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hainburg/Donau vom 5. November 2001, GZ P 7/96v-70, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Antrag des Obersten Gerichtshofes vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 262/01z, Paragraph 12, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.

Text

Begründung:

Der Minderjährige wird im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter von dieser betreut.

Der Vater wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11. 4. 2001, P 7/96t-63, ab 1. 1. 2001 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 9.000, ausgehend von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 44.260 verpflichtet. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

Am 19. 9. 2001 beantragte der Vater die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich S 7.550 und verwies auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00, nach dessen Berechnungsgrundsätzen sich lediglich ein monatlicher Unterhaltsanspruch von S 7.550 ergebe.

Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag des Vaters im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Verhältnisse hätten sich seit der letzten Unterhaltsfestsetzung nicht wesentlich geändert.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die Argumentation des Rekurswerbers mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1286/00, hielt es entgegen, die ordentlichen Gerichte seien an die Ausführungen in der Begründung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden. Die Bindungswirkung könne sich nur auf den dem Spruch des Erkenntnisses zugrundeliegenden Sachverhalt und auf die für die Entscheidung maßgebliche Rechtslage und auch nur auf die verfahrensbeteiligten Parteien erstrecken. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Paragraph 140, ABGB ließen keinen Raum für einen weiteren Abzugsposten, der allein dazu diene, eine Steuermehrbelastung des Unterhaltspflichtigen abzugelten. Die Familienbeihilfe diene dazu, die Betreuung des Kindes zu erleichtern und stelle nach Paragraph 12 a, FamLAG kein Einkommen des Kindes dar. Der ausdrückliche Wortlaut dieser Gesetzesstelle lasse keinen Raum für die vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigte teleologische Reduktion.

Gegen den zweitinstanzlichen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, seine Unterhaltsverpflichtung auf S 7.550 (wohl EUR 548,68) herabzusetzen; hilfsweise wird Aufhebungsantrag gestellt.

Der Vater macht geltend, dass Paragraph 12 a, FamLAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001 auszulegen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Obersten Gerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 262/01z, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) beantragt, Paragraph 12 a, FamLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag sind weitere Anträge gefolgt, weshalb schon derzeit zahlreiche Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind. Es ist anzunehmen, dass sich die Frage der Verfassungsgemäßheit des Paragraph 12 a, FamLAG noch in vielen Fällen stellen wird, weil sich die in dieser Bestimmung verfügte Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Bemessung des Geldunterhalts in einer erheblichen Zahl der Unterhaltsbemssungsverfahren auswirkt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die angefochtene und von ihm aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden sei (VfGH 1. 10. 2001, G 224/01). Es wäre eine unsachliche Verschiedenbehandlung, würde der Verfassungsgerichtshof - sollte er Paragraph 12 a, FamLAG aufheben, - nicht auch im bereits anhängigen Verfahren aussprechen, dass die Bestimmung nicht bloß im jeweiligen Einzelfall, sondern auch in allen übrigen Fällen nicht anzuwenden ist. Mit Beschluss vom 9. März 2002, G 7/02-6, hat der Verfassungsgerichtshof im Falle der Aufhebung des Paragraph 12 a, FamLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken.

Ist also davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof eine allfällige Aufhebung des Paragraph 12 a, FamLAG nicht auf den jeweiligen Anlassfall beschränken wird, sind die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren präjudiziell für das vorliegende Verfahren, weil sich eine Aufhebung des Paragraph 12 a, FamLAG durch die Berücksichtigung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltsbeitrag auswirken wird.

Gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine derartige Unterbrechungsmöglichkeit ist aber weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des Paragraph 190, ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung, widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern, auch im vorliegenden Fall zutrifft.

Das Verfahren war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Anfechtung des Paragraph 12 a, FamLAG zu unterbrechen.

Textnummer

E65764

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00139.02H.0605.000

Im RIS seit

05.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20020605_OGH0002_0020OB00139_02H0000_000