Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig; der Oberste Gerichtshof kann sich gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision als unzulässig auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Der Oberste Gerichtshof hat den in der bereits zitierten, inzwischen vielfach veröffentlichten (SZ 74/90 = ZVR 2001/73 [Karner] = JBl 2001, 660) und im Schrifttum überwiegend begrüßten (s die zahlreichen Nachweise in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 140 ff) Grundsatzentscheidung 2 Ob 84/01v formulierten Rechtssatz, wonach „ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht kommt; bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes", inzwischen in mehreren Folgeentscheidungen - trotz der vom Berufungsgericht (und vom Revisionswerber) aufgezeigten kritischen Stimmen im Schrifttum - ausdrücklich aufrechterhalten und fortgeschrieben (2 Ob 141/04f, ZVR 2004/86 = JBl 2004, 792; 2 Ob 163/06v; RIS-Justiz RS0115189). Insoweit liegt eine klare, einhellige und bis in die jüngste Vergangenheit konstante Rechtsprechungslinie vor. Der erkennende Senat sieht sich nach wie vor nicht veranlasst, vom in 2 Ob 84/01v ausführlich abgeleiteten Erfordernis groben Verschuldens abzugehen. In der Entscheidung 2 Ob 163/06v hat sich der Senat erst jüngst mit den von den Befürwortern einer Ausdehnung des Trauerschmerzengeldes auch auf Fälle unterhalb groben Verschuldens ins Treffen geführten (vermeintlichen) Wertungswidersprüchen zur Rechtslage bei entgangener Urlaubsfreude (§ 31e Abs 3 KSchG) und bei sexuellem Missbrauch (§ 1328 ABGB) auseinandergesetzt. De lege lata besteht demnach kein Grund, insoweit von einer (im Sinne der berufungsgerichtlichen Revisionszulassung) „geänderten Rechtslage" auszugehen. Soweit im § 1316 Abs 3 ABGB idF des Entwurfes der Arbeitsgruppe für ein neues österreichisches Schadenersatzrecht ein derartiges Angehörigenschmerzengeld bei jedem Grad des Verschuldens (und auch bei Gefährdungshaftung) vorgesehen ist (Karner, Geldersatz für ideelle Schäden, Minderung der Ersatzpflicht, Beweislast, Verjährung in Griss/Kathrein/Koziol, Entwurf eines neuen österreichischen Schadenersatzrechts, 83 [85f Rz 6]; Danzl, Haftung für Verkehrsmittel, aaO 109 [110 f Rz 2]; ders, „Haftung für Verkehrsmittel" - Überlegungen [Erläuterungen] zum Entwurf der Schadenersatzreformkommission, ZVR 2006, 40 [41]), handelt es sich bloß um Vorschläge de lege ferenda, welche nicht Bestandteil der Rechtsordnung sind und daher auch nicht in die Rechtsprechung einfließen können. Insoweit ist daher bloß der Gesetzgeber, nicht aber die Judikative angesprochen.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig; der Oberste Gerichtshof kann sich gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision als unzulässig auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Der Oberste Gerichtshof hat den in der bereits zitierten, inzwischen vielfach veröffentlichten (SZ 74/90 = ZVR 2001/73 [Karner] = JBl 2001, 660) und im Schrifttum überwiegend begrüßten (s die zahlreichen Nachweise in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 140 ff) Grundsatzentscheidung 2 Ob 84/01v formulierten Rechtssatz, wonach „ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht kommt; bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes", inzwischen in mehreren Folgeentscheidungen - trotz der vom Berufungsgericht (und vom Revisionswerber) aufgezeigten kritischen Stimmen im Schrifttum - ausdrücklich aufrechterhalten und fortgeschrieben (2 Ob 141/04f, ZVR 2004/86 = JBl 2004, 792; 2 Ob 163/06v; RIS-Justiz RS0115189). Insoweit liegt eine klare, einhellige und bis in die jüngste Vergangenheit konstante Rechtsprechungslinie vor. Der erkennende Senat sieht sich nach wie vor nicht veranlasst, vom in 2 Ob 84/01v ausführlich abgeleiteten Erfordernis groben Verschuldens abzugehen. In der Entscheidung 2 Ob 163/06v hat sich der Senat erst jüngst mit den von den Befürwortern einer Ausdehnung des Trauerschmerzengeldes auch auf Fälle unterhalb groben Verschuldens ins Treffen geführten (vermeintlichen) Wertungswidersprüchen zur Rechtslage bei entgangener Urlaubsfreude (Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG) und bei sexuellem Missbrauch (Paragraph 1328, ABGB) auseinandergesetzt. De lege lata besteht demnach kein Grund, insoweit von einer (im Sinne der berufungsgerichtlichen Revisionszulassung) „geänderten Rechtslage" auszugehen. Soweit im Paragraph 1316, Absatz 3, ABGB in der Fassung des Entwurfes der Arbeitsgruppe für ein neues österreichisches Schadenersatzrecht ein derartiges Angehörigenschmerzengeld bei jedem Grad des Verschuldens (und auch bei Gefährdungshaftung) vorgesehen ist (Karner, Geldersatz für ideelle Schäden, Minderung der Ersatzpflicht, Beweislast, Verjährung in Griss/Kathrein/Koziol, Entwurf eines neuen österreichischen Schadenersatzrechts, 83 [85f Rz 6]; Danzl, Haftung für Verkehrsmittel, aaO 109 [110 f Rz 2]; ders, „Haftung für Verkehrsmittel" - Überlegungen [Erläuterungen] zum Entwurf der Schadenersatzreformkommission, ZVR 2006, 40 [41]), handelt es sich bloß um Vorschläge de lege ferenda, welche nicht Bestandteil der Rechtsordnung sind und daher auch nicht in die Rechtsprechung einfließen können. Insoweit ist daher bloß der Gesetzgeber, nicht aber die Judikative angesprochen.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision damit zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.