Entscheidungsgründe:
Am 25. Jänner 1973 ereignete sich auf der Loiblpaß-Bundesstraße in E* ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker, Halter und Eigentümer eines Lastkraftwagens Marke ÖAF, der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines Personenkraftwagens Opel Caravan und der Zweitbeklagte als Lenker eines Lastkraftwagens der Marke Mercedes-Benz, dessen Halter die Drittbeklagte war, beteiligt waren. Dabei wurde der Kläger verletzt; sein Lastkraftwagen wurde beschädigt.
Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles vom Strafgericht der Übertretung nach § 335 StG rechtskräftig schuldig gesprochen. Das Strafgericht legte ihm zur Last, er habe in einer Kurve trotz Gegenverkehrs und schlechten Fahrbahnverhältnissen überholt. Der Zweitbeklagte, der wegen dieses Überholmanövers gebremst hatte, ins Schleudern gekommen und mit dem entgegenkommenden Lastkraftwagen des Klägers zusammengestoßen war, wurde freigesprochen.Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles vom Strafgericht der Übertretung nach Paragraph 335, StG rechtskräftig schuldig gesprochen. Das Strafgericht legte ihm zur Last, er habe in einer Kurve trotz Gegenverkehrs und schlechten Fahrbahnverhältnissen überholt. Der Zweitbeklagte, der wegen dieses Überholmanövers gebremst hatte, ins Schleudern gekommen und mit dem entgegenkommenden Lastkraftwagen des Klägers zusammengestoßen war, wurde freigesprochen.
Nach mehrfachen Klagsänderungen verlangte der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung eines Schadenersatzbetrages von S 124.690,43 s.A., und zwar:
Verdienstentgang während der Stehzeit des beschädigten
Lastkraftwagens 25. 1. bis 14. 4. 1973 S 50.000,--
Abschlepp- und Überstellungskosten S 8.150,--
Verpflegung des Fahrers S 120,--
von der Kaskoversicherung nicht gedeckte
Reparaturkosten von zuerst S 19.892,43
und schließlich S 2.398,43
Spesen aus der Aufnahme eines Kredites
für die durch die Kaskoversicherung
zunächst nicht gedeckten Reparaturkosten S 220,--
Wertminderung des Lastkraftwagens S 85.000,--
sonstiger Sachschaden S 1.904,--
Schmerzengeld S 15.000,--
Transport ins Krankenhaus
mit Rot-Kreuz-Wagen S 90,35
auf die Stehzeit entfallende Kasko- und
Haftpflichtversicherungsprämien S 9.898,--
S 172.780,78
abzüglich von der Haftpflichtversicherung
geleisteter Zahlung von S 48.385, wovon
auf Zinsen S 294, 65 und auf
die Hauptforderung S 48.090,35
verrechnet wurden, sodaß offen sind S 124.690,43
Der Kläger behauptet, der Unfall sei auch vom Zweitbeklagten mitverschuldet worden. Diesem sei vorzuwerfen, daß er unnötigerweise und so stark gebremst habe, daß das von ihm gelenkte Fahrzeug ins Schleudern geraten und gegen den Lastkraftwagen des Klägers gestoßen sei. Abgesehen davon sei die Haftung des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten auch nach den Bestimmungen des EKHG gegeben.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritten zum Teil die behaupteten Schäden und zum Teil die Angemessenheit der begehrten Ersatzbeträge. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte wenden auch ein, den Zweitbeklagten treffe kein Verschulden, denn er habe auf das fehlerhafte Überholmanöver des Erstbeklagten mit einer entsprechend intensiven Bremsung reagieren müssen. Für ihn sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen.
Das Erstgericht wies das gegen den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte gerichtete Klagsbegehren zur Gänze mit der Begründung ab, daß den Zweitbeklagten kein Verschulden treffe. Den Erstbeklagten verurteilte es zur Zahlung von S 47.912,-- samt 4 % Zinsen aus S 75.408,-- vom 1. September 1973 bis 5. Mai 1975 und aus S 47.912,-- seit 6. Mai 1975. Das Mehrbegehren von S 76. 778,43 und das Zinsenmehrbegehren wies es ab. Zur Schadenshöhe traf es folgende Feststellungen:
Der Kläger ist Frächter. Er war Erstbesitzer des Lastkraftwagens der Marke ÖAF. In den Jahren 1972 und 1973 war er praktisch nur für eine Firma der Bauzulieferindustrie tätig. Wegen des Unfalles fiel das Fahrzeug vier Wochen aus, in welcher Zeit auch der vorhandene Anhänger nicht genutzt werden konnte. Der Lastkraftwagen samt Anhänger wäre ohne den Unfall in diesen vier Wochen in der schon erwähnten Weise verwendet worden. In der Zeit von Jänner bis Mitte März 1973 wäre der Umsatz des Klägers geringer gewesen als in der übrigen Zeit, weil er von der witterungsabhängigen Bauindustrie beeinflußt wird. Dies hätte auch für den Einsatz des Lastkraftwagens während der vier Wochen nach dem Unfall gegolten. Der Verdienstentgang des Klägers betrug in der Stehzeit von vier Wochen S 3.340,--. Diese Stehzeit ergibt sich aus einer angemessenen Reparaturzeit von 14 Arbeitstagen, 2 Überstellungstagen und einem Zeitraum von 5 bis 6 Tagen, der dem Kläger zur Klärung der Frage zuzubilligen, ist, ob ein Totalschaden vorliegt. Zuzüglich der Samstage und Sonntage ergibt dies einen Zeitraum von rund vier Wochen.
Das Abschleppen des Wagens kostete S 2.150,--.
Da es zweckmäßig war, die Reparatur in Wien vornehmen zu lassen, wurde der Wagen dorthin zur Reparatur überstellt, was S 6.000,-- kostete. Für die Verpflegung des Fahrers mußte der Kläger weitere S 120,-- ausgeben.
Die Reparatur des Wagens kostete insgesamt S 259.892,43. Sie wurde von der Kaskoversicherung zunächst bis auf S 19.892,43 gedeckt. Am 5. Mai 1975 bezahlte der Kaskoversicherer des Klägers an die Reparaturfirma weitere S 17.494,-- (s.A. 193), sodaß S 2.398,43 ungedeckt blieben, die der Kläger zu tragen hat.
Die Wertminderung am Lastkraftwagen des Klägers beträgt S 70.000,--. Von dem einzigen ÖAF-Vertragshändler für Kärnten wurde dem Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 1975 für den Fall des Ankaufes eines neuen Lastkraftwagens der 19-Tonnen-Klasse für den reparierten Lastkraftwagen S 200.000,-- geboten, der ohne die Unfallsbeschädigung um S 285.000,-- übernommen worden wäre. Der Kläger hatte nicht die Absicht, einen solchen Lastkraftwagen zu kaufen.
Der sonstige Sachschaden des Klägers (die beim Unfall verloren gegangene Schotterladung, Beschädigung einer Uhr und der Kleidung des Klägers) beträgt S 1.904,--.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Prellung des linken Kniegelenkes, der linken Schulter und des Schädels, eine Rißquetschwunde am linken Oberlid sowie Prellungen und Hautabschürfungen an beiden Händen. Die Wunden wurden in Lokalanästhesie versorgt. Die Behandlung erfolgte ambulant im Arbeiterunfallkrankenhaus Klagenfurt. Wegen der Beschwerden in der Schulter wurde eine physikalische Therapie angewendet. Am 19. Februar 1973 war der Kläger wieder arbeitsfähig. Ein beim Unfall eingetretener teilweiser Muskelriß ist funktionell bedeutungslos. Dauerfolgen sind nicht eingetreten und auch nicht zu erwarten. Zusammengerafft hatte der Kläger 1 Tag starke, 3 Tage mittelstarke und 15 bis 20 Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Hiefür erachtete das Erstgericht ein Schmerzengeld von S 10.000,-- als angemessen.
Für den Transport ins Krankenhaus mußte der Kläger S 90,35 bezahlen.
Der Kläger hatte im Rahmen seines Betriebes einen ständigen Bankkredit von S 15.000,--. Dieser wurde nicht zur Deckung der Unfallschäden herangezogen. Dem Kläger sind daher im Zusammenhang mit dem Unfall Kreditspesen nicht entstanden.
Die für die Dauer der Stehzeit des Lastkraftwagens entrichteten Kasko- und Haftpflichtversicherungsprämien beurteilte das Erstgericht ebenfalls als nicht ersatzfähig, weil diese ohnehin von Sachverständigen bei der Ermittlung des Verdienstentganges berücksichtigt wurden.
Der Kläger focht dieses Urteil in seinem abweisenden Teil zur Gänze an. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Mehrbegehrens von S 76.778,43 gegenüber allen drei Beklagten. Hinsichtlich des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten hob es das Ersturteil bezüglich der Abweisung von. S 47.912,-- und des gesamten Zinsenbegehrens ohne Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung zurück.
Das Berufungsgericht übernahm die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Schadenshöhe zur Gänze als unbedenklich. Es billigte die Ansicht des Erstgerichtes, daß es bei der Ermittlung des Verdienstentganges des Klägers auf die objektiv notwendige Reparaturzeit von vier Wochen ankomme, sodaß Feststellungen über die Gründe der Verzögerung des Reparaturauftrages entbehrlich seien. Was die Wertminderung anlange, so stehe diese mit S 70.000,-- auf Grund des Sachverständigengutachtens fest. Es komme daher nicht darauf an, ob ein Händler dem Kläger für den unfallsfreien Lastkraftwagen einen um S 85.000,-- höheren Preis geboten hätte als für den reparierten Wagen. Das Schmerzengeld von S 10.000,-- erscheine angemessen. Kreditspesen von S 220,-- gebührten nicht, weil der Kläger nach seiner eigenen Aussage wegen der Unfallschäden keinen Kredit in Anspruch genommen habe. Laut Beilage ./R habe der Kläger zwar einen Kredit aufgenommen. Eine solche Kreditaufnahme wäre aber zur Deckung der zunächst vom Kaskoversicherer nicht bezahlten restlichen Reparaturkosten von S 19.892,43, auf die der Kläger sich beziehe, nicht erforderlich gewesen. Da die Kasko- und Haftpflichtversicherungsprämien im Gutachten des Sachverständigen Dr. Pollan bereits berücksichtigt seien, könnten sie nicht neuerlich gesondert verlangt werden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers, die die Abweisung eines Teilbetrages von S 9.898,-- s.A., der die auf Stehzeit entfallenden Kasko- und Haftpflichtversicherungsprämien betrifft, sowie die Abweisung von restlichen 6 % Zinsen aus S 66.880,43 ab 1. September 1973 gegenüber dem Erstbeklagten unangefochten läßt. Beantragt wird Abänderung dahin, daß der Erstbeklagte auch zur Zahlung weiterer S 66.880,43 samt 4 % Zinsen seit 1. September 1973 verurteilt werde, sowie Aufhebung der Abweisung eines Teilbetrages von S 66.880,43 s.A. gegenüber dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten und Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung; hilfsweise wird beantragt, das angefochtene Urteil im Umfange der Anfechtung aufzuheben und die Sache insoweit an eine der Vorinstanzen zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Erstbeklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.