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Rechtssatz RS0027001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027001

Geschäftszahl

2Ob139/76

Entscheidungsdatum

11.06.1976

Rechtssatz

Ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag bis zur Entscheidung des Haftpflichtversicherers kann nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht angesehen werden, wenn der Haftpflichtversicherer den Vorschlägen des Geschädigten nähertritt, die Entsendung eines Sachverständigen ankündigt und schließlich sein Einverständnis zur Reparatur des Fahrzeuges, also zur Schadensabwicklung auf dieser Grundlage erteilt. Verzögerungen, die nicht vom Geschädigten ausgehen, dürfen ihm hiebei nicht zum Nachteil gereichen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 139/76
    Entscheidungstext OGH 11.06.1976 2 Ob 139/76

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027001

Dokumentnummer

JJR_19760611_OGH0002_0020OB00139_7600000_001