Rechtssatz RS0027001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027001
Entscheidungsdatum
11.06.1976
Rechtssatz
Ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag bis zur Entscheidung des Haftpflichtversicherers kann nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht angesehen werden, wenn der Haftpflichtversicherer den Vorschlägen des Geschädigten nähertritt, die Entsendung eines Sachverständigen ankündigt und schließlich sein Einverständnis zur Reparatur des Fahrzeuges, also zur Schadensabwicklung auf dieser Grundlage erteilt. Verzögerungen, die nicht vom Geschädigten ausgehen, dürfen ihm hiebei nicht zum Nachteil gereichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027001
Dokumentnummer
JJR_19760611_OGH0002_0020OB00139_7600000_001