Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem angefochtenen Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, wie er auf den Seiten 2 bis 5 der Ausfertigung (= Seite 164 bis 167 des Aktes) wiedergegeben wird.
Rechtlich gründete das Erstgericht die Klagsstattgebung auf das Alleinverschulden der Zweitbeklagten, die so weit nach links gefahren sei, dass sie in den zweiten Fahrstreifen der anderen Fahrbahnhälfte und in die Fahrlinie des Klägers geraten sei, sodass sie gegen § 11 Abs 1 und § 12 Abs 1 StVO „als Linksabbieger“ verstoßen habe.Rechtlich gründete das Erstgericht die Klagsstattgebung auf das Alleinverschulden der Zweitbeklagten, die so weit nach links gefahren sei, dass sie in den zweiten Fahrstreifen der anderen Fahrbahnhälfte und in die Fahrlinie des Klägers geraten sei, sodass sie gegen Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, StVO „als Linksabbieger“ verstoßen habe.
Das Berufungsgericht billigte die Annahme des Alleinverschuldens der zweitbeklagten Partei und zwar in Ermangelung eines geeigneten Mitschuldeinwands im Vorbringen der beklagten Parteien.
Mit der Revision streben die beklagten Parteien die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers in der Höhe 1/3 an. Sie machten dazu geltend, ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung, dass der Kläger den Unfall allein verschuldet habe, weil er und nicht die Zweitbeklagte die Fahrbahnmitte überschritten habe, umfasse auch ein Verhalten nach dem Tatbestand des § 7 Abs 3 StVO, demzufolge sich der Kläger nicht ordnungsgemäß eingeordnet habe und er nicht ordnungsgemäß rechts gefahren sei.Mit der Revision streben die beklagten Parteien die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers in der Höhe 1/3 an. Sie machten dazu geltend, ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung, dass der Kläger den Unfall allein verschuldet habe, weil er und nicht die Zweitbeklagte die Fahrbahnmitte überschritten habe, umfasse auch ein Verhalten nach dem Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, StVO, demzufolge sich der Kläger nicht ordnungsgemäß eingeordnet habe und er nicht ordnungsgemäß rechts gefahren sei.
Der Revision ist zuzugeben, dass das Vorbringen der beklagten Parteien zum Einwand des Alleinverschuldens des Klägers (der auch jenen eines Mitverschuldens enthält - vgl MGA ABGB31 § 1304/1 b), wonach dieser zum Teil die linke Fahrbahnhälfte benützt habe, ganz allgemein in der Richtung eines allfälligen Verstoßes gegen die Fahrregeln nach § 7 StVO zu prüfen wäre. Der Mitverschuldenseinwand der Revisionswerber geht aber deshalb ins Leere, weil feststeht, dass der Kläger „wegen des rechts gestaffelt knapp hinter ihm fahrenden PKWs vor der Unfallstelle nicht weiter nach rechts fahren konnte“. Da also der Kläger innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte verblieben ist und nicht er, wohl aber die Zweitbeklagte, die Fahrbahnmitte überschritten hat, kann dem Kläger ein Mitverschulden nicht angelastet werden, sondern trifft das Alleinverschulden die zweitbeklagte Partei. Bemerkt wird noch, dass, weil für die Zweitbeklagte (noch) keine Linksabbiegesituation bestand (vgl die Skizzen Beilagen I und 8), deren Fahrverhalten nicht als Zuwiderhandeln gegen § 11 Abs 1 und § 12 Abs 1 StVO, sondern als Verstoß gegen die allgemeine Fahrordnung des § 7 StVO zu beurteilen ist.Der Revision ist zuzugeben, dass das Vorbringen der beklagten Parteien zum Einwand des Alleinverschuldens des Klägers (der auch jenen eines Mitverschuldens enthält - vergleiche MGA ABGB31 Paragraph 1304 /, eins, b), wonach dieser zum Teil die linke Fahrbahnhälfte benützt habe, ganz allgemein in der Richtung eines allfälligen Verstoßes gegen die Fahrregeln nach Paragraph 7, StVO zu prüfen wäre. Der Mitverschuldenseinwand der Revisionswerber geht aber deshalb ins Leere, weil feststeht, dass der Kläger „wegen des rechts gestaffelt knapp hinter ihm fahrenden PKWs vor der Unfallstelle nicht weiter nach rechts fahren konnte“. Da also der Kläger innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte verblieben ist und nicht er, wohl aber die Zweitbeklagte, die Fahrbahnmitte überschritten hat, kann dem Kläger ein Mitverschulden nicht angelastet werden, sondern trifft das Alleinverschulden die zweitbeklagte Partei. Bemerkt wird noch, dass, weil für die Zweitbeklagte (noch) keine Linksabbiegesituation bestand vergleiche die Skizzen Beilagen römisch eins und 8), deren Fahrverhalten nicht als Zuwiderhandeln gegen Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, StVO, sondern als Verstoß gegen die allgemeine Fahrordnung des Paragraph 7, StVO zu beurteilen ist.
Der Revision muss demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.