Rechtssatz RS0073292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073292
Geschäftszahl
2Ob228/75; 8Ob123/78; 2Ob121/80; 2Ob14/81; 8Ob164/81; 2Ob30/99x
Entscheidungsdatum
11.02.1999
Rechtssatz
Wenn ein Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifen nicht verläßt, kann von einer Fahrtrichtungsänderung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht gesprochen werden (vgl ZVR 1957/59; 1968/2; 1968/73; 1969/316 und 1972/162). Nimmt der Lenker eines Kraftfahrzeuges eine gewollte Auslenkung nach links in einem Ausmaß vor, das nicht als Wechsel des Fahrstreifens zu beurteilen ist (vgl ZVR 1968/73), dann ist dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Fahrordnung des § 7 StVO 1960 zu beurteilen.Wenn ein Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifen nicht verläßt, kann von einer Fahrtrichtungsänderung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht gesprochen werden vergleiche ZVR 1957/59; 1968/2; 1968/73; 1969/316 und 1972/162). Nimmt der Lenker eines Kraftfahrzeuges eine gewollte Auslenkung nach links in einem Ausmaß vor, das nicht als Wechsel des Fahrstreifens zu beurteilen ist vergleiche ZVR 1968/73), dann ist dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Fahrordnung des Paragraph 7, StVO 1960 zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 228/75
Entscheidungstext OGH 11.12.1975 2 Ob 228/75
Veröff: ZVR 1976/286 S 301
- 8 Ob 123/78
Entscheidungstext OGH 12.07.1978 8 Ob 123/78
Veröff: ZVR 1979/175 S 202
- 2 Ob 121/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 2 Ob 121/80
nur: Nimmt der Lenker eines Kraftfahrzeuges eine gewollte Auslenkung nach links in einem Ausmaß vor, das nicht als Wechsel des Fahrstreifens zu beurteilen ist (vgl ZVR 1968/73), dann ist dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Fahrordnung des § 7 StVO 1960 zu beurteilen. (T1) Veröff: ZVR 1981/181 S 231
- 2 Ob 14/81
Entscheidungstext OGH 10.03.1981 2 Ob 14/81
nur T1
- 8 Ob 164/81
Entscheidungstext OGH 02.07.1981 8 Ob 164/81
- 2 Ob 30/99x
Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 30/99x
Vgl; nur: Wenn ein Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifen nicht verläßt, kann von einer Fahrtrichtungsänderung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht gesprochen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073292
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19751211_OGH0002_0020OB00228_7500000_001