Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin weist in ihrem Rechtsmittel darauf hin, daß beide unfallsbeteiligten Fahrzeuge von der A*****-Bundesstraße kommend in eine durch ein Verkehrszeichen nach § 53 Abs 1 Z 1 a StVO gekennzeichnete Verkehrsfläche eingefahren seien; dieses Hinweiszeichen enthalte keinerlei Einschränkungen in bezug auf die Breite oder Situierung dieses Parkplatzes. Es würde zur Rechtsunsicherheit führen, würde man ein derartiges Hinweiszeichen plötzlich im Hinblick auf seinen örtlichen Bedeutungsumfang reduzieren. Auch das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß der Bereich südlich der langgestreckten Grüninsel jedenfalls als Parkplatz Verwendung finde; weshalb nun das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 1 a StVO nur für diesen Teil der Verkehrsfläche gelten solle, sei der angefochtenen Entscheidung aber nicht zu entnehmen. Es gebe keinerlei Kriterien, die dafür sprechen würden, daß die vom Erstbeklagten benützte Verkehrsfläche keinen Parkplatz darstelle. Insbesonders gebe es keine objektiven Kriterien, die für die Annahme einer Verbindungsstraße sprechen würden. Vielmehr könnten auch in dem nördlich der Grüninsel gelegenen Bereich Fahrzeuge abgestellt werden, so daß auch in diesem Teil jedenfalls die Funktion als Parkplatz gegeben sei.Die Klägerin weist in ihrem Rechtsmittel darauf hin, daß beide unfallsbeteiligten Fahrzeuge von der A*****-Bundesstraße kommend in eine durch ein Verkehrszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, a StVO gekennzeichnete Verkehrsfläche eingefahren seien; dieses Hinweiszeichen enthalte keinerlei Einschränkungen in bezug auf die Breite oder Situierung dieses Parkplatzes. Es würde zur Rechtsunsicherheit führen, würde man ein derartiges Hinweiszeichen plötzlich im Hinblick auf seinen örtlichen Bedeutungsumfang reduzieren. Auch das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß der Bereich südlich der langgestreckten Grüninsel jedenfalls als Parkplatz Verwendung finde; weshalb nun das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, a StVO nur für diesen Teil der Verkehrsfläche gelten solle, sei der angefochtenen Entscheidung aber nicht zu entnehmen. Es gebe keinerlei Kriterien, die dafür sprechen würden, daß die vom Erstbeklagten benützte Verkehrsfläche keinen Parkplatz darstelle. Insbesonders gebe es keine objektiven Kriterien, die für die Annahme einer Verbindungsstraße sprechen würden. Vielmehr könnten auch in dem nördlich der Grüninsel gelegenen Bereich Fahrzeuge abgestellt werden, so daß auch in diesem Teil jedenfalls die Funktion als Parkplatz gegeben sei.
Weiters setzte sich das Berufungsgericht nicht damit auseinander, daß der Parkplatz gegenüber der Gemeindestraße durch eine Randlinie im Sinne des § 26 Abs 4 BodenmarkierungsVO abgegrenzt sei. Wollte man die vom Erstbeklagten benutzte Verkehrsfläche nicht als Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO werten, käme es dazu, daß den Benutzern dieser Verkehrsfläche der Rechtsvorrang gegenüber jenen Verkehrsteilnehmern zukäme, die auf der Gemeindestraße in Richtung A*****-Bundesstraße fahren. Die übrigen Verkehrsteilnehmer, die aus dem südlichen Teil des Parkplatzes in die Gemeindestraße einfahren, wären aber wiederum benachrangt, da sie eben aus einer Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO kommen; eine derartige Auslegung würde zu größter Rechtsunsicherheit führen.Weiters setzte sich das Berufungsgericht nicht damit auseinander, daß der Parkplatz gegenüber der Gemeindestraße durch eine Randlinie im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, BodenmarkierungsVO abgegrenzt sei. Wollte man die vom Erstbeklagten benutzte Verkehrsfläche nicht als Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO werten, käme es dazu, daß den Benutzern dieser Verkehrsfläche der Rechtsvorrang gegenüber jenen Verkehrsteilnehmern zukäme, die auf der Gemeindestraße in Richtung A*****-Bundesstraße fahren. Die übrigen Verkehrsteilnehmer, die aus dem südlichen Teil des Parkplatzes in die Gemeindestraße einfahren, wären aber wiederum benachrangt, da sie eben aus einer Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO kommen; eine derartige Auslegung würde zu größter Rechtsunsicherheit führen.
Da die vom Erstbeklagten benutzte Verkehrsfläche gegenüber der Gemeindestraße durch eine Randlinie im Sinne des § 26 Abs 4 BodenmarkierungsVO abgegrenzt sei, sei objektiv und eindeutig für jedermann erkennbar, daß es sich bei dieser Verkehrsfläche um einen Parkplatz handle.Da die vom Erstbeklagten benutzte Verkehrsfläche gegenüber der Gemeindestraße durch eine Randlinie im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, BodenmarkierungsVO abgegrenzt sei, sei objektiv und eindeutig für jedermann erkennbar, daß es sich bei dieser Verkehrsfläche um einen Parkplatz handle.
Wäre die vom Erstbeklagten befahrene Verkehrsfläche kein Parkplatz, so müßten im unmittelbaren Bereich der Grüninseln Hinweisschilder vorhanden sein, die den Beginn des Parkplatzes für jene Verkehrsteilnehmer dokumentieren, die ebenfalls die vom Erstbeklagten benützte Verkehrsfläche verwenden. Das Fehlen derartiger Hinweisschilder spreche dafür, daß es keine objektiven Kriterien für die vom Berufungsgericht vorgenommene Teilung der Verkehrsfläche gebe.
Mit der gleichen Argumentation wie die des Berufungsgerichtes könne man auch den südlich der Grüninseln gelegenen Teil der Verkehrsfläche als Verbindungsstraße bezeichnen. Noch dazu, wo dieser Teil der Verkehrsfläche nicht durch eine Randlinie im Sinne des § 26 Abs 4 BodenmarkierungsVO gegenüber der Gemeindestraße abgegrenzt sei und eine größere Breite als die vom Erstbeklagten befahrene Verkehrsfläche aufweise.Mit der gleichen Argumentation wie die des Berufungsgerichtes könne man auch den südlich der Grüninseln gelegenen Teil der Verkehrsfläche als Verbindungsstraße bezeichnen. Noch dazu, wo dieser Teil der Verkehrsfläche nicht durch eine Randlinie im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, BodenmarkierungsVO gegenüber der Gemeindestraße abgegrenzt sei und eine größere Breite als die vom Erstbeklagten befahrene Verkehrsfläche aufweise.
Keinesfalls ergebe sich aus den vorhandenen objektiven Kriterien mit Sicherheit für den Erstbeklagten, daß die von ihm befahrene Verkehrsfläche nicht unter § 19 Abs 6 StVO falle. Zweifel hätten aber zu Lasten der beklagten Parteien zu gehen.Keinesfalls ergebe sich aus den vorhandenen objektiven Kriterien mit Sicherheit für den Erstbeklagten, daß die von ihm befahrene Verkehrsfläche nicht unter Paragraph 19, Absatz 6, StVO falle. Zweifel hätten aber zu Lasten der beklagten Parteien zu gehen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Die Frage, ob eine nach § 19 Abs 6 StVO benachrangte Verkehrsfläche vorliegt, muß nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Ausschlaggebend ist, ob sich die Verkehrsfläche für die Benützer der beiden Straßen während der Fahrt nach objektiven Kriterien in ihrer gesamten Anlage eindeutig von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet; im Zweifel gilt der Rechtsvorrang (ZVR 1995/77 mwN).Die Frage, ob eine nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangte Verkehrsfläche vorliegt, muß nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Ausschlaggebend ist, ob sich die Verkehrsfläche für die Benützer der beiden Straßen während der Fahrt nach objektiven Kriterien in ihrer gesamten Anlage eindeutig von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet; im Zweifel gilt der Rechtsvorrang (ZVR 1995/77 mwN).
Entgegen der von der Klägerin in der Revision vertretenen Ansicht unterscheidet sich die mit ihrem PKW befahrene Verkehrsfläche eindeutig von jener, die der Erstbeklagte benutzte, und zwar in dem Sinn, daß sich das Fahrzeug des Erstbeklagten im fließenden Verkehr befand, hingegen ihr Fahrzeug von einem Parkplatz kam (§ 19 Abs 6 StVO). Das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 1a StVO gilt nämlich nur für jene Straßenseite und für jenes Straßenstück, wo es angebracht ist (VwGH ZVR 1989/52 mwN; Dittrich/Stolzlechner, StVO3, Rz 5 zu § 53 StVO). Weiters müssen in mit einem Parkzeichen gekennzeichneten Parkplätzen (bzw -streifen) die einzelnen Abstellflächen durch Bodenmarkierungen voneinander abgegrenzt sein (Dittrich/Stolzlechner, aaO, Rz 7 zu § 53 StVO). Im vorliegenden Fall befand sich das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 1a StVO auf der rechten (südlichen Seite) der von den Fahrzeugen der Streitteile benützten Verkehrsfläche und waren lediglich auf der südlichen Seite (die vom Fahrzeug der Klägerin benutzt wurde) gekennzeichnete Parkplätze vorhanden. Dies hat zur Folge, daß es sich lediglich bei der südlich der Grüninsel befindlichen Verkehrsfläche um einen Parkplatz handelt. Daß Fahrzeuge auch auf der nördlich der Grüninsel befindlichen Fläche abgestellt werden können, hat nicht zur Folge, daß es sich dabei um einen "Parkplatz" im Sinne des § 23 StVO handelt (Dittrich/Stolzlechner, aaO, Rz 4 zu § 29 mwN). Das Fahrzeug der Klägerin kam somit von einem Parkplatz, nicht hingegen aber jenes des Erstbeklagten. Dies hat zur Folge, daß gemäß § 19 Abs 6 StVO dem Fahrzeug des Erstbeklagten gegenüber jenem der Klägerin der Vorrang zukam. Die Frage des Vorranges gegenüber der Gemeindestraße ist hier nicht zu beurteilen; die Randlinie der Gemeindestraße (§ 7a BodenmarkierungsVO) hat für die Frage des Vorranges der unfallsbeteiligten Fahrzeuge keine Bedeutung. Auch der Umstand, daß die Verkehrsfläche südlich der Grüninsel breiter ist als jene nördlich, spricht nicht dagegen, daß es sich bei der vom Fahrzeug der Klägerin benutzten Verkehrsfläche um eine solche nach § 19 Abs 6 StVO handelt, weil zum Zu- und Abfahren von den Schrägparkplätzen mehr Raum benötigt wird.Entgegen der von der Klägerin in der Revision vertretenen Ansicht unterscheidet sich die mit ihrem PKW befahrene Verkehrsfläche eindeutig von jener, die der Erstbeklagte benutzte, und zwar in dem Sinn, daß sich das Fahrzeug des Erstbeklagten im fließenden Verkehr befand, hingegen ihr Fahrzeug von einem Parkplatz kam (Paragraph 19, Absatz 6, StVO). Das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO gilt nämlich nur für jene Straßenseite und für jenes Straßenstück, wo es angebracht ist (VwGH ZVR 1989/52 mwN; Dittrich/Stolzlechner, StVO3, Rz 5 zu Paragraph 53, StVO). Weiters müssen in mit einem Parkzeichen gekennzeichneten Parkplätzen (bzw -streifen) die einzelnen Abstellflächen durch Bodenmarkierungen voneinander abgegrenzt sein (Dittrich/Stolzlechner, aaO, Rz 7 zu Paragraph 53, StVO). Im vorliegenden Fall befand sich das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO auf der rechten (südlichen Seite) der von den Fahrzeugen der Streitteile benützten Verkehrsfläche und waren lediglich auf der südlichen Seite (die vom Fahrzeug der Klägerin benutzt wurde) gekennzeichnete Parkplätze vorhanden. Dies hat zur Folge, daß es sich lediglich bei der südlich der Grüninsel befindlichen Verkehrsfläche um einen Parkplatz handelt. Daß Fahrzeuge auch auf der nördlich der Grüninsel befindlichen Fläche abgestellt werden können, hat nicht zur Folge, daß es sich dabei um einen "Parkplatz" im Sinne des Paragraph 23, StVO handelt (Dittrich/Stolzlechner, aaO, Rz 4 zu Paragraph 29, mwN). Das Fahrzeug der Klägerin kam somit von einem Parkplatz, nicht hingegen aber jenes des Erstbeklagten. Dies hat zur Folge, daß gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO dem Fahrzeug des Erstbeklagten gegenüber jenem der Klägerin der Vorrang zukam. Die Frage des Vorranges gegenüber der Gemeindestraße ist hier nicht zu beurteilen; die Randlinie der Gemeindestraße (Paragraph 7 a, BodenmarkierungsVO) hat für die Frage des Vorranges der unfallsbeteiligten Fahrzeuge keine Bedeutung. Auch der Umstand, daß die Verkehrsfläche südlich der Grüninsel breiter ist als jene nördlich, spricht nicht dagegen, daß es sich bei der vom Fahrzeug der Klägerin benutzten Verkehrsfläche um eine solche nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO handelt, weil zum Zu- und Abfahren von den Schrägparkplätzen mehr Raum benötigt wird.
Zusammenfassend erweist sich sohin die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht als zutreffend, so daß der Revision der Klägerin ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.