Rechtssatz RS0102110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102110
Entscheidungsdatum
14.03.1996
Rechtssatz
Das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a StVO gilt nur für jene Straßenseite und für jenes Straßenstück, wo es angebracht ist (VwGH ZVR 1989/52 mwN). Weiters müssen in mit einem Parkzeichen gekennzeichneten Parkplätzen (beziehungsweise Parkstreifen) die einzelnen Abstellflächen durch Bodenmarkierungen voneinander abgegrenzt sein.Das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, StVO gilt nur für jene Straßenseite und für jenes Straßenstück, wo es angebracht ist (VwGH ZVR 1989/52 mwN). Weiters müssen in mit einem Parkzeichen gekennzeichneten Parkplätzen (beziehungsweise Parkstreifen) die einzelnen Abstellflächen durch Bodenmarkierungen voneinander abgegrenzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102110
Dokumentnummer
JJR_19960314_OGH0002_0020OB00014_9600000_001