Begründung:
Den Kindern wurde zunächst mit Beschlüssen vom 30. 8. 1999 des damals zuständigen Pflegschaftsgerichtes für die Zeit vom 1. 8. 1999 bis 31. 7. 2002 monatliche Unterhaltsvorschüsse von je S 1.700,-- gewährt, weil der uneheliche Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen war. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 22. 8. 2002 wurden diese Unterhaltsvorschüsse in der monatlichen Höhe von je EUR 181,68 für die Zeit vom 1. 8. 2002 bis 31. 7. 2005 weiter gewährt.
Mit Beschluss vom 10. 1. 2003 hat das Erstgericht die den beiden Kindern gewährten Unterhaltsvorschüsse mit 31. 1. 2003 eingestellt, weil die Kinder mit rechtskräftigem Adoptionsbewilligungsbeschluss vom 29. 11. 2002 vom nunmehrigen Ehemann der Mutter adoptiert worden seien, weshalb ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht mehr gegeben sei.
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Unterhaltsvorschüsse für die beiden Kinder mit 31. 12. 2000 eingestellt, weil der Adoptionsvertrag bereits am 5. 12. 2000 abgeschlossen worden sei und die Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters der des Adoptivvaters nach § 182a Abs 3 ABGB nachgehe. Die Voraussetzungen für die weitere Bevorschussung dieser Unterhaltsverpflichtung sei bereits mit Wirksamwerden der Adoption im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weggefallen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Kinder mit dem Antrag, diesen für zulässig zu erklären und den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die gewährten Unterhaltsvorschüsse erst am 31. 1. 2003 eingestellt werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt bzw der Antrag gestellt, dem Rekursgericht aufzutragen, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht.Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Unterhaltsvorschüsse für die beiden Kinder mit 31. 12. 2000 eingestellt, weil der Adoptionsvertrag bereits am 5. 12. 2000 abgeschlossen worden sei und die Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters der des Adoptivvaters nach Paragraph 182 a, Absatz 3, ABGB nachgehe. Die Voraussetzungen für die weitere Bevorschussung dieser Unterhaltsverpflichtung sei bereits mit Wirksamwerden der Adoption im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weggefallen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Kinder mit dem Antrag, diesen für zulässig zu erklären und den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die gewährten Unterhaltsvorschüsse erst am 31. 1. 2003 eingestellt werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt bzw der Antrag gestellt, dem Rekursgericht aufzutragen, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht.
Für den Fall, dass der gegenständliche Anspruch als "rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinne der §§ 13 Abs 2 und 14 Abs 5 AußStrG beurteilt werden solle, wird der Antrag gestellt, den Schriftsatz dem Rekursgericht weiterzuleiten, um über den Antrag nach § 14a AußStrG zu entscheiden.Für den Fall, dass der gegenständliche Anspruch als "rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 2 und 14 Absatz 5, AußStrG beurteilt werden solle, wird der Antrag gestellt, den Schriftsatz dem Rekursgericht weiterzuleiten, um über den Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG zu entscheiden.
Dieser dem Obersten Gerichtshof zunächst unmittelbar vorgelegte Schriftsatz wurde dem Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag nach § 14a AußStrG rückgemittelt. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht auf, den außerordentlichen Revisionsrekurs direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen oder als unzulässig zurückzuweisen.Dieser dem Obersten Gerichtshof zunächst unmittelbar vorgelegte Schriftsatz wurde dem Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG rückgemittelt. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht auf, den außerordentlichen Revisionsrekurs direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen oder als unzulässig zurückzuweisen.
Das Erstgericht legte den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.