Begründung:
Den Kindern wurde zunächst mit Beschlüssen vom 30. 8. 1999 des damals zuständigen Pflegschaftsgerichtes für die Zeit vom 1. 8. 1999 bis 31. 7. 2002 monatliche Unterhaltsvorschüsse von je S 1.700,-- gewährt, weil der uneheliche Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen war. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 22. 8. 2002 wurden diese Unterhaltsvorschüsse in der monatlichen Höhe von je EUR 181,68 für die Zeit vom 1. 8. 2002 bis 31. 7. 2005 weiter gewährt.
Die Mutter schloss am 2. 12. 2000 mit dem am 5. 7. 1976 geborenen Markus H***** die Ehe. Dieser beantragte am 6. 12. 2000 unter Vorlage eines schriftlichen Adoptionsvertrages vom 5. 12. 2000 (ON 58) gemeinsam mit der Mutter die Annahme an Kindesstatt der beiden Minderjährigen, weil die bereits bestehende enge Bindung der Familie durch den gemeinsamen Namen nach außen dokumentiert werden sollte. Die Zustimmung des leiblichen Vaters möge durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden.
Mit Beschluss vom 17. 1. 2001 (ON 65) wurde der Antrag auf Genehmigung des Adoptionsvertrages im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es könne bei einem Zusammenleben von fünf Monaten nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung zwischen dem Wahlvater und den Minderjährigen in jenem Ausmaß bestehe, dass eine Unterschreitung der Altersgrenze (des § 180 Abs 1 ABGB - der Wahlvater war bei Abschluss des Adoptionsvertrages 24 Jahre alt) gerechtfertigt sei.Mit Beschluss vom 17. 1. 2001 (ON 65) wurde der Antrag auf Genehmigung des Adoptionsvertrages im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es könne bei einem Zusammenleben von fünf Monaten nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung zwischen dem Wahlvater und den Minderjährigen in jenem Ausmaß bestehe, dass eine Unterschreitung der Altersgrenze (des Paragraph 180, Absatz eins, ABGB - der Wahlvater war bei Abschluss des Adoptionsvertrages 24 Jahre alt) gerechtfertigt sei.
Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 6. 6. 2001 (ON 88) aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Durchführung ergänzender Erhebungen über die Intensität und Tragfähigkeit der Beziehung zwischen den Eheleuten sowie dem Annehmenden und den Wahlkindern aufgetragen.
Mittlerweile erhielten die Minderjährigen auf Grund eines einvernehmlichen Antrages am 25. 1. 2001 den Familiennamen "H*****" (ON 68).
In der Folge versuchte das Erstgericht, die Zustimmung des leiblichen Vaters einzuholen. Dessen Zustelladresse konnte zunächst nicht in Erfahrung gebracht werden (ON 95), weshalb mit Beschluss vom 10. 7. 2002 ein Abwesenheitskurator bestellt wurde (ON 102), doch ersuchte der Vater von sich aus um Bekanntgabe des Verfahrensstandes über einen (von ihm eingebrachten) offenen Besuchsrechtsantrag (ON 98). Das Erstgericht lud den leiblichen Vater für den 24. 9. 2002 zur Erörterung des Adoptionsvertrages. Da dieser zu diesem Termin nicht erschien, wurde die neuerliche Ladung für den 15. 10 2002 verfügt (ON 112) und dem Abwesenheitskurator zugestellt. Der Abwesenheitskurator sprach sich am 21. 11. 2002 gegen die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt aus (ON 115).
Mit Beschluss vom 29. 11. 2002 (ON 116) bewilligte das Erstgericht auf Grund des schriftlichen Vertrages vom 5. 12. 2000 die Annahme der beiden Minderjährigen durch den Ehemann der Mutter mit Wirksamkeit vom 5. 12. 2000. Die Beziehung zwischen dem Annehmenden und den Wahlkindern entspreche einem leiblichen Eltern - Kindverhältnis; aus der Beziehung zwischen den Eheleuten stamme eine Tochter. Da der leibliche Vater zumindest sei Mai 2002 unauffindbar sei, sei vom Entfall seines Zustimmungsrechtes nach § 181 Abs 2 ABGB auszugehen. Dies Entscheidung erwuchs in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom 9. 1. 2003 auf ON 116).Mit Beschluss vom 29. 11. 2002 (ON 116) bewilligte das Erstgericht auf Grund des schriftlichen Vertrages vom 5. 12. 2000 die Annahme der beiden Minderjährigen durch den Ehemann der Mutter mit Wirksamkeit vom 5. 12. 2000. Die Beziehung zwischen dem Annehmenden und den Wahlkindern entspreche einem leiblichen Eltern - Kindverhältnis; aus der Beziehung zwischen den Eheleuten stamme eine Tochter. Da der leibliche Vater zumindest sei Mai 2002 unauffindbar sei, sei vom Entfall seines Zustimmungsrechtes nach Paragraph 181, Absatz 2, ABGB auszugehen. Dies Entscheidung erwuchs in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom 9. 1. 2003 auf ON 116).
Mit Beschluss vom 10. 1. 2003 hat das Erstgericht die den beiden Kindern gewährten Unterhaltsvorschüsse mit 31. 1. 2003 eingestellt, weil die Kinder mit rechtskräftigem Adoptionsbewilligungsbeschluss vom 29. 11. 2002 vom nunmehrigen Ehemann der Mutter adoptiert worden seien, weshalb ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht mehr gegeben sei (ON 119).
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Unterhaltsvorschüsse für die beiden Kinder mit 31. 12. 2000 eingestellt, weil der Adoptionsvertrag bereits am 5. 12. 2000 abgeschlossen worden sei und die Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters der des Adoptivvaters nach § 182a Abs 3 ABGB nachgehe. Die Voraussetzungen für die weitere Bevorschussung dieser Unterhaltsverpflichtung sei bereits mit Wirksamwerden der Adoption im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weggefallen. Das Rekursgericht sprach über Antrag nach § 14a AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Unterhaltsvorschüsse für die beiden Kinder mit 31. 12. 2000 eingestellt, weil der Adoptionsvertrag bereits am 5. 12. 2000 abgeschlossen worden sei und die Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters der des Adoptivvaters nach Paragraph 182 a, Absatz 3, ABGB nachgehe. Die Voraussetzungen für die weitere Bevorschussung dieser Unterhaltsverpflichtung sei bereits mit Wirksamwerden der Adoption im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weggefallen. Das Rekursgericht sprach über Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Kinder mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die gewährten Unterhaltsvorschüsse erst am 31. 1. 2003 eingestellt werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.