Der Revisionsrekurs ist Hinblick auf die divergierende Judikatur der Rekursgerichte zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 179a Abs 1 ABGB sind für das Zustandekommen einer Adoption zwei Akte erforderlich, die streng auseinanderzuhalten sind, nämlich der Abschluss eines schriftlichen Vertrages im Sinne von § 886 ABGB zwischen Annehmendem und Wahlkind und die gerichtliche Bewilligung der Annahme (7 Ob 68/02d, 7 Ob 328/01p, 4 Ob 133/00p, RIS-Justiz RS0048726). Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schließt den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen (§ 179a Abs 2 ABGB). Ist der leibliche Elternteil nicht gesetzlicher Vertreter, so bedarf es seiner Zustimmung nach § 181 Abs 1 ABGB, die bei Verweigerung ebenfalls über Antrag eines Vertragsteiles gemäß § 181 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Die Zustimmung des Elternteils nach § 181 Abs 1 ABGB ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Bewilligung der Annahme an Kindes Statt (SZ 56/175 mwN).Gemäß Paragraph 179 a, Absatz eins, ABGB sind für das Zustandekommen einer Adoption zwei Akte erforderlich, die streng auseinanderzuhalten sind, nämlich der Abschluss eines schriftlichen Vertrages im Sinne von Paragraph 886, ABGB zwischen Annehmendem und Wahlkind und die gerichtliche Bewilligung der Annahme (7 Ob 68/02d, 7 Ob 328/01p, 4 Ob 133/00p, RIS-Justiz RS0048726). Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schließt den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen (Paragraph 179 a, Absatz 2, ABGB). Ist der leibliche Elternteil nicht gesetzlicher Vertreter, so bedarf es seiner Zustimmung nach Paragraph 181, Absatz eins, ABGB, die bei Verweigerung ebenfalls über Antrag eines Vertragsteiles gemäß Paragraph 181, Absatz 3, ABGB zu ersetzen ist, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Die Zustimmung des Elternteils nach Paragraph 181, Absatz eins, ABGB ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Bewilligung der Annahme an Kindes Statt (SZ 56/175 mwN).
Die Annahme an Kindes Statt kommt also durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden einerseits und dem Wahlkind andererseits zustande. Sie wird im Falle ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam (vgl Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 179a Rz 3 mwN; Schwimann in Schwimann ABGB2 § 179a Rz 5 mwN). Für die Beurteilung der Frage, wann ein Adoptionsvertrag wirksam ist, kommt es also darauf an, wann der Vertrag zustande kam. Dies ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht immer jener Zeitpunkt, in dem ein Elternteil seine Zustimmungserklärung abgibt bzw dessen Zustimmung durch gerichtlichen Beschluss ersetzt wird. Nur wenn der Elternteil der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes ist (vgl SZ 42/183, SZ 38/130), kommt es auf die Abgabe dessen Zustimmungserklärung an, da ja erst dann der Adoptionsvertrag zustande kommt. Ist aber wie hier der uneheliche Vater nicht der gesetzliche Vertreter der Minderjährigen, so ist seine Zustimmung zum Zustandekommen des Adoptionsvertrages nicht erforderlich, sondern lediglich materiell-rechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindes Statt. Ist die Zustimmungserklärung aber nur Voraussetzung der gerichtlichen Bewilligung des Adoptionsvertrages, so wird der Adoptionsvertrag nach der Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam.Die Annahme an Kindes Statt kommt also durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden einerseits und dem Wahlkind andererseits zustande. Sie wird im Falle ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam vergleiche Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 179 a, Rz 3 mwN; Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 179 a, Rz 5 mwN). Für die Beurteilung der Frage, wann ein Adoptionsvertrag wirksam ist, kommt es also darauf an, wann der Vertrag zustande kam. Dies ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht immer jener Zeitpunkt, in dem ein Elternteil seine Zustimmungserklärung abgibt bzw dessen Zustimmung durch gerichtlichen Beschluss ersetzt wird. Nur wenn der Elternteil der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes ist vergleiche SZ 42/183, SZ 38/130), kommt es auf die Abgabe dessen Zustimmungserklärung an, da ja erst dann der Adoptionsvertrag zustande kommt. Ist aber wie hier der uneheliche Vater nicht der gesetzliche Vertreter der Minderjährigen, so ist seine Zustimmung zum Zustandekommen des Adoptionsvertrages nicht erforderlich, sondern lediglich materiell-rechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindes Statt. Ist die Zustimmungserklärung aber nur Voraussetzung der gerichtlichen Bewilligung des Adoptionsvertrages, so wird der Adoptionsvertrag nach der Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.